Eingelangt am 13.07.2009
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ANFRAGE
des Abgeordneten Zinggl, Freundinnen
und Freunde
an die Bundesministerin für
Unterricht, Kunst und Kultur
betreffend die Novelle des
Kunstrückgabegesetzes
Die kurz vor der Sommerpause des Nationalrates
im Ministerrat beschlossene Novelle des Kunstrückgabegesetzes (BGBl.
181/1998) bietet in einigen Bereichen zwar durchaus begrüßenswerte
Verbesserungen, zentrale Kritikpunkte an der bisherigen Ausgestaltung des
Gesetzes bleiben aber leider völlig unberücksichtigt. Dies betrifft
vor allem die Unterwerfung der Leopold Privatstiftung unter das
Kunstrückgabegesetz. Unabhängig von der Untersuchungstätigkeit
der beiden vom Bund bestellten Provenienzforscher ist es ein Zeichen höchster
politischer Kurzsichtigkeit, nicht bereits jetzt legislative Vorkehrungen
betreffend die Leopold Privatstiftung zu treffen.
Ein weiteres Versäumnis
betrifft die Definition des Tatbestandes der Entziehung. Dieser Tatbestand ist
im Nichtigkeitsgesetz (BGBl. 106/1946) nur äußerst vage bestimmt. In
seinen Argumentationen scheint sich der Kunstrückgabebeirat häufig
auf das Dritte Rückstellungsgesetz (BGBl. 54/1947) zu beziehen, dem
zufolge eine nichtige Vermögensentziehung dann vorliegt,
„wenn der Eigentümer politischer Verfolgung durch den Nationalsozialismus
unterworfen war und der Erwerber des Vermögens nicht dartut, dass die Vermögensübertragung
auch unabhängig von der Machtergreifung des Nationalsozialismus erfolgt
wäre“. Es wäre nur konsequent, würde diese – im
Übrigen völlig nachvollziehbare – geübte Praxis des
Kunstrückgabebeirates im Gesetz explizit festgehalten.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
- Wie viel Geld hat die Leopold
Privatstiftung seit 1998 für Anwalts- und Beratungskosten im
Zusammenhang mit Egon Schieles „Bildnis Wally“ ausgegeben? Wir
ersuchen um Aufschlüsselung nach Jahren.
- Wie viel Geld hat die Leopold Privatstiftung seit 1998
für Anwalts- und Beratungskosten im Zusammenhang mit Egon Schieles
„Häuser am Meer“ ausgegeben? Wir ersuchen um
Aufschlüsselung nach Jahren.
- Wann werden die beiden unabhängigen, vom Bund
bezahlten Provenienzforscher im Leopold Museum den für Jänner
2009 angekündigten Zwischenbericht über ihre Tätigkeit
vorlegen?
- Bis wann ist mit einem vorläufigen Endbericht zu
rechnen?
- Wie viele Kunstwerke aus der Leopold Privatstiftung
wären nach Ansicht Ihres Ministeriums zu restituieren, wäre das
Museum dem Kunstrückgabegesetz unterworfen?
- Hätte die Rückgabe von so prominenten Bildern
wie „Bildnis Wally“ oder „Häuser am Meer“
nachträglich Auswirkungen auf den Preis, den die Republik für
die Sammlung Leopold bezahlt hat?
- Wären prominente Bilder wie „Bildnis
Wally“ oder „Häuser am Meer“ nicht mehr
Bestandteil der Sammlung Leopold, hielten Sie dann 160 Millionen Euro
immer noch für einen günstigen Ankaufspreis für die
Sammlung?
- Wie beurteilt Ihr Ministerium die juristischen Argumente
des Verfassungsrechtlers Walter Berka, der im November 2008 ein Gutachten
vorgelegt hat, demzufolge es verfassungsrechtlich unbedenklich sei, das
Leopold Museum dem Kunstrückgabegesetz zu unterwerfen?
- Welche Argumente jenseits des Pragmatismus – eine
gesetzliche Verpflichtung sei „hochriskant“ und würde
„jahrelange Gerichtsverfahren mit höchst ungewissem Ausgang
nach sich ziehen“, ließen Sie im November 2008 mitteilen
– lassen sich zur Widerlegung des Berka-Gutachtens anführen?
- Wie, wenn nicht mittels eines Gesetzes, wollen Sie Rudolf
Leopold zur Rückgabe geraubter Kunst überreden?
- In wie vielen Empfehlungen an die jeweilige Ministerin hat
sich der Kunstrückgabebeirat auf § 2 Abs. 1 Drittes
Rückstellungsgesetz (BGBl. 54/1947) bezogen? Wir ersuchen um
Auflistung dieser Empfehlungen.
- In wie vielen Fällen hat der Kunstrückgabebeirat
Entscheidungen der Rückstellungskommissionen der 1940er und 1950er
Jahre aufgehoben und die Rückgabe der betreffenden Kunstwerke
empfohlen?
- In wie vielen Fällen hat der Kunstrückgabebeirat
eigene frühere negative Empfehlungen revidiert?
- Wie definieren Sie eine „nichtige
Vermögensentziehung“?
- Aus welchen Gründen verzichten Sie in der Novelle des
Kunstrückgabegesetzes auf den Bezug zum Dritten
Rückstellungsgesetz?