3099/J XXIV. GP

Eingelangt am 23.09.2009
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A N F R A G E

 

 

der Abgeordneten Mag. Ewald Stadler, Christoph Hagen

Kolleginnen und Kollegen

 

an die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie

betreffend der Machenschaften des Bereichsleiters eines Tochterunternehmens der ÖBB-Holding AG im Zusammenhang mit Auftragsvergaben

 

 

Die Firma Express-Interfracht Internationale Spedition GmbH ist ein Tochterunternehmen der Speditions Holding GmbH, deren Geschäftsanteile zu 100% von der Rail Cargo Austria AG gehalten werden. Deren Aktien sind Namensaktien und lauten auf die Österreichische Bundesbahnen-Holding AG.

 

Ein Auftragnehmer der Express-Interfracht wurde im Jahre 2005 mit Rechnungen der Moldawischen Unternehmungen S.C. COMPATIBILUS SRL und PS-INTERNATIONAL SRL konfrontiert, ohne dass durch eine der beiden Unternehmungen je eine Leistung erbracht wurde, welche die Rechnungslegung rechtfertigen würde.

 

Der Unternehmer wurde seitens Express-Interfracht darauf hingewiesen, dass bei Nichtbezahlung der Rechnungen an die moldawischen Firmen, er auch keine Aufträge von Express-Interfracht erhalten würde. Es liegt der Anschein nahe, als würde man auf diesem Wege potentiellen Auftragnehmern eine Art Provisionszahlung für die Erteilung des Frachtauftrages abverlangen.

 

Als Alleingesellschafter der Firma PS-INTERNATIONAL SRL scheint lt. Firmenbuchauszug aus dem Jahre 2008 Herr Patrick S. auf.

Bei der Firma S.C. COMPATIBILUS SRL scheint Herr S. nicht im Firmenbuch auf. Bemerkenswert ist allerdings, dass die Rechnungsoptik und die Beschreibung der erbrachten Leitungen bei beiden Firmen ident sind und beide die Überweisung des Rechungsbetrages auf dasselbe Bankkonto beantragen.

Die Rechnung der PS-INTERNATIONAL wurde zudem, belegt durch die Telefax-Nummer als auch durch die Telefax-Kopfzeile, von einem Faxgerät der Express-Interfracht versandt.

 

Es besteht der Verdacht, dass Herr S. als Bereichsverantwortlicher der ÖBB-Tochterunternehmung Express-Interfracht Internationale Spedition GmbH für die Ausübung der ihm rechtsgeschäftlich übertragenen Befugnisse, über deren Vermögen zu verfügen oder diese zu verpflichten, einen nicht bloß geringfügigen Vermögensvorteil angenommen haben könnte. Dies würde den Tatbestand des § 153 Abs. 1 StGB erfüllen.


Allenfalls besteht der Verdacht, dass Herr S. die ihm mittels Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über Vermögenswerte der Firma Express-Interfracht Internationale Spedition GmbH zu verfügen, missbraucht hat, um Anderen einen Vermögensnachteil zuzufügen und sich selbst zu bereichern; alleine durch jene Zahlungen, die der Unternehmer auf das Konto der moldawischen Unternehmungen geleistet hat, wird jedenfalls die Qualifikationsgrenze des § 153 Abs. 2 1. Fall StGB überschritten. Gleiche oder ähnliche Verhaltensweisen gegenüber anderen Frächtern erscheinen durchaus möglich.

 

Daher wurde seitens des Unternehmers Strafanzeige gegen Patrick S. wegen §§ 153 Abs. 1 u. 2 StGB, 153a StGB, 156 Abs. 1 StGB sowie 33 Abs. 1 FinStrG bei der Staatanwaltschaft Wien eingebracht.

 

 

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher an die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie folgende

 

 

A N F R A G E

 

 

1.) Sind Ihnen dieser oder ähnlich geartete Fälle im Zusammenhang mit Tochterunternehmen der ÖBB-Holding AG bekannt?

 

2.) Wie bewerten Sie den Umstand, dass ein Angestellter in führender Position eines ÖBB-Tochterunternehmens im Verdacht steht, seine Position missbraucht zu haben, um unter Erfüllung strafrechtlich relevanter Tatbestände sich selbst oder Dritte unrechtmäßig zu bereichern?

 

3.) Ist der Eindruck richtig, dass zumindest im erwähnten Geschäftsbereich Aufträge nur gegen Bezahlung von als Rechnungen „getarnter“ Provisionen erteilt werden?

 

4.) Was gedenkt man in Ihrem Ministerium gegen derartige Missstände zu unternehmen?

 

5.) Welche Konsequenzen sind seitens Ihres Ministeriums im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung im oben erwähnten Fall angedacht?

 

6.) Wer haftet für die, dem Auftragnehmer entstandenen Schäden?