3534/J XXIV. GP

Eingelangt am 28.10.2009
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Gartelgruber, DDr. Königshofer, Dr. Martin Graf und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung betreffend den Universitätsrat der Medizinischen Universität Innsbruck:

Im August 2008 wurde Univ.-Prof. Dr. Clemens Sorg von seinem Amt als Rektor der Medizinischen Universität Innsbruck wegen des Vorwurfs von Pflichtverletzungen in mehreren Bereichen abberufen. Dies hatte der Universitätsrat einstimmig beschlossen. Das Gremium fühlte sich vom Rektor unzureichend informiert: Er hätte auf die Aufforderung, Unterlagen beizubringen, mit Rechtsanwalts-Briefen reagiert.

Univ.-Prof. Dr. Günther Bonn, der stellvertretende Vorsitzende des Universitätsrates begründete den Schritt damit, dass eine Wirtschaftsprüfung ergeben hätte, dass keine korrekte Buchführung erfolgte und auch Verträge fehlten. So könne man ein Unternehmen nicht führen. Weiters hätte es öffentliche Aussagen des Rektors in Medien gegeben, die dem Ansehen der Universität geschadet hätten.

Der Universitätsrat hätte Rektor Sorg wiederholt auf Fehler in Amtsführung und Führungsstil hingewiesen und um seine uneingeschränkte Zusammenarbeit bei der Behebung dieser Mängel ersucht, betonte damals auch Gabriele Fischer, Vorsitzende des Universitätsrates. Trotz "Uneinsichtigkeit und fehlender Kooperationsbereitschaft" des Rektors und in Berücksichtigung mancher Bedenken des Senats hätte der Rat einen Vorschlag zur einvernehmlichen Beendigung des Dienstverhältnisses ausgearbeitet, welcher allerdings vom Betroffenen abgelehnt worden sei, weshalb die Abberufung erforderlich sein würde.

Mit Erkenntnis vom 9. September 2009 wurde die Absetzung des fristlos entlassenen Rektors Univ.-Prof. Dr. Clemens Sorg vom Verwaltungsgerichtshof für rechtswidrig befunden: Ein Universitätsrektor habe einen öffentlich-rechtlichen Status und könne daher nur per Bescheid und nachvollziehbar begründet abgesetzt werden. Diese Begründung habe aber in dem Kündigungsschreiben, welches Bescheidform hätte haben müssen, gefehlt.

Demzufolge war Genannter vom Zeitraum seiner Abberufung im August 2008 bis zum Auslaufen seines Vertrags im Oktober 2009 aus rechtlicher Sicht nach wie vor Rektor der Medizinischen Universität Innsbruck. Entsprechende Gehaltsforderungen für 13 Monate im kolportierten Ausmaß von mindestens 250.000 Euro stehen im Raum, wobei Genannter bereits öffentlich den Weg zum Arbeitsgericht für den Fall einer Nichtbegleichung seiner Forderung ankündigte. Zudem ist Dr. Sorg Kostenersatz für das Verfahren zu leisten.

Der Senat der Medizinischen Universität Innsbruck hat daraufhin in seiner Sitzung vom 29.09.2009 den Beschluss gefasst, den Universitätsrat aufzufordern, sich mit dem rechtswidrig abberufenen Rektor zu vergleichen. Es bringe nichts, alles noch einmal aufzurollen.

Der Universitätsrat allerdings denkt nicht daran: Da der VwGH die Abberufung nicht als privatrechtlichen, sondern als öffentlich-rechtlichen Akt werte, werde man dem nachkommen und die Entscheidung in förmlicher Weise nach einem Ermittlungsverfahren mit Bescheid" treffen, erklärte die Vorsitzende Gabriele Fischer.

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung nachstehende

Anfrage:

1.  Warum   hat   der   Universitätsrat   der   Medizinischen   Universität   Innsbruck   die Abberufung von Univ.-Prof. Dr. Clemens Sorg als Rektor genannter Einrichtung nicht mit Bescheid durchgeführt?

2.         Welche Kostenbeträge sind der Medizinischen Universität aufgrund der fehlerhaften Abberufung, insbesondere im Hinblick auf Verfahrenskosten und Gehaltsansprüche, entstanden oder drohen zu entstehen?

3.         Welche   Maßnahmen  werden  seitens  der  Medizinischen   Universität  bzw.   ihrer Leitungsgremien unternommen, um Fehlleistungen wie angeführte Abberufung in Hinkunft zu verhindern?

4.         Welche Konsequenzen werden hinsichtlich der personellen Zusammensetzung des

Universitätsrates der Medizinischen Universität Innsbruck gezogen?

5.  Welche  Erfolgsaussichten  hat die  Medizinische  Universität  Innsbruck,   in einem Arbeitsrechtsverfahren gegen Univ.-Prof. Dr. Clemens Sorg zu obsiegen?

6.            Warum   gab   es   in   letzter   Zeit   zum   wiederholten   Mal   arbeitsrechtliche   und disziplinarische   Schritte  von   Seiten  der  Organe  der  Medizinischen   Universität Innsbruck,   die  nicht  den  gesetzlichen  und  verfahrensrechtlichen  Erfordernissen entsprechen?

7.            Wie ist es möglich, dass Unterlagen, die der Amtsverschwiegenheit unterliegen (z.B. Unterlagen für Bewerbungen), von Organen der Medizinischen Universität Innsbruck illegal an Medien weitergeleitet, dort veröffentlicht und anschließend sogar noch auf der Website der Medizinischen Universität Innsbruck veröffentlicht werden?

8.            Wer haftet für finanzielle Schäden, die durch eine solche illegale Weiterleitung von Bewerbungsunterlagen unter Bruch der Amtsverschwiegenheit entstanden sind?

9.            Was wissen Sie darüber, dass in einem Bescheid einer vorläufigen Suspendierung, die  nach  der Aufhebung  einer von  Rektor Sorg  2008  verhängten  vorläufigen Suspendierung   von der ehemaligen Vizerektorin Frau Prof. M. Hochleitner 2009 neuerlich verhängt wurde, gefälschte Videosequenzen als Beweismittel verwendet wurden?

10.     Welche  rechtlichen  Schritte  werden   Sie  einleiten,   um  die  Verwendung  dieser gefälschten Beweismittel zu untersuchen und rechtlich zu ahnden?