2102/J XXIV. GP

Eingelangt am 20.05.2009
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Pirklhuber, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend

 

betreffend Errichtung von Wasserkraftwerken und Aneignung der dafür notwendigen Grundstücke

 

Um internationale Verpflichtungen einhalten zu können und  die Anteile an erneuerbarer Energie zu erhöhen, bemühen sich fast alle EVUs,  neue Wasserkraftwerke zu errichten. Aus diesem Grund werden die letzten ergiebigen freien Fließstrecken in die neuen Energiepläne einbezogen. Unberücksichtigt bei den vorhandenen Wassermengen bleiben allerdings die Veränderungen der klimatischen Bedingungen in unseren Breiten. Auch werden bei diesen Ausbauplänen die Grenzen, die die Wasserrahmenrichtlinie und die FFH-Richtlinie setzen, viel zu wenig berücksichtigt. Ebenso werden von den Kraftwerksbetreibern in einigen Fällen nicht immer korrekte Methoden bei der Aneignung von dafür notwendigen Grundstücken angewandt. Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

ANFRAGE:

 

  1. Welche Kraftwerke größer als 1 MW installierte Leistung im Sommer sind in  konkreter Planung? Welche Kraftwerke sind bereits im Bau? Bitte um Aufzählung nach Größe und Standort.

 

  1. Welche Kraftwerke größer als 1 MW wurden in den letzten fünf Jahren wasserrechtlich bewilligt?

 

  1. Gibt es für die genannten Kraftwerke auch bereits Einschätzungen und Prognosen über die Wassermengen für die nächsten 10, 20, 30, 40 und mehr Jahre?

 

  1. Da Kraftwerke meist im öffentlichen Interesse sind, werden die  Aneignungen der notwendigen  Grundstücke durch rigide Gesetze gesichert. Ist dies auf Grund der Umwandlung der meisten EVUs in profitorientierte AGs ihrer Auffassung nach noch verfassungskonform, zumal durch ausschließlich auf Gewinn ausgerichtete Unternehmen einzelne StaatsbürgerInnen ihre Grundstücke durch Enteignung verlieren?

 

  1. Landwirtschaftskammern vereinbaren oft  Rahmenverträge mit den EVUs, in denen Preise und andere Modalitäten geregelt sind. Vertreter  der EVUs schüchtern die GrundstückseignerInnen  oft damit ein, dass diese Vereinbarungen bindend sind. Die Drohung der Enteignung wird meist unverhüllt ausgesprochen. Sind diese Rahmenverträge rechtlich bindend ?

 

  1. Manche EigentümerInnen haben zwar nichts gegen das Kraftwerk an sich, wollen aber Ihre Grundstücke langfristig verpachten. Diese Möglichkeit wird von manchen Verhandlern der EVUs strikt ausgeschlossen und mit Enteignung gedroht. Ist eine langfristige Verpachtung der  für den Bau des KW notwendigen Grundstücke rechtlich möglich?