3093/J XXIV. GP

Eingelangt am 23.09.2009
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A N F R A G E

der Abgeordneten Mag. Ewald Stadler, Ing. Peter Westenthaler

Kolleginnen und Kollegen

an die Bundesministerin für Inneres

betreffend unzulässige Auflösung  einer angemeldeten Veranstaltung am 24.5.2009 durch die Bundespolizei in Salzburg

 

Am 01.07.2009 wurde eine Anfrage des Abgeordneten Mag. Stadler betreffend der „Weisungen an die Exekutive zur Nichtauflösung einer unangemeldeten Demonstration vor dem Wiener Rathaus und der damit verbundenen Duldung mehrerer Verwaltungsübertretungen“ (2582/J) an die Bundesministerin für Inneres gerichtet. In der Anfragebeantwortung (2609/AB) wurde ausgeführt, dass bei der gegenständlichen Demonstration weder strafrechtliche Tatbestände verwirklicht wurden, noch eine starke Behinderung des Verkehrs stattgefunden habe. Für eine Auflösung der nicht angemeldeten Versammlung wären daher keine rechtlichen Gründe vorgelegen.

 

Wie mir zur Kenntnis gelangt ist, wurde in Salzburg eine ordentlich angemeldete Kundgebung der CPÖ (Christlichen Partei Österreichs) für ein Familienvolksbegehren und eine Kinderunterstützung auf dem Domplatz von der Polizei de facto mit dem Regime der Straßenverkehrsordnung aufgelöst. Die Beschuldigte dieses wegen eines Verstoßes gegen die StVO eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens hat via E-Mail vom Samstag, den 23. Mai 2009, um 13:06 der Bundespolizeidirektion Salzburg, also der nach dem Versammlungsgesetz zuständigen Behöre, die für 24. Mai 2009 geplante Versammlung angekündigt und gemäß § 2 Versammlungsgesetz veranstaltungsrechtlich angezeigt.

 

Gemäß § 2 Abs. 1 Versammlungsgesetz hat jemand 24 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung einer Veranstaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung diese der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige muss spätestens 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde einlangen. Gemäß § 2  Versammlungsgesetz hat die Behörde nur auf Verlangen über die Anzeige einer Versammlung eine sofortige Bescheinigung zu erteilen. Somit genügt die rechtzeitige Anmeldung einer Versammlung, um die Rechtsfolgen des Versammlungsgesetzes auszulösen, solange keine Untersagung durch die zuständige Behörde nach dem Versammlungsgesetz (und nicht nach der StVO) erfolgt.

 

Die Beschuldigte hat den Organen der Bundespolizei Salzburg die eingebrachte Anzeige in Kopie vorgewiesen.

 

Aus der Anzeige an die BPD Salzburg geht ferner hervor, dass die Beschuldigte als Vertreterin einer politischen Partei angekündigt hat, mit einem PKW die für die Veranstaltung notwenigen Gegenstände auf den Domplatz zu bringen, einen Teil der Gegenstände im PKW auf dem Domplatz zu lagern und nach der Kundgebung mit dem PKW wieder vom Veranstaltungsort abzuholen.

Die Veranstaltungsbehörde hat bis zur Durchführung der Veranstaltung, aber auch danach, weder die angezeigte Veranstaltung untersagt, noch gegen das notwendige Befahren einer Fußgängerzone bzw. das Parken auf dem Domplatz zum Zwecke der Durchführung der angezeigten Veranstaltung Einwände erhoben.

Das der Beschuldigten vorgeworfene Verhalten ist daher durch die ordnungsgemäße Anmeldung bei der Veranstaltungsbehörde rechtlich gedeckt.

 

Nicht gedeckt ist hingegen das Verhalten der anzeigenden Polizeiorgane. Die beiden Polizeibeamten haben mit ihrem Verhalten in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Grundrecht auf Versammlungsfreiheit der Beschuldigten und der durch sie vertretenen Partei eingegriffen. Dieses Verhalten stellt nicht nur einen Verwaltungsmissstand dar, sondern auch einen schweren Grundrechtseingriff.

 

Während bei der nicht angemeldeten Demonstration vor dem Wiener Rathaus die anwesenden Polizeibeamten trotz Verkehrsbehinderungen die Versammlung nicht aufgelöst haben und keiner der Demonstranten angezeigt worden ist, verwehrte man in Salzburg der Beschuldigten das Recht auf Versammlungsfreiheit und erstattete Anzeige gegen Selbige, obwohl sie die Versammlung angemeldet hatte und die Veranstaltung nicht von der Behörde untersagt worden ist.

 

In diesem Zusammenhang richten die unterzeichneten Abgeordneten an die Frau Bundesministerin für Inneres nachstehende

 

 

A N F R A G E:

 

1.) Wie erklären Sie den Umstand, dass eine nicht angemeldete Versammlung vor dem Wiener Rathhaus, die mit einer erheblichen Verkehrsbeeinträchtigung verbunden war, durch die Exekutive nicht aufgelöst wurde, während dies bei der angemeldeten Veranstaltung der CPÖ in Salzburg, die mit keiner Verkehrsbeeinträchtigung verbunden war, geschehen ist?

 

2.) Warum wird in  Ihrer Anfragebeantwortung (2609/AB) behauptet, dass es bei der Veranstaltung vor dem Wiener Rathaus keine  Verkehrsbehinderung gegeben habe, obwohl die Straße von den Demonstranten komplett blockiert und damit unbefahrbar wurde?

 

3.) Können sie ausschließen, dass die Exekutive im Fall der Salzburger Veranstaltung gegen das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht der Versammlungsfreiheit verstoßen hat, indem in diesem Zusammenhang das Regime der StVO vorgeschoben wurde? Wenn ja, weshalb?

 

4.) Gab es dienstrechtliche Konsequenzen für die in Salzburg einschreitenden Beamten? Wenn ja welche?

 

5.) Welche Schritte gedenken Sie einzuleiten, um künftig das Recht der Bürger auf Versammlungsfreiheit auch in Salzburg effektiv zu gewährleisten?