1947/J XXIV. GP

Eingelangt am 06.05.2009
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Anfrage

 

 

der Abgeordneten Mühlberghuber

und weiterer Abgeordneter

 

an die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie

betreffend Treibstoffuntersuchungen

 

 

 

Gemäß § 11 Abs. 6 Kraftfahrgesetz entnimmt das Umweltbundesamt im Auftrag des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Kraftstoffproben und prüft sie anschließend auf ihre rechtmäßige Zusammensetzung.

 

Die Kosten für die Probenentnahme und die Untersuchung der Probe hat gemäß § 11 Abs. 9 Kraftfahrgesetz der Beprobte zu tragen.

 

Pro Entnahme einer Kraftstoffprobe samt anschließender Untersuchung haben die Beprobten jeweils rund 1.000.- Euro zu entrichten, eine Summe die viele kleinere Gewerbetreibende nicht zuletzt aufgrund der Wirtschaftskrise und die damit in Zusammenhang stehenden Umsatzrückgänge bei vielen Tankstellen nur schwer aufbringen können.

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie folgende

 

 

Anfrage

 

 

1.      Inwieweit werden Sie bzw. Ihr Ministerium über Treibstoffentnahmen gemäß § 11 Abs. 6 Kraftfahrgesetz informiert?

 

2.      Gab es bislang Beschwerden über die Treibstoffentnahmen an sich bzw. über die anschließende Kostenvorschreibung an die Beprobten und wenn ja, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt?

 


3.      Erhalten Sie bzw. Ihr Ministerium den Bericht des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend die Qualität der flüssigen Otto- und Dieselkraftstoffe, der an die Europäische Kommission weitergeleitet wird?

 

4.      Wenn ja, wann haben sie letztmalig einen solchen Bericht erhalten und wie war sein genauer Inhalt?

 

5.      Wenn nein, warum nicht?

 

6.      Welchen konkreten Inhalt hat dieser Bericht?