2581/J XXIV. GP

Eingelangt am 01.07.2009
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A N F R A G E

 

der Abgeordneten Mag. Ewald Stadler

Kolleginnen und Kollegen

 

 

an die Bundesministerin für Justiz

betreffend der nicht nachvollziehbaren Einstellung eines Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Wien

 

 

Mag. Christian H. war seit 1999 Miteigentümer der Firmen D. GesmbH und C. GesmbH. An beiden war dieser zu je 50% beteiligt, wobei 50%der C. GesmbH sowie 25% der D. GesmbH im Eigentum von Ing. Josef T. bzw. die restlichen 25% im Eigentum der Gattin des Ing. T.  waren.

 

Zuletzt betrug das Investitionsvolumen seitens Mag. H. in beide Firmen insgesamt ATS 1,6 Mio. (EUR 116.276,5) sowie Sacheinlagen in der Höhe von ATS 1,0 Mio. (EUR 72.672,8).

 

Da Mag. H. durch Handlungen des Ing. T. den Tatbestand der  §§ 146,147 (2) sowie des § 153 (1) u. (2) StGB erfüllt  sah, erstattete dieser am 20.03.2005 Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Wien. Diese wurde jedoch bereits nach drei Tagen zurückgelegt.

 

Am 11.6.2005 wurde eine Sachverhaltsdarstellung durch die Prüfungsabteilung für

Strafsachen (PAST) des Finanzamts für den 1. Bezirk in Auftrag des Finanzamtes für

den 12., 13., 14., Bezirk und Purkersdorf wegen der Delikte des § 146 StGB ff. und

§ 153 StGB bei der Staatsanwaltschaft Wien gegen Ing. Josef T. eingebracht. Das

Verfahren wurde in Folge am Landesgericht für Strafsachen in Wien unter den

Aktenzahlen 242 Ur 211/03k bzw. 66 St 17/03f, sowie unter 23 Hv 212/06x geführt.

 

Im Juni 2007 wurde ein Gutachten durch den gerichtlichen Sachverständigen Mag. Dr. Matthias Kopetzky erstellt.

In Folge kam es zur Einstellung des Strafverfahrens gegen Ing. T. gem. § 190 StPO. Mag. H. ist über diesen Umstand als Privatbeteiligter nicht informiert worden.

Zudem wurden Mag. H. und Ing. T. wegen §159 StGB angeklagt, beide jedoch im Verfahren freigesprochen.

 

Aufgrund des Ausgang des Strafverfahrens gegen Ing. T. ist es Mag. H. nun kaum mehr möglich, zivilrechtliche Ansprüche bezüglich des von T. verursachten Schadens zu erheben. Die zivilrechtlichen Folgen der Insolvenz der beiden Firmen sind folglich von Mag. H. zu tragen, wobei es sich hierbei auch um die Versteigerung der familieneigenen Liegenschaft des Mag. H. handelt.

 

Aufgrund der allgemeinen Faktenlage, des Ergebnisses des Gutachters sowie der Öffnung der Konten durch die PAST ist die Einstellung des Strafverfahrens gegen Ing. T. wegen §§ 146,147,153 StGB durch die Staatsanwältin Mag. Beatrix Winkler keineswegs nachvollziehbar.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

A N F R A G E

 

1.)    Warum wurde die Anzeige von Mag. Heger vom 17.5.2003 bereits am 23.5.2003 gem. § 190 StPO zurückgelegt, obwohl unter Einrechnung des Postlaufs keine ausreichende Zeit war, die Anzeige hinreichend zu überprüfen?

 

2.)    Ist es richtig, dass das Verfahren gegen Ing. T. eine vollkommen unangemessene, überlange Laufzeit aufwies?

    

 

3.)    Stimmt es, dass während dieser Laufzeit viermal der zuständige Staatsanwalt gewechselt wurde?

 

4.)    Wenn ja, durch wen und aus welchem Grund wurden diese Wechsel veranlasst?

 

5.)    Ist der Eindruck richtig, dass für die Einstellung des Strafverfahrens gegen Ing. T. Staatsanwalt Frau Mag. Beatrix Winkler verantwortlich zeichnet?

 

6.)    Ist es richtig, dass die Kontenöffnungen der PAST insgesamt Geldflüsse

            von etwa € 1.310 000,- von diversen Firmen- Lieferanten- Kunden und Bankkonten

            auf Privatkonten des Ing. T. ergeben haben?

 

7.)    Inwiefern wurden von der Staatsanwaltschaft bei der Einstellung der Ermittlungen gegen T. wegen §§ 153 u. 156 die Geldflüsse, wie unter 6.) angeführt, berücksichtigt, insbesondere da der gerichtlich beeidete Sachverständige in der Hauptverhandlung festhielt, dass den behaupteten Wareneinkäufen durch T. weder Einkaufsrechnungen, noch Eingangsbuchungen bei den Firmen gegenüberstehen? Warum erfolgte hierauf kein

Einschreiten des anwesenden Staatsanwalts, Dr.Leiningen Westerburg nach § 34 StPO,

 

 

8.)    Ist der Eindruck richtig, dass die Beweislage hinsichtlich der Angaben des anzeigenden Mag. H., durch den Umstand, dass zwar sämtliche Angaben des Mag. H. im Strafverfahren bestätigt wurden, während die nicht mit Belegen untermauerten widersprüchlichen Erklärungen von Ing. T. als Fakten angenommen wurden, zugunsten des T. verfälscht wurde?

 

9.)    Wie bewerten Sie die Tatsache dass sowohl von der PAST als auch vom gerichtlich

     beeideten Sachverständigen mehrmals festgestellt wurde, dass in den

     strittigen Konten des Ing. T. hauptsächlich Ausgänge verbucht sind,

     die „der privaten Lebensführung“ zuzurechnen sind?

 

10.)            Wurde zu irgendeinem Zeitpunkt des Verfahrens von einer der Parteien die

           Einvernahme von Zeugen beantragt?

 

11.)            Wenn ja, warum wurde kein einziger Zeuge einvernommen?

 

12.)            Ist es richtig, dass der einvernehmende Richter im Urteil im Strafverfahrens gegen

            Ing. T. darauf hinweist, dass die Strafbarkeit des T. nach §§146,147 noch ungeklärt ist?

 

13.)            Wenn ja, wie war vor eine Einstellung des Verfahrens überhaupt möglich?