1998/J XXIV. GP
Eingelangt am 07.05.2009
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ANFRAGE
der Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde
an die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie
betreffend Genehmigungsverfahren am Flughafen Schwechat
Die Parl. Anfrage Nr. 256/J XXIII.GP „Flughafen II“ der Grünen befasste sich in Weiterverfolgung früherer Anfragen und (Nicht-)Beantwortungen mit dem Flughafen Wien und dort unter anderem mit Genehmigungsbescheiden zu einer Pistenverlängerung aus den Jahren 1983 und 1989, für die ein Vierteljahrhundert (!) später noch immer kein Antrag auf Betriebsaufnahmebewilligung vorlag, geschweige denn eine solche Bewilligung selbst.
Auf die entsprechenden Fragen antwortete der damalige Verkehrsminister Werner Faymann, der mit der von seinen VorgängerInnen gepflogenen Antwortverweigerung und Bescheid-Geheimhaltung brach, wie folgt:
„Die im Bescheid (gemäß § 68LFG) vom 12.08.1983, Zl.: 33.103/314-l/6-1983, festgesetzte Frist zur Beantragung der Betriebsaufnahmebewilligung wurde über Antrag der Flughafen Wien AG mehrmals, zuletzt mit Bescheid vom 20.12.2004, GZ.: BMVIT-60.614/0005-II/PMV/2004, bis nunmehr 31.12.2007 verlängert. Der Hauptgrund für die Verlängerungsanträge der Flughafen Wien AG waren Schwierigkeiten beim Grunderwerb.“
Die Grünen haben bereits damals zur Begründung der Anfrage unterstrichen, dass eine Befristung des Baubeginns und der Bauvollendung eines Vorhabens zur Wahrung der öffentlichen Interessen und der Interessen Dritter notwendig ist. Dem werden Befristungen nur gerecht, wenn sie ernsthaft und ernstgemeint und nicht als Umgehungs-Kette konstruiert sind. Gerade im Umweltbereich werden Auflagen zum Schutz öffentlicher und dritter Interessen nach dem aktuellen medizinischen Wissenstand und dem Stand der Technik erteilt und bedeutet die Inanspruchnahme eines Jahre oder gar Jahrzehnte veralteten Bewilligungsbescheids, dass die Interessen der Nachbarn dieser Anlage nicht optimal geschützt sind. Daher sind der Verlängerung solcher Bauvollendungsfristen oder einer dieser gleichzuhaltenden Frist, wenn eine solche überhaupt zulässig ist, enge Grenzen gesetzt. Aus diesem Grunde ist die Begründung bescheidmäßiger Verlängerungen – vor allem bei exzessiven Verlängerungen wie in diesem Fall - von besonderer Bedeutung.
Die in der erwähnten Anfragebeantwortung des damaligen Verkehrsministers Werner Faymann genannte Frist ist nun seit bald eineinhalb Jahren abgelaufen.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE: