2973/J XXIV. GP

Eingelangt am 10.09.2009
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

des Abgeordneten Dr. Hannes Jarolim, Genossinen und Genossen

an die Bundesministerin für Inneres

betreffend

Vergabe von Aufträgen an die privatisierte Staatsdruckerei“.

Die Österreichische Staatsdruckerei Gmbh wurde im Jahre 2000 zu 100% an ein privates Konsortium verkauft. Trotz dieser Privatisierung wurden die Bestimmungen des Staatsdruckereigesetzes 1996 nicht novelliert, so dass nach wie vor § 2 leg.cit. eine Pflicht zur Vergabe gewisser Druckwerke an die Staatsdruckerei Gmbh vorschreibt. Diese Kontrahierungspflicht betrifft insbesondere auch Führerscheine, Reise- und Personalausweise, sowie generell alle Druckwerke bei deren Herstellungsprozeß Geheimhaltung beziehungsweise die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften (Sicherheitsdruck) geboten ist“ (§ 2 Abs. 2 Z. 1 leg.cit.).

Die einzige Ausnahme zu dieser Vergabepflicht ist in § 2 Abs. 3 leg.cit. geregelt und sieht dies nur vor, wenn die jeweilige Gesellschaft (die Staatsdruckerei Gmbh oder ein Tochterunternehmen, Anm.) aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist, diese Aufgaben auftragsgemäß zu angemessenen Preisen durchzuführen oder das betreffende Produkt dem Bundesorgan bei gleichem Leistungsinhalt und gleichen vertraglichen Konditionen von einem Dritten preislich günstiger angeboten wird“.


Gleichzeitig normiert das Bundesvergabegesetz 2006 die grundsätzliche Pflicht des Bundes zur Ausschreibung von Dienstleistungsaufträgen gemäß den dort angeführten Bestimmungen, sofern nicht eine Ausnahme im Sinne des § 10 BVergG vorliegt.

 

Die unterzeichnenden Abgeordneten stellen daher an die Bundesministerin für Inneres folgende

Anfrage

1.            Welche Aufträge (unter Anführung des Vergabedatums und des Leistungsumfanges) wurden seit Beginn des Jahres 2000 von Seiten des BMI an die Staatsdruckerei Gmbh vergeben?

2.            Welchen Auftragswert umfassten diese Aufträge jeweils?

3.            Welche Verfahrensvorschriften wurden bei der Vergabe an die Staatsdruckerei Gmbh beachtet?

4.            Wurde im Vorfeld der einzelnen Vergaben geprüft, ob ggf. die Bestimmungen des BVergG für die Vergabe gewisser der in §2 Abs. 2 Z 1 - 3 StaatsdruckereiG angeführten Druckwerke anwendbar sind?

5.            Wenn ja, wie lauteten die Ergebnisse dieser Überprüfungen?

6.            Wenn nein, warum nicht?

7.            Wurde bei der Vergabe der Aufträge ein dem BVergG entsprechendes oder nachgebildetes Vergabeverfahren durchgeführt?

8.            Wenn nein, warum nicht?

9.     Wurden die Preisbildungsvorschriften gemäß § 7 StaatsdruckereiG 1996 jemals überprüft oder eine solche Überprüfung veranlasst?


10.    Wurden im Sinne des §2 Abs. 3 StaatsdruckereiG 1996 jemals andere Hersteller zur Anbotslegung aufgefordert bzw. die Verfügbarkeit alternativer Angebote überprüft?

11.   Wurde überprüft, ob die Vergabe von Aufträgen durch das BMI gemäß der im StaatsdruckereiG vorgesehenen Kontrahierungspflicht in Hinblick auf Art. 10 EGV i.V.m. Art. 81 oder 82 EGV problematisch sein könnte?

12.   Wurde überprüft, ob die Vergabe von Aufträgen durch das BMI gemäß der im StaatsdruckereiG vorgesehenen Kontrahierungspflicht in Hinblick auf Art. 86 EGV problematisch sein könnte?

13.   Wurde überprüft, ob die Vergabe von Aufträgen durch das BMI gemäß der im StaatsdruckereiG vorgesehenen Kontrahierungspflicht ohne Anwendung des Bundesvergabegesetzes in Hinblick auf die Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 problematisch sein könnte?

14.   Wurde das Vorliegen der Ausnahmebestimmungen des §10 Abs. 1 BVergG, die auf den Bestimmungen des Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 beruhen, gemäß den vom EuGH in seiner Rechtssprechung aufgestellten Kriterien überprüft?

15.   Wie erfolgte die Überwachung des Sicherheitsdrucks gemäß §6 StaatsdruckereiG durch das BMI?