3524/J XXIV. GP

Eingelangt am 28.10.2009
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Herbert

und weiterer Abgeordneter

an die Frau Bundesministerin für Inneres

betreffend Aus- und Fortbildung im Bereich des Donaudienstes beim LPK Wien

 

 

Immer wieder kommt es vor, dass Exekutivbeamte über weitere fachliche Qualifikationen verfügen und sich auf Grund dieser diversen Fachkenntnisse als Ausbilder für Beamte der Bundespolizeibehörden zur Verfügung stellen wollen. Das Bundesministerium für Inneres benötigt aber anscheinend diese zusätzlichen Qualifikationen der Mitarbeiter nicht und kauft diese lieber teuer von anderen privaten Firmen zu, wodurch unnötige Kosten für das Ressort entstehen. Bei einer Ausbildung durch eigene Exekutivbeamte wären gerade diese Ausgaben um ein Gutteil zu senken und somit wäre auch dem Grundsatz der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entsprochen.

 

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Frau Bundesministerin für Inneres nachstehende

 

 

Anfrage:

 

 

1.     Wie ist derzeit die berufsbegleitende Aus- und Fortbildung im Bereich des Donaudienstes beim LPK Wien geregelt (inhaltlicher und zeitlicher Umfang der Ausbildung)?

2.     Wie und in welchem Ausmaß erfolgt die berufliche Weiterbildung im Bereich des Donaudienstes beim LPK Wien (beispielsweise die Erlangung zusätzlicher Schiffsführerpatente oder anderer nautischer Zusatzausbildungen)?

3.     Erfolgt diese Aus- und Fortbildung bzw. berufliche Weiterbildung durch geschulte Polizeibedienstete des LPK Wien?

4.     Wenn nicht, wer sonst führt diese Schulungen für die Aus- und Fortbildung bzw. berufliche Weiterbildung durch (private Firma oder ein Ministerium) und welche Kosten fallen dafür an, aufgeschlüsselt nach Schulung und durchführender Stelle?


5.     Wie viele Polizeibedienstete des LPK Wien verfügen über ein Schiffsführerpatent bzw. eine entsprechende nautische Ausbildung, um derartige Aus- und Fortbildungstätigkeiten bzw. diese berufliche Weiterbildung im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit ausüben zu können?

6.     Sind diese Polizeibediensteten in diese Aus- und Fortbildungstätigkeit bzw. berufliche Weiterbildung eingebunden bzw. üben sie eine solche Tätigkeit im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit aus?

7.     Wenn nicht, warum werden diese Polizeibeamten dafür nicht herangezogen?