2005/J XXIV. GP

Eingelangt am 08.05.2009
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ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Korun, Freundinnen und Freunde

 

an die Bundesministerin für Inneres

 

betreffend Umsetzung von EU - Standards bezüglich Waffenhandelskontrolle

 

Am 23. Juni 2003 hat der Rat der Europäischen Union den Gemeinsamen Standpunkt betreffend die Überwachung von Waffenvermittlungstätigkeiten (2003/468/GASP des RATES) angenommen, mit dem eine Umgehung von Waffenembargos der Vereinten Nationen, der EU oder der OSZE verhindert werden sollen. Eine Reihe von Bestimmungen dieses Gemeinsamen Standpunkts sind mittels einzelstaatlicher Rechtsvorschriften umzusetzen, z. B. das Erfordernis einer Lizenz für Vermittlungstätigkeiten, die Einführung eines Registers aller Personen und Körperschaften mit einer derartigen Lizenz, Informationsaustausch unter den Mitgliedstaaten sowie angemessene Sanktionen, einschließlich strafrechtlicher Sanktionen, um eine wirksame Durchsetzung der Überwachung der Vermittlungstätigkeit zu gewährleisten.

 

Am 8. Dezember 2008 hat der Rat der EU einen Gemeinsamen Standpunkt betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgüter  (15972/1/08, Rev. 1)   verabschiedet.

 

Während der EU-Verhaltenskodex zu Waffenausfuhren ein lediglich politisches Instrument darstellte, sind die Mitgliedstaaten nunmehr verpflichtet, ihre nationalen Gesetze in Einklang mit den Gemeinsamen Standpunkten zu bringen.

 

Zu beiden Dokumenten stellen sich Fragen zum Stand der Umsetzung in Österreich.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

ANFRAGE:

 

 

 

(Zum gemeinsamen Standpunkt betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärischertechnologie und Militärgüter, 15972/1/08, Rev.1)). 

  1. Sieht die nationale Rechtslage ein Bewilligungsverfahren im Einzelfall für alle Güter der EU-Militärgüterliste vor, bei der alle Kriterien des Artikels 2 der Gemeinsamen Position berücksichtigt werden müssen?

  1. Wie wird dies angesichts der geteilten Zuständigkeit zwischen Innenministerium und Wirtschaftsministerium und der veralteten Kriegsmaterialverordnung sichergestellt?

 

3. Sind Exportbewilligungen verpflichtend vorgesehen für:

          a.) physische Exporte, inklusive lizensierte Produktion von Gütern der EU-

Militärgüterliste in Drittländern?

b.) Vermittlungsgeschäfte?

c.) Transit und Umladung (transshipment)?

d.) immaterielle Transfers von Software und Technologie durch Mittel wie elektronische Medien, Fax oder Telefon?

 

  1. Erlaubt die nationale Rechtslage strengere nationale Standards als sie in der Gemeinsamen Position verankert sind?
  2.  Werden über die Gemeinsame Militärgüterliste hinaus kleinkalibrige Waffen vom Bewilligungssystem bzw. zumindest vom Verbot des Exports in Embargoländer erfasst?
  3. Unterliegen Jagd- und Sportwaffen mit glattem Lauf (Anmerkung 1 zu ML1) oder halbautomatische Waffen für Randfeuer-Hülsenpatronen (Anmerkung 3 zu ML1) einer Bewilligungspflicht im Allgemeinen oder zumindest in Bezug auf Embargoländer?

 

7. Verpflichtet die nationale Rechtslage die Regierung, Details aller abgelehnten Bewilligungen - in Einklang mit den Kriterien der Gemeinsamen Position - an alle anderen Mitgliedstaaten zu übermitteln, einschließlich der Gründe für die Ablehnung der Bewilligung?

 

 

9 Sieht die nationale Rechtslage vor, dass keine Exportlizenz gewährt wird, ohne ein Endverwenderzertifikat sorgfältig zu prüfen?

 

10) Erfordert das Kriegsmaterialgesetz bei Anträgen auf lizensierte Produktion militärischer Technologie oder Ausrüstung in Drittländern eine besonders sorgfältige Berücksichtigung der voraussichtlichen Verwendung der in Lizenz hergestellten Produkte im Drittland und des Risikos, dass die so hergestellten Produkte umgelenkt oder an unerwünschte Zielländer oder Verwender transferiert werden?

 

11. Ist die Anwendung der Kriterien des Artikels 2 und des Konsultationsverfahrens des Artikel 4 der Gemeinsamen Position auch für Transfers von Dual-use-Gütern und Dual-use-Technologie verpflichtend?

 

12. Muss ein Jahresbericht über nationale Exporte militärischer Technologie und Ausrüstung und über die Anwendung der Gemeinsamen Position an die anderen Mitgliedstaaten übermittelt werden?

 

13. Wann müssen diese Informationen spätestens für das jeweilige Kalenderjahr vorliegen?

 

14. Beinhaltet dieser Jahresbericht Informationen über

 a) die Anzahl der beantragten, erteilten und verweigerten Bewilligungen je Bestimmungsland?

 b) die Anzahl der tatsächlich in diesem Jahr bereits durchgeführten und der bewilligten, jedoch noch nicht durchgeführten Transaktionen je Bestimmungsland?

c) die Mengen und den finanziellen Wert der Güter, getrennt nach Güterarten?

d) hinsichtlich des vorgesehenen Endverwenders zumindest die Angabe, ob es sich um einen staatlichen oder privaten Abnehmer handelt?


15. Wenn nein warum nicht?

 

16. Muss ein nationaler Jahresbericht über die Exporte militärischer Technologie und Ausrüstung und über die Anwendung der Gemeinsamen Position publiziert werden und wann müssen diese Informationen spätestens für das jeweilige Kalenderjahr vorliegen?

 

17. Beinhaltet dieser Jahresbericht Informationen über

a)      die Anzahl der beantragten, erteilten und verweigerten Bewilligungen je Bestimmungsland?

b)       b) die Anzahl der tatsächlich in diesem Jahr bereits durchgeführten und der bewilligten, jedoch noch nicht durchgeführten Transaktionen je Bestimmungsland?

c)       die Mengen und den finanziellen Wert der Güter, getrennt nach Güterarten?

d)       hinsichtlich des vorgesehenen Endverwenders zumindest die Angabe, ob es sich um einen staatlichen oder privaten Abnehmer handelt?

 

18. Wenn nein, warum nicht?

 

 

19.  Wie stellen Sie sicher, dass die Anwendung der Kriterien des Artikels 2 der Gemeinsamen Position nicht durch Überlegungen ökonomischer oder industrieller Natur oder Handelsbeziehungen beeinflusst wird?

 

20. Durch welche Maßnahmen wird die Regierung und das Parlament in die Lage versetzt, den Export militärischer Technologie und Ausrüstung zu kontrollieren?

 

21 Wie wird gewährleistet, dass das zum EU-Verhaltenskodex für Waffenausfuhren entwickelte Benutzerhandbuch als Leitlinie für die Anwendung der Gemeinsamen Position angewendet wird?

 

22. Sind Änderungen der Rechtslage geplant, um angesichts des Gemeinsamen Standpunkts der EU zukünftig auch sog. Government-to-government Geschäfte einem Bewilligungsverfahren zu unterwerfen, bei welchen im Einzelfall die acht Kriterien zu berücksichtigen sind?

 

Insoweit, als die geltende österreichische Rechtslage noch nicht in Einklang mit der Gemeinsamen Position der EU steht, welche Änderungen werden im Rahmen welchen Zeitraums beabsichtigt?

 

 

(Zum gemeinsamen Standpunkt zu Waffenvermittlungsgeschäften, 2003/468/GASP des Rates)

24.    Erachtet die Frau Bundesminsiterin für Inneres die Definition von Waffenvermittlungsgeschäften des § 1 Abs. 4 KMG im Einklang mit Artikel 2.3 der Gemeinsamen Position?

25.    Wenn nein, wann wird es eine Änderung geben?

 

26.    Mit welchen Bestimmungen wurde die Verpflichtung zur Einführung eines Registers aller Personen und Körperschaften mit einer Lizenz für Waffenvermittlungstätigkeiten umgesetzt?

 

27.    Welche Voraussetzungen müssen für die Lizenzerteilung erfüllt werden und für welchen Zeitraum werden derartige Lizenzen erteilt?

 

28.     In welcher Form ist das Register der lizensierten Waffenvermittler öffentlich zugänglich?

 

29.    Werden darüber hinaus Vermittlungsgeschäfte generell erfasst, wenn sie von österreichischen Staatsbürgern getätigt werden, wie dies der Gemeinsame Standpunkt nahelegt (sog. extraterritoriales Prinzip)?

 

30.    Wenn nein, warum nicht und ist eine Änderung geplant?

 

31 Wie wird sichergestellt, dass im Bewilligungsverfahren alle Kriterien des EU-Verhaltenskodex zu Waffenausfuhren (bzw. nunmehr der Gemeinsamen Position der EU) angewendet werden?

 

31.    Sieht die nationale Rechtslage den Informationsaustausch mit den anderen Mitgliedstaaten zu Gesetzgebung, registrierten Waffenvermittlern, Eintragungen zu Waffenvermittlern und Ablehnungen von Registrierungsansuchen und Anträgen auf Bewilligung von Waffenvermittlungsgeschäften vor?

32.    Wenn nein, warum  nicht und ist eine Änderung geplant?

 

33.    Sieht die nationale Rechtslage Sanktionen, inklusive strafrechtlicher Natur, für unerlaubte Vermittlungsaktivitäten vor und welche Sanktionen sind dies im Einzelnen?

 

34.    Wenn nein, warum nicht und ist eine Änderung geplant?