2107/J XXIV. GP

Eingelangt am 20.05.2009
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ANFRAGE

der Abgeordneten Windbüchler-Souschill, Freundinnen und Freunde

 

an die Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und öffentlichen Dienst

 

betreffend Kinderrechte in die Verfassung

 

Am 20. November 1989 wurde von den Vereinten Nationen die Konvention über die Rechte der Kinder beschlossen. Dieser internationale Vertrag sichert in 54 Artikeln jedem Kind grundlegende politische, soziale, ökonomische, kulturelle und bürgerliche Rechte zu und wurde bereits von fast allen Staaten der Welt als rechtlich verbindlich anerkannt.

Österreich hat das Übereinkommen am ersten Unterzeichnungstag, 26. Jänner 1990, unter­zeichnet. Am 26. Juni 1992 hat es der Nationalrat genehmigt und am 6. August 1992 hat Österreich durch Hinterlegung der Ratifikationsurkunde bei der UN die KRK ratifiziert. Am 5. September 1992 (30 Tage nach Hinterlegung) ist sie in Österreich mit einem Erfüllungsvorbehalt formal in Kraft getreten.

Der  Erfüllungsvorbehalt, schließt die unmittelbare Anwendung der Konvention aus und ermöglicht dem Gesetzgeber, die Bestimmungen in Durchführungsgesetzen in die österreichische Rechtsordnung zu integrieren.

Dies führt zu dem Ergebnis, dass die Kinderrechtskonvention auch nach 17 Jahren weder verfassungsrechtlich verankert noch unmittelbar anwendbar ist und ihre Rechtswirkungen somit auf ihre Berücksichtigung in Zweifelsfällen mittels allgemeiner völkerrechtskonformer Interpretation beschränkt sind.

In der  Zwischenzeit wurde 2000 die Grundrechtscharta der EU beschlossen, in der es in Artikel II-84 Absatz 2 heißt: „Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein“, und auch der Österreich-Konvent hat sich mit den Kinderrechten befasst und über eine praktisch gleich lautende Formulierung Konsens erzielt (Bericht des Österreich-Konvents, Band 2, Teil 4 A, Kapitel II.2.4, Absatz 1).

Im Jahr 2004 veröffentlichten das Ludwig-Boltzmann-Institut für Menschenrechte und das Europäische Zentrum für Wohlfahrtspolitik und Sozialforschung ihren „Bericht über den Konsultationsprozess 2003“, der die Grundlagen für eine neue, zeitgemäße Gestaltung österreichischer Kinder- und Jugendpolitik liefert, dessen Vorschläge aber bis dato der Realisierung harren.


Sehr konkrete Vorschläge in Richtung Verankerung der Kinderrechte wurden im Rahmen des Österreich Konvents im Jahr 2004 im Grundrechtsausschuss erarbeitet. Hier gab es Bemühungen für einen modernen Grundrechtskatalog in Österreich, der neben sozialen und wirtschaftlichen Rechten, auch Kinderrechte enthalten sollte. Die Ergebnisse wurden nicht weiter bearbeitet.

Das Ziel die Kinderrechte gemäß der Kinderrechtekonvention der UNO in der Bundesverfassung zu verankern findet sich bereits zum wiederholten Mal im Regierungsprogramm. Am 20. November 2009 feiern wir 20 Jahre Kinderrechtekonvention. Noch wurden keine Schritte eingeleitet, um das Ziel der verfassungsrechtlichen Verankerung der Kinderrechte zu erreichen.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

ANFRAGE:

 

1. Die Regierungsparteien und die einzelnen Regierungsmitglieder bekennen sich zur Kinderrechtskonvention laut Regierungsübereinkommen. Die Kinderrechtskonvention befindet sich im Rang eines einfachen Gesetzes, trotz ihres grundrechtlichen Charakters. Wieso?

 

2. Wie wichtig erscheint es Ihnen, die Kinderrechtskonvention so rasch als möglich in den Verfassungsrang zu heben?

Wenn wichtig, wieso?

Wenn nicht wichtig, wieso nicht?

 

3. Die Kinderrechtskonvention betrifft jedes Ministerium. Welche Paragraphen der Kinderrechtskonvention fallen in Ihr Ressort?

 

4. Welche Mittel (in welcher Höhe) werden für die einzelnen betreffenden Bereiche aus Antwort 3 zurzeit verwendet?

 

5. Was würde sich in Ihrem Ministerium ändern, welche Gesetze oder Erlässe müssten vollzogen werden, damit Ihr Ministerium kinderrechtskonform nach der Verfassung wird?