1998/J XXIV. GP

Eingelangt am 07.05.2009
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ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde

 

an die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie

 

betreffend Genehmigungsverfahren am Flughafen Schwechat

 

 

Die Parl. Anfrage Nr. 256/J XXIII.GP „Flughafen II“ der Grünen befasste sich in Weiterverfolgung früherer Anfragen und (Nicht-)Beantwortungen mit dem Flughafen Wien und dort unter anderem mit Genehmigungsbescheiden zu einer Pistenverlängerung aus den Jahren 1983 und 1989, für die ein Vierteljahrhundert (!) später noch immer kein Antrag auf Betriebsaufnahmebewilligung vorlag, geschweige denn eine solche Bewilligung selbst.

 

Auf die entsprechenden Fragen antwortete der damalige Verkehrsminister Werner Faymann, der mit der von seinen VorgängerInnen gepflogenen Antwortverweigerung und Bescheid-Geheimhaltung brach, wie folgt:

 

„Die im Bescheid (gemäß § 68LFG) vom 12.08.1983, Zl.: 33.103/314-l/6-1983, festgesetzte Frist zur Beantragung der Betriebsaufnahmebewilligung wurde über Antrag der Flughafen Wien AG mehrmals, zuletzt mit Bescheid vom 20.12.2004, GZ.: BMVIT-60.614/0005-II/PMV/2004, bis nunmehr 31.12.2007 verlängert. Der Hauptgrund für die Verlängerungsanträge der Flughafen Wien AG waren Schwierigkeiten beim Grunderwerb.“

 

Die Grünen haben bereits damals zur Begründung der Anfrage unterstrichen, dass eine Befristung des Baubeginns und der Bauvollendung eines Vorhabens zur Wahrung der öffentlichen Interessen und der Interessen Dritter notwendig ist. Dem werden Befristungen nur gerecht, wenn sie ernsthaft und ernstgemeint und nicht als Umgehungs-Kette konstruiert sind. Gerade im Umweltbereich werden Auflagen zum Schutz öffentlicher und dritter Interessen nach dem aktuellen medizinischen Wissenstand und dem Stand der Technik erteilt und bedeutet die Inanspruchnahme eines Jahre oder gar Jahrzehnte veralteten Bewilligungsbescheids, dass die Interessen der Nachbarn dieser Anlage nicht optimal geschützt sind. Daher sind der Verlängerung solcher Bauvollendungsfristen oder einer dieser gleichzuhaltenden Frist, wenn eine solche überhaupt zulässig ist, enge Grenzen gesetzt. Aus diesem Grunde ist die Begründung bescheidmäßiger Verlängerungen – vor allem bei exzessiven Verlängerungen wie in diesem Fall - von besonderer Bedeutung.

 

Die in der erwähnten Anfragebeantwortung des damaligen Verkehrsministers Werner Faymann genannte Frist ist nun seit bald eineinhalb Jahren abgelaufen.

 


Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

ANFRAGE:

 

  1. Wie ist das in der Anfragebegründung erwähnte Verfahren im Gefolge des Bescheids (gemäß § 68LFG) vom 12.08.1983, Zl.: 33.103/314-l/6-1983, zwischenzeitlich weiterverlaufen?

 

  1. Mit welchem Bescheid/welchen Bescheiden wurde/n die „Bauvollendungsfrist“ bzw die Frist zur Antragstellung der Betriebsaufnahme betreffend die erwähnten Genehmigungsbescheide aus 1983 und 1989 verlängert, auf welche Dauer und mit welcher Begründung? Wir ersuchen um Übermittlung dieses Bescheids bzw. gegebenenfalls dieser Bescheide.

 

  1. Ist es zu einer (oder mehreren) weiteren Fristerstreckung/en („Bauvollendungsfrist“ bzw Frist zur Antragstellung der Betriebsaufnahme betreffend die erwähnten Genehmigungsbescheide aus 1983 und 1989) gekommen? Wenn ja, wann wurde/n der entsprechende Antrag bzw die entsprechenden Anträge eingebracht, mit welchem Bescheid bzw. welchen Bescheiden erfolgte die Fristerstreckung, auf welche Dauer und mit welcher Begründung/welchen Begründungen? Wir ersuchen um Übermittlung dieses Bescheids bzw. gegebenenfalls dieser Bescheide.

 

  1. Falls ein Antrag im Sinne von Frage 3 eingebracht wurde, aber noch kein Bescheid ergangen ist: Bis wann ist mit einem Bescheid zu rechnen?

 

  1. Konnte der Flughafen Wien zwischenzeitlich nun doch den von 1983 bis Ende 2007 nicht gestellten Antrag auf Betriebsaufnahmebewilligung stellen? Wenn ja, wann, und wie wurde dieser beschieden? Wir ersuchen um Übermittlung des Bescheids bzw. gegebenenfalls der Bescheide.

 

  1. Falls ein Antrag im Sinne von Frage 5 eingebracht wurde, aber noch kein Bescheid ergangen ist: Bis wann ist mit einem Bescheid zu rechnen?