3767/J XXIV. GP
Eingelangt am
23.11.2009
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Mag. Johann Maier
und Genossinnen
an den Bundesminister für Gesundheit
betreffend „Kein Schutz von geografischen Herkunftsangaben für Spirituosen
und Wein?“
Geografische
Herkunftsangaben sind - zumindest jene für Spirituosen und
Wein -
Rechte
des geistigen Eigentums (EuGH 20.05.2003, Rs-C 108/01, Rdn 6 - Prociutto
die Parma) und nach besonderen EU-Rechtsvorschriften geschützt.
In der österreichischen
Fachzeitschrift „Ernährung, Nutrition
Volume 33 7/8-2009“
findet
sich der Artikel „Kein Schutz von geografischen
Herkunftsangaben für
Spirituosen
und Wein?“, der mit nachstehendem Absatz eingeleitet wird.
„Das österreichische Markenschutzgesetz (MSchG)
verbietet die unbefugte
Verwendung von gemeinschaftsrechtlich geschützten
geografischen
Herkunftsangaben für Lebensmittel und
sieht bei Verstößen zivil- und
strafrechtliche
Sanktionen
vor. Ob dieser Schutz auch für Spirituosen und Wein gilt ist fraglich. In
einem aktuellen Urteil vom 23.9.2008 (17 Ob 12/08a) hat der OGH der Angabe
„Scotch Whisky" den Schutz nach den
markenrechtlichen Bestimmungen verweigert.
Das Ergebnis dieser Entscheidung ist bemerkenswert und deckt ein
Rechtsschutzdefizit
bei geografischen Herkunftsangaben für Spirituosen bzw. Wein
im Vergleich zu Lebensmitteln aus“.
Auch
im Weinsektor spielen Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben und
traditionelle
Begriffe eine wichtige Rolle. Die VO (EG) 479/2008 und die VO (EG)
753/2002 schützen diese Begriffe und verbieten
ihre unbefugte und irreführende
Verwendung (siehe Artikel 45 der VO (EG) 479/208 und Artikel 24 der VO (EG)
753/2002).
Wendet man die Rechtsmeinung des
OGH auf Weine an, so führt dies dazu, dass
beispielsweise ein Weinbauer aus der
Steiermark gegen einen Weinbauern aus einer
anderen Weinregion, der die Bezeichnung „Steierland“ für seinen Wein verwendet
und in Länder außerhalb der
EU exportiert, zivilrechtlich nicht vorgehen kann.
Weiters könnten österreichische Weinkellereien ihren
Wein als „Port“ oder „Retsina“-
Wein bezeichnen und
exportieren, ohne zivilrechtliche Sanktionen fürchten zu
müssen.
Der
Verfasser kommt in diesem Artikel zum Schluss, dass weder die SpirituosenVO
noch die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften für
Weinbauerzeugnissen
Sanktionsvorschriften für den Fall der mißbräuchlichen
und irreführenden
Verwendung von geschützten geografischen Herkunftsangaben
enthalten. Aus
Gründen der
Rechtssicherheit sei der österreichische Gesetzgeber
aufgerufen, hier
eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zu schaffen.
Die
unterzeichneten Abgeordneten richten an den Bundesminister für Gesundheit
nachstehende
Anfrage:
1.
Wie beurteilt das Ressort die zit. Entscheidung des OGH?
Welche
Auswirkungen hat diese generell auf Kennzeichnung und
Herkunftsangaben?
2.
Sehen Sie und das Ressort ebenfalls ein Rechtsschutzdefizit bei
geografischen
Herkunftsangaben
für
Spirituosen und Wein im Vergleich zu Lebensmitteln?
3.
Muss eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zur Sicherung
geografischer
Herkunftsangaben für Spirituosen und Wein geschaffen werden?