3768/J XXIV. GP

Eingelangt am 23.11.2009
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Mag. Johann Maier
und Genossinnen

an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasser-
wirtschaft

betreffend Kein Schutz von geografischen Herkunftsangaben für Spirituosen
und Wein?"

Geografische Herkunftsangaben sind - zumindest jene für Spirituosen und Wein -
Rechte des geistigen Eigentums (EuGH 20.05.2003, Rs-C 108/01, Rdn 6 - Prociutto
die Parma) und nach besonderen EU-Rechtsvorschriften gesch
ützt.

In der österreichischen Fachzeitschrift Ernährung, Nutrition Volume 33 7/8-2009"
findet sich der Artikel
Kein Schutz von geografischen Herkunftsangaben für
Spirituosen und Wein?",
der mit nachstehendem Absatz eingeleitet wird.
Das österreichische Markenschutzgesetz (MSchG) verbietet die unbefugte
Verwendung von gemeinschaftsrechtlich gesch
ützten geografischen
Herkunftsangaben für Lebensmittel und sieht bei Verstößen zivil- und strafrechtliche
Sanktionen vor. Ob dieser Schutz auch für Spirituosen und Wein gilt ist fraglich. In
einem aktuellen Urteil vom 23.9.2008 (17 Ob 12/08a) hat der OGH der Angabe
Scotch Whisky" den Schutz nach den markenrechtlichen Bestimmungen verweigert.
Das Ergebnis dieser Entscheidung ist bemerkenswert und deckt ein
Rechtsschutzdefizit bei geografischen Herkunftsangaben f
ür Spirituosen bzw. Wein
im Vergleich zu Lebensmitteln aus".

Auch im Weinsektor spielen Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben und
traditionelle Begriffe eine wichtige Rolle. Die VO (EG) 479/2008 und die VO (EG)
753/2002 sch
ützen diese Begriffe und verbieten ihre unbefugte und irreführende
Verwendung (siehe Artikel 45 der VO (EG) 479/208 und Artikel 24 der VO (EG)
753/2002).

Wendet man die Rechtsmeinung des OGH auf Weine an, so führt dies dazu, dass
beispielsweise ein Weinbauer aus der Steiermark gegen einen Weinbauern aus einer
anderen Weinregion, der die Bezeichnung Steierland" für seinen Wein verwendet
und in L
änder außerhalb der EU exportiert, zivilrechtlich nicht vorgehen kann.
Weiters könnten österreichische Weinkellereien ihren Wein als Port" oder Retsina"-
Wein bezeichnen und exportieren, ohne zivilrechtliche Sanktionen fürchten zu
müssen.

Der Verfasser kommt in diesem Artikel zum Schluss, dass weder die SpirituosenVO
noch die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften für Weinbauerzeugnissen
Sanktionsvorschriften f
ür den Fall der mißbräuchlichen und irreführenden
Verwendung von gesch
ützten geografischen Herkunftsangaben enthalten. Aus
Gründen der Rechtssicherheit sei der österreichische Gesetzgeber aufgerufen, hier
eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zu schaffen.

Die unterzeichneten Abgeordneten richten an den Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nachstehende

Anfrage:

1.  Wie beurteilt das Ressort die zit. Entscheidung des OGH?
Welche Auswirkungen hat diese generell auf Kennzeichnung und
Herkunftsangaben?

2.            Sehen Sie und das Ressort ebenfalls ein Rechtsschutzdefizit bei geografischen
Herkunftsangaben für Spirituosen und Wein im Vergleich zu Lebensmitteln?

3.            Muss eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zur Sicherung geografiasher
Herkunftsangaben für Spirituosen und Wein geschaffen werden?