818/J XXIV. GP
Eingelangt am 28.01.2009
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ANFRAGE
des Abgeordneten Zinggl, Freundinnen und Freunde
betreffend weiterhin die immer noch fehlenden Ortstafeln
Die Anfrage knüpft nahtlos an die Anfrage 1740/J XXIII GP an.
Der VfGH hat wiederholt, zuletzt mit Erkenntnissen vom 18.6.2008, die Gesetzwidrigkeit von einsprachigen Ortsbezeichnungen wegen Widerspruchs zu Art. 7 Z 3 zweiter Satz Staatsvertrag von Wien festgestellt. Demnach sind zweisprachige Ortstafeln in Ortschaften vorzusehen, die, über einen längeren Zeitraum betrachtet, einen Anteil slowenisch sprechender Wohnbevölkerung von mehr als zehn Prozent aufweisen.
Die Entscheidungen ergingen noch zur "alten" Topographie-Verordnung, BGBl 1977/306, die mit 01. 07. 2006 durch die "neue" Topographieverordnung-Kärnten (BGBl II 2006/245) aufgehoben wurde. Die "neue" Topographieverordnung-Kärnten konnte, weil Sachverhalte vor 1.7.2006 betroffen waren, nicht Prüfungsgegenstand sein.
Für die aktuelle Situation ist das insofern von Belang, als mit der nunmehr geltenden Topographieverordnung weiterhin und wieder Orte betroffen sind, deren zweisprachige Ortsbezeichnungen nicht verpflichtend aufgelistet werden, obwohl für diese Orte der VfGH festgestellt hat, dass der Anteil slowenisch sprechender Wohnbevölkerung über einen längeren Zeitraum mehr als 10% beträgt.
Es liegt somit auf der Hand, dass die geltende Topographieverordnung nicht der Verfassung nach Rechtsprechung des VfGH entspricht. Deshalb ist zu erwarten, dass auch nach der neuen, nun geltenden Topografieverordnung Ortstafelcausen anhängig gemacht werden. Wenn die Bundesregierung die geltende Topografieverordnung nicht repariert, wird die Anzahl der VfGH – Entscheidungen kein Ende nehmen. Neben dem, aus verfassungsrechtlicher Sicht höchst bedenklichen und blamablen Zustand entstehen der Republik und damit dem Steuerzahler laufend Kosten aus den VfGH – Verfahren.
Im Einzelnen sind das
"Rückersdorf";VfGH 4. 12. 2006, V 46/06
"Buchbrunn", VfGH 4. 12. 2006, V 47/06
"Grabelsdorf", VfGH 13. 12. 2006: V 48/06 V 49/06
"Bad Eisenkappel", V 50/06
"Mökriach", V 51/06
"Edling", V 52/06 ua
"Loibach",
"Hundsdorf",
"Mühlbach",
„Dellach", V 54 - 58/06
„Eberndorf“, VfGH v. 18.6.2008, V 311/08-8
„Maria Elend“, VfGH v. 18.6.2008, V 331/08-9
“Sittersdorf”, VfGH v. 18.6.2008, V 310/08-8
„ St. Jakob im Rosenthal, VfGH v. 18.6.2008, V 330/08-9
Weiters hat der VfGH mit Erkenntnis vom 13. 12. 2006, V 81/06
entschieden, dass aus der StVO (in Verbindung mit Art 7 Z 3 zweiter
Satz StV v Wien und den Durchführungsbestimmungen) das gesetzliche
Gebot folgt, den "Namen eines Ortes" auf dem Hinweiszeichen
"Ortstafel" bzw "Ortsende" sowohl in deutscher als auch in
slowenischer Sprache anzugeben. Die Anbringung von Zusatztafeln (zu
einsprachigen Ortstafeln: Bleiburg und Ebersdorf) statt
zweisprachiger Ortstafeln ist bereits im Hinblick auf die
Bestimmungen der StVO (insb §§ 53 und 54 leg cit) gesetzwidrig. Bis heute sind nach unser Information die rechtswidrigen Zusatztafeln angebracht.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE
mit der Bitte um getrennte Beantwortung der Fragen:
1. Für welche der folgenden Orte sind Sie der Auffassung, dass zweisprachige Ortstafeln stehen müssten?
a. Rückersdorf
b. Buchbrunn
c. Grabelsdorf
d. Bad Eisenkappel
e. Mökriach
f. Edling
g. Loibach
h. Hundsdorf
i. Mühlbach
j. Dellach
k. Eberndorf
l. Maria Elend
m. Sittersdorf
n. St Jakob
2. Wenn Sie für die Aufstellung von zweisprachigen Ortstafeln in manchen dieser Ortschaften sind, warum stellen Sie dann den verfassungsmäßigen Zustand nicht her?
3. Warum ergänzen Sie die geltende Topographieverordnung nicht zumindest um diese Ortschaften und legen einen Entwurf für eine neue Topografieverordnung vor?
4. Wenn Sie der Auffassung sind, dass in keiner der genannten Ortschaften (1. a – n) zweisprachige Ortstafeln aufgestellt werden müssen, wie begründen Sie das?
5. Wann und wie gedenken sie in den Ortschaften Bleiburg und Ebersdorf den laut VfGH rechtskonformen Zustand herzustellen?
6. Im aktuellen Regierungsprogramm wird im Unterschied zum letzten Regierungsprogramm kein zeitliches Limit für die Lösung der Angelegenheit vorgegeben. Bedeutet das eine Verschiebung bis zum Ende der Legislaturperiode?
7. Vor kurzem haben Sie medial eine Lösung der Frage nach den kommenden Kärntner Landtagswahlen in Aussicht gestellt. Ist die Herstellung eines verfassungsmäßigen Zustandes von einer Landtagswahl abhängig?
8. Wenn ja, welcher Bestimmung der Bundesverfassung entnehmen Sie das?
9. Wenn nein, warum machen Sie dann die Herstellung eines verfassungsmäßigen Zustandes vom Ergebnis der Wahl in Kärnten abhängig?
10. Welche Ergebnisse der Wahl würden welche ihrer Schritte zur Lösung der Ortstafelfrage nach sich ziehen?
11. Sollten die Anfragen erst nach den Ergebnissen der Kärntner Wahlen beantwortet werden:
a. Welchen Einfluss hat das Ergebnis nun auf die Herstellung eines rechtskonformen Zustands seitens der Bundesregierung?
b. Welche davon unterschiedlichen Reaktionen seitens der Bundesregierung hätten andere Ergebnisse nach sich gezogen?