1981/J XXIV. GP

Eingelangt am 06.05.2009
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Haider

und weiterer Abgeordneter

 

an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

 

betreffend Reisebürosicherungsverordnung

 

Wie die „Krone“ vom 29. April. 2009 berichtet, haben sich zwei Paare an den Reiseveranstalter „Pineapple Tours“ gewandt, um eine Urlaubsreise zu buchen. 20 Prozent der Summe von 9760 Euro wurden als Anzahlung umgehend bezahlt. Die Zahlung des Restbetrages wurde für Februar, also vier Wochen vor Reiseantritt, vorgeschrieben. Der geplante Urlaub fiel jedoch ins Wasser. Der Reiseveranstalter hatte einen Konkursantrag gestellt, wovon die beiden Paare mittel e-Mail informiert wurden. Zusätzlich bekamen sie von der Versicherung die Nachricht, dass nur 20 Prozent des Betrages durch jene gedeckt seien. Entsprechend der Reisebürosicherungsverordnung dürften Reiseveranstalter Kundengelder nicht früher als zwei Wochen vor Reisebeginn annehmen. Es wurde angeraten, die Republik Österreich zu klagen, da diese für die Einhaltung der Reisebürosicherungs-verordnung zuständig sei. Uns sind noch weitere Fälle dieser Art bekannt.

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterzeichnenden Abgeordneten folgende

 

ANFRAGE

 

1.     Ist Ihnen dieser Fall bekannt?

 

2.     Wie viele solcher Fälle sind in Ihrem Ressort aktenkundig?

 

3.     Was wird seitens Ihres Ressorts unternommen, um betroffenen Personen zu helfen?

 

4.     Hat es Zahlungen an Geschädigte aus Ihrem Ressort gegeben?

 

5.     Wenn ja, wie hoch waren die angefallenen Gesamtkosten in den letzten 10 Jahren?

 

6.     Wie viele Entschädigungsfälle sind davon betroffen und wie hoch waren die einzelnen Entschädigungsbeträge?

 

7.     Wie viele Reiseveranstalter haben in den letzten 10 Jahren jeweils Konkurs angemeldet?

 

8.     Wie wird die Einhaltung der Reisebürosicherungsverordnung überwacht?

 

9.     Wie viele Übertretungsfälle konnten in den letzten 5 Jahren festgestellt werden?

 

10. Wie werden Übertretungen der Verordnung geahndet?

 

11. Müssen Reiseveranstalter bei einer Übertretung der Reisebürosicherungsverordnung den Entzug ihrer Lizenz befürchten?