1878/J XXIV. GP
Eingelangt am 27.04.2009
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Mag. Johann Maier
und GenossInnen
an die Bundesministerin für Justiz
betreffend „StPO-Novelle: Strafprozess und Privatbeteiligung - Entwicklung 2008"
Mit
1. Jänner 2008 wurde durch die neuen Möglichkeiten der
Privatbeteiligung in der StPO
die Position geschädigter Personen in einem Strafverfahren
grundsätzlich gestärkt und
erweitert. Dies hat ganz konkrete Auswirkungen für durch Straftaten
geschädigte Personen,
weil nun - im
Gegensatz zur ehemaligen Gerichts- bzw. Spruchpraxis - begründete
privatrechtliche Ansprüche von
Privatbeteiligten bereits beim Abschluss des Strafverfahrens
mit Urteil zugesprochen werden können. Dies erspart Geschädigten
unter anderem
aufwendige risikoreiche und kostenintensive Schadenersatzprozesse (z.B.
Anleger). Auch der
Abschluss eines Vergleiches zwischen Privatbeteiligten und Beschuldigten ist in
der StPO seit
01.01.2008 neu.
Aus der Anfragebeantwortung 914/AB vom 30.07.2007 (XXIII. GP) ist unter
anderem
nachstehende Antwort zu entnehmen:
„Mit
In-Kraft-Treten des Strafprozessreformgesetzes, BGBl. I Nr. 19/2004,
am 1. Jänner
2008 wird eine Verbesserung der Position geschädigter Anleger in einem
Strafverfahren
insofern
einhergehen, als das Institut der Privatbeteiligung (§ 67 StPRG)
gestärkt und
Verfahrensrechte dieser Prozessbeteiligten
erweitert werden, sodass vermehrt die Möglichkeit
bestehen wird, bereits nach
rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens über einen
vollstreckbaren Titel über die jeweils gebührende Entschädigung
zu verfügen.
Gemäß
§ 67 StPRG ist jedes Opfer einer Straftat berechtigt, im
Strafverjähren als
Privatbeteiligter
Ersatz des durch die Straftat erlittenen Schadens oder eine Entschädigung
für die Beeinträchtigung seiner
strafrechtlich geschützten Interessen zu begehren, so lange es
sich dabei um einen privatrechtlichen Anspruch handelt, der seiner Art nach
auch im
Zivilrechtsweg geltend gemacht werden könnte.
Aus straflegistischer Sicht kann
somit festgehalten werden, dass geschädigten Anlegern, die
sich einem Strafverfahren als Privatbeteiligte anschließen, umfassende
Verfahrensrechte
eingeräumt sind und das Recht auf
Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche bereits mit
Abschluss des Strafverfahrens durch entsprechende gesetzliche
Rahmenbedingungen noch
zusätzlich erweitert wird.
Dennoch darf
nicht außer Acht gelassen werden, dass das Strafverfahren nach wie vor
primär
der Aufklärung von Straftaten und der Verfolgung verdächtiger Personen
dient und gerade in
Verfahren, bei denen sich ein oder mehrere Angeklagte in Untersuchungshaft
befinden, schon
aus
grundrechtlichen Erwägungen keine erheblichen Verzögerungen zur
Klärung
privatrechtlicher Ansprüche hingenommen werden können".
(Auszugsweise)
Die unterzeichneten Abgeordneten richten an die Bundesministerin für Justiz nachstehende
Anfrage:
1.
Wie viele geschädigte Personen haben sich in den Jahren 2005,2006
und 2007 einem
Strafverfahren
als Privatbeteiligte angeschlossen (Aufschlüsselung auf Jahre)?
2.
In wie vielen Fällen kam es mit Abschluss der Strafverfahren mit
Urteil zu einem
rechtskräftigen
(Teil-) Zuspruch (Aufschlüsselung auf Jahre)?
3.
Welche Ersatz- oder Entschädigungsbeiträge wurden in diesen
Jahren zugesprochen
(Aufschlüsselung
auf Jahre)?
4.
Wie viele
geschädigte Personen haben sich - nach Inkrafttreten der StPO-Novelle -
im Jahr 2008 einem Strafverfahren als
Privatbeteiligte nach § 67 StPRG
angeschlossen, um ihre privatrechtlichen Ansprüche geltend zu machen
(Aufschlüsselung auf Bezirks- und Landesgerichte)?
5.
In wie vielen Fällen kam es mit Abschluss dieser Strafverfahren mit
Urteil zu einem
(Teil-)
Zuspruch (Aufschlüsselung auf Bezirks- und Landesgerichte)?
6. Welche Ersatz- oder Entschädigungsbeträge wurden 2008 zugesprochen?
7.
Wie viele geschädigte Personen (Privatbeteiligte) wurden 2008
hingegen zur
Durchsetzung von Ersatzansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen
(Aufschlüsselung auf Bezirks- und Landesgerichte)?
Was
waren die Gründe dafür?
8.
Wie viele geschädigte Anleger haben sich im Jahr 2008 einem
Strafverfahren als
Privatbeteiligte nach § 67 StPRG angeschlossen, um ihre privatrechtlichen
Ansprüche
geltend zu machen (Aufschlüsselung auf Bezirks- und Landesgerichte)?
9.
In wie vielen Fällen kam es nach Abschluss von Strafverfahren mit
Urteil zu einem
(Teil-)
Zuspruch (Aufschlüsselung auf Bezirks- und Landesgerichte)?
10.
Welche Ersatz- bzw. Entschädigungsbeträge wurden im Jahr 2008
geschädigten
Anlegern
zugesprochen?
11.
Wie viele geschädigte Anleger (Privatbeteiligte) wurden zur
Durchsetzung von
Ersatzansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen (Aufschlüsselung
auf Bezirks-
und Landesgerichte)?
12.
Wie oft wurde 2008 zwischen Privatbeteiligte und Beschuldigte im Rahmen
eines
gerichtlichen
Hauptverfahrens ein Vergleich geschlossen?
13.
Wie beurteilten Sie die mit dem Strafprozessreformgesetz normierte
Verbesserung der
Position von Geschädigten in einem Strafverfahren, insbesondere bei den
Verfahrensrechten?
14. Soll es im Zuge der Evaluierung der Strafprozessreform zu
diesbezüglichen
Veränderungen kommen?
Wenn ja, worin sollen diese liegen?