1032/J XXIV. GP

Eingelangt am 24.02.2009
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ANFRAGE

 

 

des Abgeordneten Grünewald, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

 

betreffend Studienzuschuss für Mehrfachstudien und Umsetzung StudbeiV 2004

 

Am 24. September 2008 hat der Nationalrat die Abschaffung der Studienbeiträge für den Großteil der Studierenden in Österreich beschlossen. Es war der Wille des Gesetzgebers möglichst viele Studierende vom Studienbeitrag zu befreien.

Mit der im BGBl II Nr. 3/2009 veröffentlichten Änderung der StudbeiV 2004 wurden Detailregelungen zu den geänderten Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 erlassen.

 

Spätestens mit der APA-Meldung 0399 vom 3. Februar 2009 wurde weiters evident, dass die Studienbeihilfenbehörde zukünftig Studienzuschuss nur gewährt „wenn sie für das Hauptstudium anfallen“ (Leiterin der Studienbeihilfenbehörde in oben genannter APA-Meldung).

 

Die genannten Regelungen scheinen darauf ausgelegt zu sein, dass möglichst viele Studierende Studiengebühren zahlen müssen bzw. dass der Nachweis möglichst kompliziert erbracht werden muss.

 

Gerade da die Studienbeihilfe nur an jene Studierenden ausbezahlt wird, welche die strengen Regeln der sozialen Bedürftigkeit (§ 7 ff. StudFG) erfüllen sowie regelmäßig einen günstigen Studienerfolg nachweisen können (§ 16 ff. StudFG) ist es absolut unverständlich warum gerade jene Studienbeitrag bezahlen sollten.

 

Auch ist es nicht verständlich warum Studierende bestraft werden sollten, die zusätzlich zu ihrem Hauptstudium (für welches sie die notwendigen Leistungsnachweise erbringen) auch noch weitere Studien studieren und sich so eine breitere Bildung verschaffen welche für die Zukunft unseres Landes höchst notwendig erscheint.

 

Zusätzlich enthält die novellierte StudbeiV 2004 einige Regelungen in welcher Studierende mit Betreuungspflichten von Kindern, außerordentliche Studierende und Studierende mit Mehrfachstudien gegenüber dem Gesetzestext deutlich schlechter gestellt werden.

Warum der Wissenschaftsminister an einer möglichst schlechten Stellung dieser Studierenden Interesse hat soll durch diese Anfrage ergründet werden.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

ANFRAGE:

 

 

1)         Wurde seit der Beschlussfassung des Antrages 890 der XXIII. GP der Studienbeihilfenbehörde eine Weisung betreffend der Zuerkennung des Studienzuschusses erteilt?

2)         Wenn ja, wie lautete diese?

3)         Unter der Annahme, dass diese Weisung enthält, dass der Studienzuschuss nur zuzuerkennen ist, wenn der Studienbeitrag im Hauptstudium (jenes Studium für welches gem. § 14 StudFG Studienbeihilfe beantragt wird) zu entrichten ist, nicht jedoch wenn dieser zwar nicht im Hauptstudium, sehr wohl aber in einem weiteren Studium zu entrichten ist bzw. dass die Studienbeihilfenbehörde zukünftig so handelt:

a.      Wie argumentieren Sie, dass diese Weisung / das Handeln nicht gegen § 52c StudFG verstößt („Für Studienbeihilfenbezieher, die einen Studienbeitrag entrichtet haben, besteht Anspruch auf einen Studienzuschuss [...]“)?

b.      Vertreten Sie noch immer die Meinung, dass „laut §14 Abs.1 Studienförderungsgesetz bei gleichzeitiger Absolvierung mehrerer Studien Anspruch auf Förderung in nur einem davon [besteht]. Dieses kann der Studierende wählen und hat zusätzlich die Möglichkeit zu einem einmaligen Studienwechsel bei Wahrung der Ansprüche.

Gemäß §52c Abs 5 sind der Studienzuschuss und die Studienförderung gemeinsam für dieses eine Studium zu beantragen.“ (OTS0185, 5. Februar 2009)?

c.       § 52c StudFG spricht sehr allgemein von „Studienbeihilfenbeziehern“ die „einen Studienbeitrag entrichtet haben“ und enthält keine weiteren Einschränkungen. Da Studierende der oben genannten Annahme sowohl „StudienbeihilfenbezieherInnen“ sind als auch einen „Studienbeitrag entrichtet haben“, wie erkennen Sie aus dem Wortlaut des Gesetzes, die von Ihnen vertretene Rechtsansicht?

d.      Unterstellen Sie dem Gesetzgeber, dass er sich nicht der Situation von Mehrfachstudien bewusst war, insbesondere unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Bestimmungen § 14 Abs 1 StudFG in Zusammenschau mit § 91 Abs 3 UG?

e.       Entspricht es Ihrer Zielsetzung, dass Studierende sich nur auf ein Studium beschränken sollen, speziell in Anbetracht der Tatsache, dass die Wissenschaft immer interdisziplinärer wird?

f.        Falls nein, wie ist diese Maßnahme damit vereinbar?

4)         Wie argumentieren Sie die in § 2b Abs 4 Z 2 StudbeiV 2004 vorgenommene Einschränkung des § 92 Abs 1 Z 4 UG 2002? Wie findet insbesondere die Forderung nach dem selben Wohnort Deckung im § 92 Abs 1 Z4 UG?

5)         Wie argumentieren Sie die in § 2 Abs 3 StudbeiV 2004 vorgenommene Einschränkung gegenüber § 91 UG 2002 auf ordentliche Studierende? Warum haben Sie in der Verordnung keine adäquate Regelung für außerordentliche Studierende geschaffen die dem Willen des Gesetzgebers entspricht?

6)         Wie argumentieren Sie die in § 2a Abs 4 StudbeiV 2004 vorgenommene Einschränkung gegenüber § 91 UG 2002, dass Abschnitte in Bachelorstudien nicht zählen sollen?

7)         Warum haben Sie in der StudbeiV 2004 keine adäquate Regelung für Mehrfachstudien getroffen z.B. analog zur Familienbeihilfe?