2844/J XXIV. GP

Eingelangt am 13.07.2009
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ANFRAGE

 

 

des Abgeordneten Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde

 

an die Bundesministerin für Inneres

 

betreffend

 

Erlass BMI 12.1.2007, VA 1300/0013-III/2/2007

betr. Transsexualität –

Vorgangsweise nach Durchführung einer geschlechtsanpassenden Operation

 

 

Die derzeitige Situation betr. Vorgangsweise nach Durchführung einer geschlechtsanpassenden Operation ist prekär: Der Verwaltungsgerichtshof hat im Fall der Beschwerde von Michaela P. entschieden, dass schwerwiegende operative Eingriffe, wie die Entfernung der primären Geschlechtsmerkmale, keine notwendigen Voraussetzungen für die Änderung des juristischen Geschlechts transsexueller Personen sein können (VwGH 27.02.2009, Ziffer 2008/17/0054). Dessen ungeachtet verlangt der Erlass des Innenministeriums (Erlass BMI 12.1.2007, VA 1300/0013-III/2/2007) nach wie vor, dass für Personenstandsänderungen Befunde über geschlechtsanpassende Operationen vorgelegt werden müssen. Die Personenstandsänderung jener Frau, die den Prozess beim Verwaltungsgerichtshof gewonnen hat, wurde bis heute nicht durchgeführt. Das Innenministerium hat bis dato keine eindeutige Lösung ohne medizinische Zwangsmassnahmen anzubieten, offenlegen können.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende


 

 

ANFRAGE:

 

  1. Der Erlass des BMI vom 12. 1. 2007 (VA 1300/0013-III/2/2007), der erstmals in Österreich Operationen als Bedingung für die Personenstandsänderung Transsexueller festschreibt, wurde nicht veröffentlicht. Aufgrund seines offensichtlichen Charakters als Rechtsverordnung,  unterliegt er nach Art 89 Abs 1 iVm Art 139 Abs 3 lit c B-VG der Kundmachungspflicht. Dennoch ist eine Kundmachung nicht erfolgt. Auf welcher Grundlage exekutiert das BMI den Zwang zu chirurgischen Eingriffen?
  2. Wird der Erlass auch nach dem Entscheid des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. 2. 2009 (VA 1300/0013-III/2/2007), wonach schwerwiegende operative Eingriffe keine notwendigen Voraussetzungen für die Änderung des juristischen Geschlechts transsexueller Personen sein können, noch exekutiert?
  3. Wenn nein, wann wurde er aufgehoben?
  4. Wenn ja, warum wurde auf das Verwaltungsgerichtsurteil nicht reagiert?
  5. Warum wurde der beim Verwaltungsgerichtshof anhängiger Fall bezügl. Personenstand von Michaela P., deren Einspruch gegen den Zwang zu genitalanpassenden Operationen zur Anerkennung ihres Personenstandes der VwGH recht gegeben hat, noch nicht geändert?
  6. Gibt es derzeit Richtlinien, unter welchen Bedingungen derzeit das juristische Geschlecht transsexueller Personen korrigiert wird?
  7. Wenn nein, wieso nicht?
  8. Wenn Richtlinien vorhanden sind, was ist deren Inhalt?
  9. Unter welchen Bedingungen sollen in Zukunft Personenstandsänderungen bei transsexuellen Personen vorgenommen werden?
  10. Wie kann gerechtfertigt werden, dass bei Transsexuellen wie Michaela P., die seit Jahren in ihrem gewähltem Geschlecht sozial anerkannt leben, die rechtliche Anerkennung von chirurgischen Eingriffen abhängig gemacht wurde?
  11.  Bei wie vielen Personen wurde seit dem Entscheid des Verwaltungsgerichtshofs eine Personenstandsänderung vorgenommen?
  12.  Wenn keine Personenstandsänderungen vorgenommen wurden, wieso nicht?