2900/J XXIV. GP

Eingelangt am 13.07.2009
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANFRAGE

 

 

des Abgeordneten Themessl

und weiterer Abgeordneten

 

an den Bundesminister für Finanzen

 

bezüglich Besteuerung von Grenzgängereinkommen

 

Derzeit sind etwa 10.000 österreichische Grenzgänger in der Schweiz und rund 5.000 österreichische Grenzgänger in Lichtenstein beruflich tätig. Darüber hinaus beziehen viele österreichische Bürger aus den genannten Ländern eine Pension. Diese Personengruppe leistet auch einen erheblichen und wichtigen Steuerbeitrag an die Republik Österreich.

Es ist daher unverständlich und nicht nachvollziehbar, dass nach § 67 (EStG) eine steuerrechtliche Benachteiligung evident ist. Dies betrifft insbesondere die begünstigte Besteuerung weiterer einmaliger Bezüge.

 

In Österreich ist es üblich, den Jahresbezug in 12 Grundgehälter und 2 zusätzlichen einmaligen Gehältern – zum Sommer und zum Winter – aufzuteilen bzw. auszuzahlen. Bei den genannten Nachbarländern ist dies jedoch nicht üblich, denn dort gibt es für gewöhnlich 12 Grundgehälter. In manchen Fällen (vorwiegend bei Pensionszahlungen) wird eine zusätzliche dreizehnte Sonderzahlung ausbezahlt.

 

Daraus ergibt sich laut § 67 (EStG) – bei gleicher Höhe des Jahresbezuges aber unterschiedlichen Auszahlungsmodalitäten – eine höhere jährliche steuerliche Belastung für österreichische Bürger die in der Schweiz oder Lichtenstein einer beruflichen Tätigkeit nachgehen oder nachgegangen sind.

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Finanzen nachstehende

 

ANFRAGE

 

1)       Wie viele Personen, die in Österreich ansässig und steuerpflichtig sind, gehen einer beruflichen Tätigkeit in der Schweiz oder in Lichtenstein nach?

 

2)       Wie viel Personen davon leben im Bundesland Vorarlberg?

 

3)       Wie viele Personen, die in Österreich ansässig und steuerpflichtig sind, beziehen aus der Schweiz oder aus Lichtenstein eine Pension, die von der staatlichen Alters- und Hinterbliebenen Versicherung (AHV) ausbezahlt wird?

 

4)       Wie beurteilen Sie die Bestimmungen des § 67 (EStG) bezüglich der begünstigten Besteuerung von weiteren einmaligen Bezügen im Lichte der einleitenden Ausführungen?

 

5)       Sehen Sie – bezüglich der begünstigten Besteuerung von weiteren einmaligen Bezügen laut § 67 (EStG) – für Grenzgänger einen Handlungsbedarf bzw. eine notwendige gesetzliche Anpassung?

 

6)       Wenn ja, wann erfolgt eine parlamentarische Zuleitung?

 

7)       Wenn nein, warum nicht?

 

8)       Wie sieht die österreichische steuerrechtliche Behandlung von einmaligen Pensionsabfindungen für österreichische Bürger – die in Österreich ansässig und steuerpflichtig sind – aus, die einer Tätigkeit in der Schweiz oder Lichtentstein nachgegangen sind?

 

9)       Gibt es diesbezüglich Unterschiede zu Bürgern, die eine einmalige Pensionsabfindung aus Österreich erhalten? (Bitte auch anhand einiger Zahlenbeispiele verdeutlichen)

 

10)   Wie sieht die österreichische steuerrechtliche Behandlung von laufenden Gehaltszahlungen für österreichische Bürger – die in Österreich ansässig und steuerpflichtig sind – aus, die einer Tätigkeit in der Schweiz oder Lichtentstein nachgehen?

 

11)   Wie sehen die diesbezüglichen Unterschiede zu österreichischen Arbeitnehmern im Inland aus? (Bitte auch hier anhand einiger Zahlenbeispiele verdeutlichen)

 

12)   Gibt es sonstige steuerrechtliche Unterschiede zwischen österreichischen Arbeitnehmern im Inland und solchen in der Schweiz oder Liechtenstein?

 

13)   Wenn ja, welche sind das und wie sehen sie aus?