1095/J XXIV. GP
Eingelangt am 27.02.2009
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ANFRAGE
der Abgeordneten Mag. Stadler, Bucher
Kolleginnen und Kollegen
an den Bundeskanzler
betreffend Leistungsansprüche der römisch-katholischen Kirche
Das Konkordat von 1933/34 (BGBl. II Nr. 2/1934), als völkerrechtliche Vereinbarung zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich, definiert jene verpflichtenden Leistungsansprüche, die Österreich gegenüber der Kirche aufzubringen hat. So werden seit 1971 sämtliche Personalkosten von katholischen Privatschulen vom österreichischen Staat übernommen. Neben den Einnahmen aus staatlichen Mitteln, d.h. aus Steuergeldern, verpflichtet die römisch-katholische Kirche ihre Mitglieder auch zu Kirchenbeitragszahlungen. Diese hat jeder großjährige Katholik, der über ein Einkommen verfügt oder andere Beitragsgrundlagen vorweisen kann, zu zahlen. Als Grundlage für den Kirchenbeitrag gelten das Kirchenbeitragsgesetz von 1939.
Die unterzeichneten Abgeordneten stellen an den Bundeskanzler daher folgende
Anfrage: