Eingelangt am 16.06.2009
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ANFRAGE
der
Abgeordneten Kickl, Neubauer
und weiterer Abgeordneter
an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
betreffend Bevorschussung von Leistungen
aus der Pensionsversicherung
Der Pensionsvorschuss stellt eine finanzielle Absicherung für
Personen dar, die während bzw. anstatt eines Arbeitslosengeld- oder
Notstandshilfebezuges einen Pensionsantrag gestellt haben. Ein
Pensionsvorschuss kann auch bei aufrechtem Arbeitsverhältnis gewährt
werden, wenn daraus kein Entgeltanspruch mehr entsteht und der Anspruch auf
Krankengeld erschöpft ist.
Bei Beantragung einer Pension während eines laufenden
Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfebezuges ist keine gesonderte
Geltendmachung beim Arbeitsmarkt erforderlich, die Pensionsbeantragung muss
beim Arbeitsmarktservice jedoch unbedingt gemeldet werden.
In
diesem Zusammenhang stellen unterfertigende Abgeordnete folgende
Anfrage:
- Wie viele Personen
beziehen österreichweit Pensionsvorschuss auf Basis des
Arbeitslosengeldes (insgesamt und aufgeschlüsselt nach einzelnen
regionalen Geschäftsstellen)?
- Wie viele Personen
beziehen österreichweit Pensionsvorschuss auf Basis der
Notstandshilfe (insgesamt und aufgeschlüsselt auf die einzelnen
regionalen Geschäftsstellen)?
- Wie viele Personen
mit österreichischer Staatbürgerschaft beziehen
Pensionsvorschuss (aufgeschlüsselt nach einzelnen regionalen
Geschäftsstellen)?
- Wie viele Personen
ohne österreichische Staatsbürgerschaft beziehen
Pensionsvorschuss (aufgeschlüsselt nach einzelnen regionalen
Geschäftsstellen)?
- Wie viele
Anträge wurden in den Jahren 2007 und 2008 abgewiesen
(aufgeschlüsselt nach den einzelnen Jahren)?
- In wie vielen
Fällen musste das AMS diese Bevorschussung finanztechnisch
abschreiben, weil keine Refundierung durch die PVA erfolgte und wie hoch waren
die daraus resultierenden Kosten?
- Warum dürfen
Bezieher eines Pensionsvorschusses gemäß § 23 AlVG bis zu
3 Monate ins Ausland fahren, ohne dass der Leistungsbezug eingestellt wird?
- Wie erfolgt in
Fällen des Auslandsaufenthaltes die Kontrolle der Dauer desselben?