2759/J XXIV. GP
Eingelangt am 10.07.2009
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ANFRAGE
der Abgeordneten Lichtenecker, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend
betreffend Inanspruchnahme der freiwilligen Arbeitslosen-Versicherung für Selbständige
Der Nationalrat hat am 4.12.2007 mit einer Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetz, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, des Arbeitsmarktförderungsgesetz, des Arbeitsmarktservicegesetz, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz und des Einkommensteuergesetz die freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbständige beschlossen. Diese ist am 1.1.2009 in Kraft getreten.
Zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung berechtigt sind Selbständige, die nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz pensionsversichert sind, sowie selbständige RechtsanwältInnen und ZiviltechnikerInnen. Sie haben die Wahl zwischen 3 fixen monatlichen Beitragsgrundlagen. Der Beitragssatz beträgt 6%. Vor 2009 bereits tätige UnternehmerInnen können prinzipiell im gesamten Jahr 2009 in diese Versicherung eintreten. UnternehmerInnen, die ihre Tätigkeit ab 1.1.2009 begonnen haben, können innerhalb von 6 Monaten ab Verständigung durch die Sozialversicherungsanstalt eintreten. Ein späterer Eintritt ist wieder nach 8 Jahren möglich. Ein Austritt ist ebenfalls erst nach 8 Jahren vorgesehen. Die so genannte Rahmenfristlegung regelt die Ansprüche, die Personen entstehen, wenn sie sowohl selbständigen als auch unselbständigen Tätigkeiten nachgehen bzw. nachgegangen sind.
Diese Regelung ist derzeit bereits ein halbes Jahr in Kraft. Eine umfangreiche Datenbasis über die Inanspruchnahme der Regelung ist allerdings öffentlich noch nicht vorhanden.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE: