2457/J XXIV. GP

Eingelangt am 16.06.2009
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANFRAGE

 

der Abgeordneten Kickl, Neubauer
und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
betreffend Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung

 

Der Pensionsvorschuss stellt eine finanzielle Absicherung für Personen dar, die während bzw. anstatt eines Arbeitslosengeld- oder Notstandshilfebezuges einen Pensionsantrag gestellt haben. Ein Pensionsvorschuss kann auch bei aufrechtem Arbeitsverhältnis gewährt werden, wenn daraus kein Entgeltanspruch mehr entsteht und der Anspruch auf Krankengeld erschöpft ist.

Bei Beantragung einer Pension während eines laufenden Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfebezuges ist keine gesonderte Geltendmachung beim Arbeitsmarkt erforderlich, die Pensionsbeantragung muss beim Arbeitsmarktservice jedoch unbedingt gemeldet werden.

 

In diesem Zusammenhang stellen unterfertigende Abgeordnete folgende

 

Anfrage:

 

  1. Wie viele Personen beziehen österreichweit Pensionsvorschuss auf Basis des Arbeitslosengeldes (insgesamt und aufgeschlüsselt nach einzelnen regionalen Geschäftsstellen)?
  2. Wie viele Personen beziehen österreichweit Pensionsvorschuss auf Basis der Notstandshilfe (insgesamt und aufgeschlüsselt auf die einzelnen regionalen Geschäftsstellen)?
  3. Wie viele Personen mit österreichischer Staatbürgerschaft beziehen Pensionsvorschuss (aufgeschlüsselt nach einzelnen regionalen Geschäftsstellen)?
  4. Wie viele Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft beziehen Pensionsvorschuss (aufgeschlüsselt nach einzelnen regionalen Geschäftsstellen)?
  5. Wie viele Anträge wurden in den Jahren 2007 und 2008 abgewiesen (aufgeschlüsselt nach den einzelnen Jahren)?

 

  1. In wie vielen Fällen musste das AMS diese Bevorschussung finanztechnisch abschreiben, weil keine Refundierung durch die PVA erfolgte und wie hoch waren die daraus resultierenden Kosten?
  2. Warum dürfen Bezieher eines Pensionsvorschusses gemäß § 23 AlVG bis zu 3 Monate ins Ausland fahren, ohne dass der Leistungsbezug eingestellt wird?
  3. Wie erfolgt in Fällen des Auslandsaufenthaltes die Kontrolle der Dauer desselben?