2886/J XXIV. GP

Eingelangt am 13.07.2009
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

des Abgeordneten Fichtenbauer

und weiterer Abgeordneter

 

an die Bundesministerin für Justiz

 

betreffend jahrzehntelanger Streit über einen Güterweg

 

In St. Marienkirchen an der Polsenz wird seit über einem Jahrzehnt um einen Güterweg gestritten.

 

Zu diesem Streit ist in den „Oberösterreichischen Nachrichten“ vom 17. August 2005 berichtet worden:

 

„WELS. Im Konflikt um einen Feldweg in St. Marienkirchen an der Polsenz hat die Staatsanwaltschaft Wels nun Vorerhebungen gegen Gemeindevertreter wegen Verdacht des Amtsmissbrauchs eingeleitet.

 

OÖN-Leser kennen den skurrilen Rechtsstreit, der seit beinahe zehn Jahren in der kleinen Kommune im Bezirk Eferding tobt. Familie W. aus dem Großraum Linz kaufte ein altes Bauernhaus samt Grund in der Gemeinde.

Eine Liegenschaft, die dem Vernehmen nach auch „alteingesessene“ Interessenten gehabt haben soll. Entlang eines unbefsestigten Feldwegs errichtete W. einen 170 Meter langen Weidezaun. Bis heute stützt sich die Gemeinde auf ein straßentechnisches Gutachten, das den Weg als „Gemeindestraße“ ausweist – weswegen die Behörde von den W.'s verlangt, Zaun und Obstbäume zwei Meter vom „Fahrbahnrand“ innerhalb des Privatgrundes zu versetzen.

Für die Eigentümer kommen ein Abriss des Zauns und eine Abtretung von rund 340 Quadratmetern Grundfläche nicht in Frage, zumal der Grenzverlauf zwischen öffentlichem und privatem Gut vom Gericht noch gar nicht geklärt ist. Um den Zaun von einer Firma entfernen zu lassen, kassierte die Bezirkshauptmannschaft Eferding bereits im April 2002 4.680,- Euro von der Familie W. Der Zaun steht noch immer.

Hermann W. hat Strafanzeige gegen die Gemeinde erstattet wegen Amtsmissbrauch. Sicherheitsdirektor Alois Lißl war persönlich vor Ort, um sich ein Bild zu machen. „Luftbilder belegen, dass der Weg begrünt und unbefestigt war, als das Straßengutachten erstellt wurde“, sagt Lißl. Es sei jetzt Aufgabe des Gerichtes festzustellen, wie die Sachverständigen im Jahr 1998 auf die Idee gekommen seien, von einer „Gemeindestraße“ auszugehen. Das Landespolizeikommando hat einen Bericht an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Auf Grund dieses Berichts hat die Staatsanwaltschaft Wels Vorerhebungen gegen Vertreter der Gemeinde eingeleitet, bestätigt Staatsanwältin Daniela Engljähringer.

Bürgermeister Josef Dopler (VP) sei auf Urlaub und könne daher keine Stellungnahme abgeben, sagt Amtsleiter Josef Baumgartner.“

 

Auch in ORF-Online Oberösterreich wurde berichtet (30.11.2005):

 

„SEIT NEUN JAHREN - Kurioser Streit um einen Feldweg

 

Seit neun Jahren tobt in St. Marienkirchen an der Polsenz ein heftiger Streit um einen Feldweg. Die Gemeinde stuft ihn als bedeutende Straße ein und verlangt von einem Anrainer, dass er rund 50 Bäume und seinen Zaun entfernt. Der zugezogene Gemeindebürger wehrt sich heftig dagegen. Er ist der Überzeugung, dass es nur darum gehe, ihn aus St. Marienkirchen hinauszuekeln.

 

"Bedeutende Gemeindestraße"

Seit neun Jahren ist der unbefestigte Weg der zentrale Streitpunkt zwischen Hermann Weißenböck, seinen Nachbarn und der Marktgemeinde St. Marienkirchen an der Polsenz (Bezirk Eferding). Die Gemeinde sagt, dass es sich um eine bedeutende Gemeindestraße handelt. Weißenböck müsste deswegen 50 Bäume umschneiden und Grund abtreten. Gegen die Entscheidung der Gemeinde ist der Pensionist bis zum Verwaltungsgerichtshof gegangen und hat verloren.

 

"Unbefestigte Grundstücksparzelle"

Als es dann aber um die Schneeräumung auf dem Feldweg ging, sah alles wieder ganz anders aus:

"Einmal sagen sie, es sei eine Straße von überregionaler Bedeutung für den gesamten öffentlichen Verkehr. Im gleichen Atemzug heißt es wieder, dass es eine unbefestigte Grundstücksparzelle sei", so Weißenböck. Er vermutet, dass es gar nicht um die Straße geht: „Das ganze dürfte nur darauf zurückzuführen sein, dass jemand anderer – um es vorsichtig auszudrücken – diesen Besitz haben wollte, ihn aus irgendwelchen Gründen aber nicht bekommen hat.“

 

Anzeige wegen gefährlicher Drohung

Eine Fülle von Verfahren ist bisher zwischen den Beteiligten gelaufen. Als gegen Weißenböck eine Anzeige wegen gefährlicher Drohung einging, schaltete sich auch Sicherheitsdirektor Alois Lißl ein. Er stellt fest: "Es gibt laufend Anzeigen gegen den Herrn Weißenböck. Es gibt hier unliebsame Nachbarn, die ständig behaupten, er wäre gewalttätig. Es gibt natürlich Erhebungen und Anzeigen, die eigentlich immer wieder bestätigen, dass Weißenböck hier nur provoziert wird“, so Lißl.

 

"Habe die Anzeigen satt"

Nachbar Franz Gessl sieht die Dinge ganz anders. Er beklagt, dass er selbst ständig mit Anzeigen eingedeckt wird. "Ich persönlich habe es satt, dauernd unter Anzeigen zu leiden. Ich bin in den letzten neun Jahren drei Mal wegen dem Weißenböck vor Gericht gestanden, was vorher überhaupt noch nie der Fall war. Das sind Sachen, die aus der Luft gegriffen sind und wegen denen ich angezeigt wurde. Von mir aus ist der Herr Weißenböck noch nie angezeigt worden", so Gessl.

 

Kompromisslösungen sind gescheitert

Verschiedene Kompromisslösungen sind bisher gescheitert. An wem, davon hat ein jeder seine eigene Version. St. Marienkirchens Bürgermeister Josef Doppler (ÖVP) will keine Stellungnahme abgeben. Der Anwalt der Gemeinde sagt, man wolle kein weiteres Öl ins Feuer gießen. An eine Lösung des verfahrenen Konflikts glaubt mittlerweile niemand mehr.“

 

Nachdem es bereits mehrere Verfahren in dieser Sache gegeben hatte, wurde jüngst (30. April 2009) ein Wiederaufnahmeantrag vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. In diesem Beschluss (Zl. 2007/05/0289-10) heißt es unter anderem, dass der Verwaltungsgerichtshof bei der (damaligen) Entscheidung so entschieden habe, weil ein Gutachten der Oö. Landesregierung vom 10. Juli 1998 dargelegt hätte, durch die Errichtung des Zaunes und die Bepflanzung mit Obstbäumen auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin sei die Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs derart beeinträchtigt worden, dass eine gefahrlose Benützung der Straße nicht gewährleistet wäre.

 

 

 

Die folgenden Bilder sollen einen Überblick über die örtlichen Gegebenheiten vermitteln und einen Eindruck über die „Beeinträchtigung der Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs durch Zaun und Bepflanzung„ vermitteln, die „eine gefahrlose Benützbarkeit der Straße nicht gewährleistet“.

Weg 3.jpgWeg 7.jpg

Weg 3.jpgWeg 1.jpg

 

 

Auf der folgenden Seite sehen Sie einige Bilder, die am 10. Juni 2009 von der „Gemeindestrasse 1154/1“ (oben rechts und links) und von der lediglich als „Güterweg Doppl“ geführten Parzelle 1154/2 (unten links und rechts).

 

 

 

Gemeindestrasse 1154/1 am 10.6.2009:

Güterweg Doppl 1154/2 am 10.6.2009:

Das Landesgericht Wels hat in seinem rechtskräftigen Urteil vom 10. Jänner 2007 mit der Zahl 22H 280/06t eine eindeutige Feststellung getroffen:

„Das öffentliche Gut Grundstück 1154/1 stellt in der Natur einen nicht befestigten Weg dar, der rund 2,12 Meter breit ist.“ Von besonderer Bedeutung ist jedoch die Feststellung des Landesgerichtes, das als Resümee ausfertigt, dass dieses öffentliche Gut faktisch niemand braucht, da asphaltierte Verbindungen und Güterwege bestehen.

 

Auszug aus dem Urteil: „ ... Der Kläger fuhr am 11.7.2005 mit seinem LKW zunächst zum Anwesen Karling 5. Dort erkundigte er sich bei Josefa E. nach dem Weg zur Familie W. Der Güterweg Doppl, auf dem er bis dorthin gefahren war, ist bis zum Anwesen E. asphaltiert. Danach beginnt das öffentliche Gut Grundstück 1154/1 KG Fürneredt, das zum Anwesen W. nach Doppl führt. Zum Anwesen W. kommt man aber nicht nur über den Weg auf Grundstück 1154/1, sondern in erster Linie über den asphaltierten Güterweg Doppl. Um auf diesem zur Familie W. zu fahren, hätte der Kläger beim Anwesen E. umdrehen und dann auf dem asphaltierten Güterweg bis zu seinem Ziel weiterfahren müssen … “

 

Der asphaltierte Güterweg Doppl mündet also beim Anwesen E. in die Gemeindestrasse 1154/1, welche nicht befestigt ist (wurde auch als landwirtschaftliche Nutzfläche von der Gemeinde an Landwirte überlassen). Die Einmündung ist im rechten unteren Bild vom 10.6.2009 (vorherige Seite) zu sehen. Die Flächen der Gemeindestrasse 1154/1 werden nur von „Landwirten“ verwendet und auch im Zuge der Beantragung von landwirtschaftlichen Förderungen als landwirtschaftlich genutzte Flächen angegeben.

 

Begonnen hat das Problem mit einem Gutachten eines gewissen Ing. Hubert Sallaberger (dem vernehmen nach ein Gutachter aus der Abteilung BauME (Maschinen- und Elektrotechnik) und nicht Bau-S (Straßenbau), der in seiner Expertise von einer Gemeindestraße ausging. Ein Gutachten des Sachverständigen Laus (Juni 2003) kam zum Schluss, es würde sich um einen Feldweg mit einer Breite von 2 Metern und nicht um eine Gemeindestraße handeln (dieses Gutachten dürfte seither verschwunden sein, beziehen sich doch alle Rechtsakte auf das Gutachten des seit zwei Jahren verstorbenen Ing. Sallaberger). Sallaberger hatte unter anderem folgende Unterlagen für die Befundaufnahme verwendet: Aufsuchungsoperat EP 47 Katasterplan sowie die öffentliche Karte 50. Laut Dipl. Ing. Zill ist aus diesen Unterlagen jedoch eindeutig ersichtlich, dass es sich um einen ungewidmeten und unbefestigten Fußweg laut BEV handelt.


Folgend die „Gemeindestrasse“ aus dem Weltraum (Google-Earth):

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ausschnitt aus einer öffentlichen Karte:

 

. . . . . .  ungewidmeter Fußweg

 - - - - -  ungewidmeter Karrenweg

 

 

 

 

 

 

 

 

In einem Online-Routenplaner (Google) ist die „Gemeindestraße“ überhaupt nicht zu finden:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Baurechtsabteilung des Landes OÖ hat ebenfalls in ihren Entscheidungen das Gutachten Sallaberger herangezogen, obwohl es zu dieser „Gemeindestraße“ weder einen Bauakt noch sonstige Rechtsakte gibt, die auf eine „Gemeindestraße“ für den allgemeinen Verkehr schließen lassen.

 

Der bisherige Schaden, der der betroffenen Person entstanden ist beläuft sich auf etwa 250.000,- Euro.

 

Bisherige Verfahren: unter anderen:

2 St 240/05x (7 Ur 148/05 m)

7 Ur 189/06t

                                   22 R 280/06t

                                   8 UT 3922/07i

 

Der chronologische Ablauf der Ereignisse aus der Sicht der Betroffenen:

 

·        Kauf eines heruntergewirtschafteten Bauernhofes und des verbliebenen Restgrundes (6 ha) am 12. März 1995

·        Anfrage bei der Landwirtschaftskammer und Güterwegsmeisterei bezüglich Genehmigung zur Aufstellung eines Weidezaunes

·        Auskunft: Weidezäune dürfen an der Grundgrenze stehen und sind weder genehmigungs-·noch anzeigepflichtig.

·        Einzäunung des Grundstücks am 12. April 1995 mit einem handelsüblichen Weidezaun (hasendichter Schafzaun / Wildzaun)

·        Ende April Übersiedelung von Pferden, Ziegen. Hasen und Geflügel aller Art von der alten in die neue Heimat - artgerechte Tierhaltung

·        Besichtigung des Weidezauns am 5. Mai 1995 durch den damaligen Bürgermeister aufgrund einer Anzeige betreffend Errichtung einer angeblichen Einfriedung entlang eines öffentlichen Wiesenweges. Der Weidezaun wurde für in Ordnung befunden. (Akt dazu ist inzwischen verschwunden.)

 

Anm.: Diese Vorgangsweise ist damals völlig rechtskonform von Statten gegangen und wurde vom damaligen Bürgermeister auch eine Zustimmung im Sinne des § 18 Oö Straßengesetz 1991 (Stand 12. März 1995 – siehe Anlage) erteilt. Die Anzeige –die auch als Indiz für die weitere Verfolgung der betroffenen Familie gewertet werden kann – ging von der Errichtung einer Einfriedung (damit Bauwerk bzw. Anlage) im Gegensatz zum tatsächlichen Weidezaun aus. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass es sich um ein Bauwerk handelt, so wurde durch die Zustimmung des Bürgermeisters den Vorgaben des §18 entsprochen. Bis heute findet sich im § 18 ein Absatz, der vorschreibt, dass der Bestand von Bauten und Anlagen, die nach früheren straßenrechtlichen Bestimmungen rechtmäßig errichtet wurden, von den jeweils vorstehenden Bestimmungen (§18) nicht berührt werden.

 

Hinzuzufügen ist, dass der Ermessensspielraum des Bürgermeisters im Zusammenhang mit der Zustimmungen zur Unterschreitung von Abstandsregeln, wie sie im § 18 damals und bis heute geregelt sind, immer auch im Zusammenhang mit den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten und Verhältnissen zu beurteilen ist. Betrachtet man die Bilder der Vorseiten, so ist eine Zustimmung des damaligen Bürgermeisters durchaus plausibel und nachvollziehbar.

 

Darüber hinaus war nach der damaligen Rechtslage das öffentliche Gut 1154/1 keine (ex-lege) öffentliche Straße, da der § 2 Abs. 3 öffentliche Straßen als Straßen, die dem Gemeingebrauch (§ 6 Abs. 1) durch Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 ausdrücklich gewidmet sind oder für die das Vorliegen des Gemeingebrauchs durch Bescheid gemäß § 10 festgestellt ist, definierte.

 

·        Bürgermeisterwechsel Jänner 1996 – interimsmäßig Bgm. Dopler

·        Wir wurden vom neuen Bürgermeister Dopler bedrängt eine Vermessung des Grundstückes durchführen zu lassen.

·        Vermessung durch Dipl.-lng. Achleitner (gerichtlich beeideter Geometer) am 7. Mai 1996

·        Lageplan und Koordinatenliste dem Bürgermeister zur Kenntnis gebracht.

·        Begehung und Begutachtung durch Bürgermeister Dopler samt Vizebürgermeister am 18 Oktober 1996.

·        Vermessung wurde zur Kenntnis genommen und ist mit Eingangsstempel 27. Jänner 1997 am Vermessungsamt eingelangt.

·        Wiesenweg (Breite 2,3 bis 3 Meter) sollte im Frühling 1997 anhand der Vermessung repariert und sogar geschottert werden

·        Ende März 1997 neuerliche Begehung des Wiesenweges durch Bürgemeister und Gemeindevorarbeiter.

·        Auftrag an den Gatten der Betroffenen durch den Bürgermeister, entlang des Grundstückes die Grundgrenzen mit Pflöcken und einer Schnur erkenntlich zu machen.

·        Reparaturarbeiten am 24. April 1997: Grasbewuchs wurde abgezogen – diese Erde hinter der Schnur auf dem Grundstück der Betroffenen abgelagert, dabei Beschädigung des Weidezaunes und der Holzpflöcke durch den Bagger

·        Reparatur des Zaunes (Austausch des kaputten Geflechts und der Pflöcke) im Anschluss an die Wegarbeiten

·        26. April 1997: zur Befestigung der steilen Böschung hinter dem Weidezaun Bäumchen gesetzt

·        13. Mai 1997: Sondersitzung des Gemeinderates: Bürgermeister behauptet, es gibt keine Vermessung, die Gemeinde hätte den Weg repariert und die Betroffenen hätten ihn durch ein Baggerunternehmen zuschütten lassen

·        Somit holte sich der Bürgermeister vom Gemeinderat die Zustimmung, eine Besitzstörungsklage gegen die Betroffene einzubringen

·        ein Tag vor der Verhandlung: angebliche Zeugenabsprache zwischen Bürgermeister, Gemeindearbeiter und Amtsleiter

·        Gerichtsverhandlung vor Ort: laut einstimmigen Aussagen der Zeugen hätte es im mittleren Bereich des Weges immer eine Kurve gegeben, die nun nicht mehr da sei.

·        Prozess verloren. Die Zaunentfernung wurde vom Richter jedoch abgelehnt, die Gesamtheit des öffentlichen Gutes ist erhalten.

·        5. Oktober 1997: Beschädigung des Zaunes durch zwei Landwirte (2 und 3 Tage vor Bürgermeisterwahl)

·        11. Oktober 1997: Bescheid der Gemeinde zur Entfernung des Weidezauns

·        Eingangsstempel vom .23. Oktober 1997: Schreiben des Bürgermeisters an das Vermessungsamt wegen Nichtanerkennung der Grundgrenze (obwohl Weg danach gerichtet)

·        Berufung bei der Landesregierung - Berufung stattgegeben

·        12. September 1998: RsB-Brief der Gemeinde rnit straßenverkehrstechnischem Gutachten über den Wiesenweg

·        mit selber Post und selbem Datum Gemeinderatssitzung - nächster Tag: straßenrechtliches Gutachten Weißenböck. neuerliche Entscheidung

·        über Nacht Stellungnahme meines Rechtsanwalts mittels Telefax an Gemeinde

·        neuerliche Vorstellung unsererseits bei der Landesregierung

·        Wurde nicht stattgegeben hätten Gegengutachten einbringen sollen (über Nacht?).

·        Weidezaun war zu einem Bauwerk (bauliche Anlage) mutiert und der Wiesenweg zu einer wichtigen Verbindungsstraße geworden

·        Berufung beim Verwaltungsgerichtshof wurde nicht stattgegeben, laut Bürgermeister sei das kein Weidezaun sondern eine befestigte Anlage und freilaufende Tiere seien eine reine Schutzbehauptung – (ein Bürgermeister sagt wohl immer die Wahrheit)

·        zwischenzeitlich Eigentumsfreiheitsklage eingebracht

·        Prozess wurde verloren; da gerichtlich beeideter Sachverständiger den Weg mittels fotogrammetrischer Auswertung mit einer Fahrspur von 3,5 Metern und einem zusätzlichen Wegrand von einem Meter ausweist (4,5 Meter öffentliches Gut)

·        Berufung wurde ebenfalls nicht stattgegeben

·        Selber Luftbilder besorgt - Gutachten kann nicht stimmen und passt auch mit der Natur nicht überein (steile Böschung)

·        Wiederaufnahme abgelehnt - interessiert niemanden

·        Laut Bezirksrichter ist es geradezu ehrenrührig einem gerichtlich beeideten Sachverständigen zu unterstellen. dass er nicht ordnungsgemäß gearbeitet hat

·        Exekutionsantrag der Gemeinde wurde inzwischen stattgegeben - Lohnnexekution für Zaunentfernung

·        Februar 2002 Auftrag a Technische Universität Wien, Prof. Dr. Peter Waldhäusl, das Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen zu überprüfen

·        Auszug aus dem Gutachten: „falsch ausgewertet“, „ist mit rationalen Mitteln nicht nachzuvollziehen“ …

·        Wiederaufnahmeklage wird sicher erfolglos verlaufen, Aus unserer Erfahrungmit Bezirksgerichten wird das Urteil möglicherweise lauten: das Gutachten der technischen Universität Wlien ist ein Gefälligkeitsgutachten und sicherlich falsch.

·        Der Bürgermeister hat inzwischen den Exekutionsauftrag (Zaun und Bäume ausreißen) an die Bezirkshauptmannschaft Eferding delegiert Kosten 64.398,- ATS

·        Berufung: keine Übereinstimmung zwischen Verwaltungsgerichtshofurteil und Bescheid der Bezirkshauptmannschaft

·        Meine eingebrachte Selbstanzeige wegen ,Aufstellung eines Weidezauns und Tatsachenfeststellung über diesen Weidezaun (ob bauliche Anlage oder tatsächlich Weidezaun) an die Bezirkshauptmannschaft (Dr. Ellrichshausen) am 20. Februar 2002 wurde bis heute nicht bearbeitet.

·        Nach Urgenz bezüglich Selbstanzeige am 5. April und 14. Mai 2002 erhielt ich ein formloses Antwortschreiben der Bezirkshauptmannschaft: kein Vergehen laut Straßenverkehrsordnung. Kein Eingehen auf den Sachverhalt nichts dergleichen

·        Neuerliche Berufung gegen die Vorauszahlung und gegen die Ersatzvornahme ging an die Landesregierung

·        3. Juni 2002: Berufung nicht stattgegeben. Es ist unerheblich, ob unser Weidezaun ein Weidezaun oder ein Bauwerk ist, der Verwaltungsgerichtshof hat sich seinerzeit der Meinung des Bürgermeisters angeschlossen und damit Punktum

·        Der Weg ist nach wie vor als „Sonstiges“ (Weg) im Grundbuch ausgewiesen

·        8. Juni 2002: Gehaltsexekution über 4.750,- € von BH Eferding im Auftrag des Bürgermeisters vom Bezirksgericht Eferding (Vorauszahlung für Kosten zur Entfernung des "Bauwerks")

·        24. Juni 2002: Rekurs dagegen erhoben (falscher Vorname, falsches Geburtsdatum, falscher Arbeitgeber)

·        15. Juni 2002: Ansuchen der BH Eferding an das BG Eferding über Richtigstellung der falschen Daten bei bewilligter Exekution! (ist das Zufall?)

·        24. Juli 2002: Fahrnisexekution der BH Eferding an das BG Eferding über 4.680,- €

·        30. Juli 2002: Rekurs dagegen erhoben

·        8. August 2002: (zwischenzeitlich w'urde der Weidezaun von uns entfernt, zurückversetzt und neu aufgestellt) Antrag auf Genehmigung des neuen Weidezaunes bei der Gemeinde eingebracht - bis heute nicht beantwortet

·        3. September 2002: Zahlungsaufforderung mit Erlagschein über 4.775,90 € von der BH Eferding für die Entfernung des „Bauwerks“

·        24. September 2002: Brief an den Bezirkshauptmann persönlich mit der Mitteilung, dass das Objekt von uns entfernt wurde - bislang keine Reaktion

·        29. Oktober 2002: vom Landesgericht Wels beide Rekursanträge abgelehnt (Begründung: „wenigstens der Familienname stimmt“)

·        30. Oktober 2002: Zustellung der neuerlichen Gehaltsexekution über 4.750,-€ jetzt mit korrigierten Daten vom BG Eferding

·        4. November 2002: Einwendungsantrag und Antrag auf Einstellung der Exekution und Aufschiebungsantrag bis zur Entscheidung über den Antrag vom August 2OO2, über die Genehmigung des neuen Weidezaunes bei BH Eferding und BG Eferding eingebracht

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen in diesem Zusammenhang an die Bundesministerin für Justiz folgende

 

Anfrage

 

1.     Welche Sachverständigen wurden bei den einzelnen Verfahren mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt?

2.     Welche Qualifikationen und für welche Fachbereiche sind oder waren diese Sachverständigen zertifiziert?

3.     Wie ist der aktuelle Stand der Erhebungen wegen des Verdachts des Amtsmissbrauchs?