1733/J XXIV. GP

Eingelangt am 22.04.2009
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ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Dr. Belakowitsch-Jenewein

und weiterer Abgeordneter

 

an den Bundesminister für Gesundheit

betreffend Zahlung der stationären Kosten bei durch Alkohol bedingtem Krankenhausaufenthalt

 

 

 

Ende Jänner 2009 hat der OGH als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen unter der Geschäftszahl 10ObS99/08v im Zuge einer Klage eines Vaters, dessen Tochter mit 1,5 Promille von der Rettung ins Spital eingeliefert wurde und dort bis zur Ausnüchterung am Morgen blieb, festgestellt, dass bei derartigen Fällen der Transport mit der Rettung ins Krankenhaus und die Laborkosten für die Diagnose von der Krankenkasse zu zahlen sind.

 

Die Kosten, die aufgrund des stationären Aufenthaltes anfallen, seien sofern der stationäre Aufenthalt nur in der Alkoholsierung begründet war, vom „Patienten“ bzw. dessen Erziehungsberechtigten zu tragen.

 

 

Die unterfertigen Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für Gesundheit folgende

 

ANFRAGE

 

 

1.      Wie viele Personen sind in den letzten 5 Jahren rein aufgrund einer Alkoholisierung in österreichischen Spitälern behandelt worden?

 

2.      Wie viele dieser Personen sind stationär aufgenommen worden?

 

3.      Wie lang wurden diese Personen im Schnitt stationär behandelt und welche Kosten sind für die stationäre Behandlung angefallen?

 

4.      In welchem Ausmaß hat sich die Einlieferung und Behandlung alkoholisierter Personen und vor allem alkoholisierter Jugendlicher in österreichischen Spitälern in den letzten 10 Jahren geändert?

 

5.      Ab welchem Grad der Alkoholisierung kann man vom so genannten Komatrinken sprechen und inwieweit gibt es diesbezüglich eine Unterscheidung hinsichtlich Alter und/oder Geschlecht?

 

6.      Wie hoch waren jeweils in den letzten 3 Jahren die Kosten für den Transport von alkoholisierten Personen mit der Rettung in österreichische Krankenhäuser?

 

7.      Wie hoch waren jeweils in den letzten 3 Jahren die Laborkosten für die Diagnose bei alkoholisierten Personen?

 

8.      In wie vielen Fällen wurde bislang entsprechend dem OGH-Urteil die Bezahlung der Kosten für stationäre Aufenthalte von den Betroffenen bzw. von den Erziehungsberechtigten von alkoholisierten Minderjährigen eingefordert?

 

9.      Bei wie vielen Fällen ist Bezahlung bereits erfolgt?

 

10. Wie lange im Nachhinein könnte man in solchen Fällen theoretisch die Kosten für die stationäre Behandlung zurückfordern?

 

11. Bei wie vielen Fällen wird es aufgrund des Entscheidung des OGH noch zu Kostenrückforderungen kommen?

 

12. Wird man künftig aufgrund der Entscheidung des OHG die Kosten für die stationären Aufenthalt alkoholisierten Personen lückenlos zurückfordern?