3751/J XXIV. GP

Eingelangt am 19.11.2009
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Anfrage

 

 

der Abgeordneten Bucher

Kollegin und Kollegen

an den Bundesminister für Finanzen

 

betreffend Bonuszahlungen und Finanzmarktstabilitätsgesetz

 

Aufgrund vereinzelter Hinweise ist erkennbar, dass in den vertraglichen Vereinbarungen mit den Staatshilfe in Anspruch nehmenden Banken Bonuszahlungen an Geschäftsleiter untersagt sind, soweit keine Gewinne erwirtschaftet werden. Überwiegend besteht jedoch Unklarheit, inwieweit in den Vertragsvereinbarungen Regelungen betreffend „angemessener Vergütungen“ enthalten sind.

 

Dazu stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Herrn Bundesminister für Finanzen folgende

 

Anfrage:

 

 

1.

Welche konkreten vertraglichen Regelungen wurden bezüglich der Vergütung von Geschäftsleitern bzw. Organen, Angestellten und wesentlichen Erfüllungsgehilfen mit den Staatshilfe in Anspruch nehmenden Banken getroffen?

 

2.

Ist es richtig, dass Regelungen vereinbart worden sind, wonach für Geschäftsleiter im Sinne des BWG Bonuszahlungen für das 2008 und für die Jahre ausgeschlossen sind, in denen der Bund nicht die volle Dividende auf sein Partizipationskapital erhält?

 

3.

Gelten diese auch für Organe, Angestellte und wesentlichen Erfüllungsgehilfen im Sinne des Finanzmarktstabilitätsgesetz bzw. der dazugehörigen Verordnung?

 

4.

Welche Vergütungsregelungen wurden bezüglich der Organe, Angestellte und wesentlichen Erfüllungsgehilfen im Sinne des Finanzmarktstabilitätsgesetz bzw. der dazugehörigen Verordnung geschlossen?

 

5.

Auf welchen Erwägungen beruhen Regelungen im Sinne der Ziffer 2 unter „Angemessenheitsgesichtpunkten“ im Sinne des Finanzmarktstabilitätsgesetz bzw. der dazugehörigen Verordnung?

 

6.

Kann man bezüglich der vertraglich vereinbarten „Vergütungsregelungen“ folgern, dass Sie diese für „angemessen“ im Sinne des Finanzmarktstabilitätsgesetz bzw. der dazugehörigen Verordnung halten?

 

7.

Widerspricht es Ihrer Meinung nicht der „Angemessenheit“ im Sinne des Finanzmarktstabilitätsgesetz bzw. der dazugehörigen Verordnung, dass Bonuszahlungen trotz gewährter Staatshilfen möglich sind?

 

8.

Halten Sie die getroffenen Regelungen auch unter dem unter Ziffer 7 genannten Gesichtspunkt mit dem Sinn und Zweck der Vergütungsregelungen im Sinne des Finanzmarktstabilitätsgesetz bzw. der dazugehörigen Verordnung für vereinbar?

 

Wien, 19.11.2009