1028/J XXIV. GP

Eingelangt am 23.02.2009
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ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde

 

an die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie

 

betreffend Interne Revision

 

Der Ende Dezember 2008 vorgelegte Bericht des Rechnungshofes (Bund 2008/13) hat die Arbeit und die Regeln für die Abteilungen 'Interne Revision' verschiedener Ressorts zum Gegenstand.

 

Der Rechnungshof (RH) hält fest, dass einige der bereits in 2003 und 2004 vom RH kritisierten Ressorts noch immer keine unabhängige Arbeit der Revisionsabteilungen ermöglichen, und dass die Prüfung von ausgelagerten Einrichtungen in vielen Fällen nicht möglich ist.

 

In einigen Fällen unterstehen die Revisionsabteilungen nicht - wie vom RH gefordert - direkt der Fachaufsicht des Ministers, sondern sie sind Spitzenbeamten unterstellt, die (etwa im Falle des BMVIT ) für die ’Interne Revision’ Einschränkungen der Prüftätigkeit verfügen können und sogar über die Gewährung des Zugangs zu den für die Prüftätigkeit notwendigen Informationen entscheiden können. Der RH hält derartige Einschränkungen für problematisch und er empfahl deren Änderung.

 

Die Details der Prüfmöglichkeiten dieser Prüfabteilungen ( ’Revisionsabteilung’, oder Abteilung ’Innere Revision’) sind von den Ressorts in ’Revisionsordnungen’ festgelegt worden; diese Dokumente sind jedoch nicht öffentlich zugänglich.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

ANFRAGE:

 

 

1.         Wie lautet der volle Text der ’Revisionsordnung’, in der die Tätigkeit der Abteilung für interne Revision festgelegt wird?

 

 

2.         Werden die vom Rechnungshof (in: RH Bund 2008/13) vorgebrachten Überlegungen durch eine Novellierung der Revisionsordnung berücksichtigt werden?

 

3.      Wann werden diese vorgeschlagenen Änderungen umgesetzt werden?

 

4.      Wie ist derzeit die personelle Ausstattung der Abteilung für Interne Revision

(Anzahl der verfügbaren und der besetzten Dienstposten und deren    

 Wertigkeit)?

 

5.         Ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Abteilung für innere Revision vollständig weisungsfrei in Bezug auf den Gegenstand der Prüfung? Gilt das auch für ausgelagerte bzw. von Ihrem Ressort teilweise kontrollierte Einrichtungen?

 

6.         Kann die Abteilung für interne Revision ihre Ergebnisse direkt der Ressortleitung vortragen oder ist sie verpflichtet, zunächst den Präsidialleiter (resp. Generalsekretär oder einen Sektionschef) von den Ergebnissen in Kenntnis zu setzen?

 

7.         Ist die interne Revision in Ihrem Ressort befugt,  alle ausgelagerten Einrichtungen zu prüfen, die a) vollständig  oder b) anteilsmäßig von Ihrem Ressort verwaltet werden?

 

8.         Hat die interne Revision a) in Ihrem Ressort und b) in den ausgelagerten Einrichtungen uneingeschränkten Zugang zu allen Dokumenten bzw. Vorgängen?

 

9.         Hat die interne Revision a) in Ihrem Ressort und b) in den ausgelagerten Einrichtungen unbeschränkte Prüfbefugnis?