1714/J XXIV. GP
Eingelangt am 20.04.2009
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der
Abgeordneten Mag. Katharina Cortolezis-Schlager
Kolleginnen und Kollegen
an die
Bundesministerin für Unterricht, Kunst
und Kultur
betreffend
Verfahren wegen Verletzung der Schulpflicht
Die
Schulpflicht wird in Österreich in einem eigenen Gesetz geregelt. § 16
Schulpflichtgesetz überträgt die Überwachung der Einhaltung der Schulpflicht
der Bezirksschulbehörde;
§ 24 sieht als zuständige Behörde für die Ahndung der Verletzung der
Schulpflicht per Verwaltungsstrafverfahren die Bezirksverwaltungsbehörde vor.
§ 16 Schulpflichtgesetz
(3) Die Führung der Schulpflichtmatrik unterliegt der Aufsicht des Bezirksschulrates, der im besonderen darüber zu wachen hat, dass alle schulpflichtigen und alle gemäß § 15 von der allgemeinen Schulpflicht befreiten Kinder erfasst werden und die schulpflichtigen Kinder ihre Schulpflicht erfüllen. (BGBl. Nr. 366/1982. Art. I Z
§ 24 Schulpflichtgesetz
(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
Es ist angezeigt zu fragen, ob die Einhaltung bzw. die Verletzung der Schulpflicht bzw. das längere unerlaubte Fernbleiben vom Unterricht von den Behörden, insbesondere in Wien, ausreichend und konsequent geahndet wird. Das unentschuldigte Fernbleiben von der Schule kann, wenn eine Verletzung der Erziehungspflichten vorliegt, letztendlich im Wege des § 48 des Schulunterrichtsgesetzes zur Mitteilung an den zuständigen Jugendwohlfahrtsträger bzw. im Fall der Verletzung der Erfüllung der Schulpflicht gemäß § 24 des Schulpflichtgesetzes 1985 zur Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde führen.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur nachstehende
Anfrage
1. Wie viele Mitteilungen der zuständigen Schulleiter an die zuständige Wiener Jugendwohlfahrtsbehörde wurden gem. § 48 Schulunterrichtsgesetz jeweils in den Jahren 2007 und 2008 durchgeführt?
2. Wie viele Anzeigen betr. Verletzung der Schulpflicht gem. § 24 Schulpflichtgesetz wurden an die zuständigen Wiener Verwaltungsbehörden jeweils in den Jahren 2007 und 2008 gemacht?
3. Wie viele Verwaltungsstrafverfahren betr. Verletzung der Schulpflicht wurden von den zuständigen Wiener Verwaltungsbehörden jeweils in den Jahren 2007 und 2008 gem. § 24 Schulpflichtgesetz durchgeführt?
4. Der Ausgang dieser Verfahren hatte wie viele Straferkenntnisse bzw. Verfahrensein stellungen zur Folge und bei wie vielen wurden Rechtsmittel eingelegt (Bitte Aufschlüsselung jeweils für 2007 und 2008)?
5. Lassen sich aus den Verwaltungsstrafverfahren Gründe und Motive für die Verletzung der Schulpflicht gem. den Erfahrungen der Behörden erkennen? Wenn ja, welche?