1696/J XXIV. GP

Eingelangt am 16.04.2009
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Dr. Walter Rosenkranz

und weiterer Abgeordneter

an die Frau Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur

 

betreffend den Lehrplan für den islamischen Religionsunterricht an Pflichtschulen, mittleren und höheren Schulen und das Verhältnis des Islam zum österreichischen Staat

 

 

Der Lehrplan für den islamischen Religionsunterricht an Pflichtschulen, mittleren und höheren Schulen enthält u. a. Bestimmungen über den Lehrstoff wie folgt:

 

      „9. und 10. Schulstufe (15- und 16jährige):

 

 In diesen Schulstufen wird den Schülern über die Sitten- und Morallehre sowie über die Familienordnung und das islamische Verhalten in der Gesellschaft Unterricht erteilt. Die Schüler sollen darüber hinaus in die Grundsätze der islamischen Rechts- und Gesellschaftsordnung eingeführt werden.

 

  I. SITTEN- UND MORALLEHRE:

       1. Allgemeine Verhaltensregeln der Moslems.

       2. Die islamische Verhaltensweise für die Männer.

       3. Die islamische Verhaltensweise der Frauen.

Ausführliche Behandlung der obgenannten Themen.

 

 II. FAMILIENORDNUNG:

       1. Eheschließung, Ehepflichten:

           a) des Ehemannes,

           b) der Ehefrau.

       2. Kinder in der Familie:

           a) Geburt: religiös bedingte rituelle Vorschriften nach der Geburt,zB: [sic!] Azan = Gebetsruf in das Ohr des Kindes, Namensgebung, Beschneidung.

           b) Pflichten der Eltern Bezug nehmend auf den Unterhaltund [sic!] die Erziehung der Kinder. Aufklärung über das Verhalten im Gebet. Aufklärung der Jugend vor der Pubertät mit den Pflichten, die sie der Gemeinschaft gegenüber übernehmen.

           c) Pflichten und Verhalten der Kinder ihren Eltern gegenüber.

       3. Ehescheidung:

Kinderbetreuung nach der Scheidung.

       4. Erbrecht.

       5. Testament.

 

III. GESELLSCHAFTSORDNUNG:

       1. Vereinbarungen, Verträge:

           a) Arten der Vereinbarungen,

           b) Erfüllung der Vereinbarungen.

       2. Arbeit und deren Bedeutung:

           a) Verdienst und Gewerbe,

           b) verbotene Gewerbe,

           c) Kauf und Verkauf sowie Gütererwerb im Islam,

           d) Verbot des Zinsennehmens, -gebens und -vermittelns.

[…]

 IV. MERKMALE DER ISLAMISCHEN GESETZGEBUNG:

     Auf Grund der genauen Befolgung des Quran und der Sunna

       1. im Zivilrecht,

       2. im Strafrecht,

       3. im Verfassungsrecht,

       4. im Völkerrecht.

 

  V. DIE ISLAMISCHE STAATSORDNUNG:

     Das Wesen des islamischen Staates.

     Die Sicherheit und Freiheit und deren Grenzen.

       1. Theologisch,

       2. völkerrechtlich,

       3. sozialrechtlich,

       4. wirtschaftlich.

Die historische Schilderung des islamischen Staates und der islamischen Völker von der Zeit Mohammads (S. A. S.) bis zur Gegenwart. Rekapitulation des vorherigen Lehrstoffes.

 

DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE:

 Die 15- und 16jährigen Schüler sind auf ihre Verantwortung der Volljährigkeit vom religiösen Standpunkt aufmerksam zu machen.

 Die volle Verantwortung aus religiöser Sicht, welche sie Gott und den Mitmenschen gegenüber ab Geschlechtsreife zu tragen haben. Daher sind mit den Schülern dieser Schulstufen die islamische Sitten- und Morallehre, Familienordnung, Gesellschaftsordnung, die islamische Staatsordnung und Merkmale der islamischen Gesetzgebung ausführlich zu besprechen. Auf die Hauptquellen des Islams in dieser Hinsicht ist hinzuweisen. Die gesellschaftlichen Aktivitäten Mohammads (S. A. S.) und seiner vier Nachfolger sind nicht nur als religiöse Vorbilder im engeren Sinn, sondern als Staatsmänner beispielgebend zu erklären.


 

     11. und 12. Schulstufe (17- und 18jährige):

 

 Die Schüler dieser Schulstufen sollen eine gründliche Kenntnis in allen islamischen Glaubensfragen, im Aufbau der islamischen Wissenschaft, in der Religions- und Kulturgeschichte des Islams erhalten.

VI. ISLAM IN EUROPA:

[…]

     Die Schilderung religiöser, politischer und allgemeingesellschaftlicher Verhältnisse in Europa während der Offenbarung des Islams und nachher.

       1. Rückblick:

           a) Moslems in Andalusien,

           b) Moslems im Balkan,

           c) Moslems in Mitteleuropa (Österreich, Ungarn usw.).

       2. Gegenwart:

Die wirtschaftlich - kulturell - sowie politisch bedingte Konfrontion [sic!] der Moslems als Studenten, Fremdarbeiter und sonstige mit Europa und der abendländischen Kultur sowie politische Ideologien.“

 

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten folgende

 

 

Anfrage

 

 

1.        Haben Sie Kenntnis davon, ob im Punkt „Familienordnung“ des Lehrplans für die 9. und 10. Schulstufe von der Eheschließung und den Ehepflichten nach österreichischem Recht gelehrt wird?

2.        Nach welchem Recht wird im Punkt „Familienordnung“ des Lehrplans für die 9. und 10. Schulstufe von der Eheschließung und den Ehepflichten gelehrt?

3.        Falls Ihre Antwort lauten sollte: „nach islamischem Recht“, sind Sie nicht der Meinung, dass in Österreich für alle Personen, ob In- oder Ausländer, alleine das österreichische Recht gelten sollte?

4.        Haben Sie Kenntnis davon, ob im Punkt „Familienordnung“ des Lehrplans für die 9. und 10. Schulstufe von der Ehescheidung nach österreichischem Recht gelehrt wird?

5.        Nach welchem Recht wird im Punkt „Familienordnung“ des Lehrplans für die 9. und 10. Schulstufe von der Ehescheidung gelehrt?

6.        Falls Ihre Antwort lauten sollte: „nach islamischem Recht“, sind Sie nicht der Meinung, dass in Österreich für alle Personen, ob In- oder Ausländer, alleine das österreichische Recht gelten sollte?

7.        Haben Sie Kenntnis davon, ob im Punkt „Familienordnung“ des Lehrplans für die 9. und 10. Schulstufe vom Erbrecht nach österreichischem Recht gelehrt wird?

8.        Nach welchem Recht wird im Punkt „Familienordnung“ des Lehrplans für die 9. und 10. Schulstufe vom Erbrecht gelehrt?

9.        Falls Ihre Antwort lauten sollte: „nach islamischem Recht“, sind Sie nicht der Meinung, dass in Österreich für alle Personen, ob In- oder Ausländer, alleine das österreichische Recht gelten sollte?

10.   Haben Sie Kenntnis davon, ob im Punkt „Familienordnung“ des Lehrplans für die 9. und 10. Schulstufe vom Testament laut österreichischem Erbrecht gelehrt wird?

11.   Nach welchem Recht wird im Punkt „Familienordnung“ des Lehrplans für die 9. und 10. Schulstufe vom Testament gelehrt?

12.   Falls Ihre Antwort lauten sollte: „nach islamischem Recht“, sind Sie nicht der Meinung, dass in Österreich für alle Personen, ob In- oder Ausländer, alleine das österreichische Recht gelten sollte?

13.   Haben Sie Kenntnis davon, ob im Punkt „Gesellschaftsordnung“ des Lehrplans für die 9. und 10. Schulstufe von Vereinbarungen und Verträgen nach geltendem österreichischem Recht gelehrt wird?

14.   Nach welchem Recht wird im Punkt „Gesellschaftsordnung“ des Lehrplans für die 9. und 10. Schulstufe von Vereinbarungen und Verträgen gelehrt?

15.   Falls Ihre Antwort lauten sollte: „nach islamischem Recht“, sind Sie nicht der Meinung, dass in Österreich für alle Personen, ob In- oder Ausländer, alleine das österreichische Recht gelten sollte?

16.   Haben Sie Kenntnis davon, ob im Punkt „Gesellschaftsordnung“ des Lehrplans für die 9. und 10. Schulstufe von Kauf und Verkauf im Islam nach geltendem österreichischem Recht gelehrt wird?

17.   Nach welchem Recht wird im Punkt „Gesellschaftsordnung“ des Lehrplans für die 9. und 10. Schulstufe von Kauf und Verkauf gelehrt?

18.   Falls Ihre Antwort lauten sollte: „nach islamischem Recht“, sind Sie nicht der Meinung, dass in Österreich für alle Personen, ob In- oder Ausländer, alleine das österreichische Recht gelten sollte?

19.   Haben Sie Kenntnis davon, wie der Unterricht der Merkmale der islamischen Gesetzgebung im Zivilrecht von der österreichischen Gesetzgebung abweicht?

20.   Falls nein, warum nicht?

21.   Falls nein, planen Sie, diese Unkenntnis zu beseitigen?

22.   Falls wiederum nein, warum nicht?

23.   Ist es Ihrer Meinung nach zulässig, dass Gruppen im Staatsverband parallel zum österreichischen Recht ihr eigenes Zivilrecht einführen?

24.   Haben Sie Kenntnis davon, wie der Unterricht der Merkmale der islamischen Gesetzgebung im Strafrecht von der österreichischen Gesetzgebung abweicht?

25.   Falls nein, warum nicht?

26.   Falls nein, planen Sie, diese Unkenntnis zu beseitigen?

27.   Falls wiederum nein, warum nicht?

28.   Ist es Ihrer Meinung nach zulässig, dass Gruppen im Staatsverband parallel zum österreichischen Recht ihr eigenes Strafrecht einführen?

29.   Haben Sie Kenntnis davon, wie der Unterricht der Merkmale der islamischen Gesetzgebung im Verfassungsrecht von der österreichischen Gesetzgebung abweicht?

30.   Falls nein, warum nicht?

31.   Falls nein, planen Sie, diese Unkenntnis zu beseitigen?

32.   Falls wiederum nein, warum nicht?

33.   Ist es Ihrer Meinung nach zulässig, dass Gruppen im Staatsverband parallel zum österreichischen Recht ihr eigenes Verfassungsrecht einführen?

34.   Haben Sie Kenntnis davon, welcher Gestalt das völkerrechtliche Wesen des islamischen Staates nach der islamischen Staatsordnung ist?

35.   Falls nein, warum nicht?

36.   Falls nein, planen Sie, diese Unkenntnis zu beseitigen?

37.   Falls wiederum nein, warum nicht?

38.   Ist es Ihrer Meinung nach zulässig, dass an österreichischen Schulen im Religionsunterricht andere Staatsordnungen als die österreichische gelehrt werden?

39.   Warum wird im Religionsunterricht vom völkerrechtlichen Wesen des islamischen Staates nach der islamischen Staatsordnung gelehrt?

40.   Haben Sie Kenntnis davon, welcher Gestalt das sozialrechtliche Wesen des islamischen Staates nach der islamischen Staatsordnung ist?

41.   Falls nein, warum nicht?

42.   Falls nein, planen Sie, diese Unkenntnis zu beseitigen?

43.   Falls wiederum nein, warum nicht?

44.   Warum wird im Religionsunterricht vom sozialrechtlichen Wesen des islamischen Staates nach der islamischen Staatsordnung gelehrt?

45.   Haben Sie Kenntnis davon, welcher Gestalt das wirtschaftliche Wesen des islamischen Staates nach der islamischen Staatsordnung ist?

46.   Falls nein, warum nicht?

47.   Falls nein, planen Sie, diese Unkenntnis zu beseitigen?

48.   Falls wiederum nein, warum nicht?

49.   Warum wird im Religionsunterricht vom wirtschaftlichen Wesen des islamischen Staates nach der islamischen Staatsordnung gelehrt?

50.   Halten Sie „die islamische Sitten- und Morallehre, Familienordnung, Gesellschaftsordnung, die islamische Staatsordnung und Merkmale der islamischen Gesetzgebung“ für einen geeigneten Beitrag zur Integration in Österreich?

51.   Glauben Sie, dass Gesellschaftsordnung, Staatsordnung und Gesetzgebung in Österreich von einer religiösen Gruppe festgelegt werden können sollen?

52.   Wie wollen Sie sicherstellen, dass auch Angehörige der islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich die österreichischen Sitten, Gesellschaftsordnung, Staatsordnung und Gesetzgebung über die islamische stellen?

53.   Ist ein „Religionsdiener, welcher […] gegen die Sittlichkeit verstoßen“ hat, nach dem Islamgesetz , RGBl. Nr. 159/1912 idF BGBl. Nr. 164/1988 (VfGH), aus seinem Amt zu entfernen, wenn er gegen die Sittlichkeit nach geltendem österreichischen Recht verstoßen hat oder nach geltendem islamischem Recht?