3769/J XXIV. GP

Eingelangt am 23.11.2009
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Mag. Johann Maier

und Genossinnen

an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend

betreffend Kein Schutz von geografischen Herkunftsangaben für Spirituosen

und Wein?“

Geografische Herkunftsangaben sind - zumindest jene für Spirituosen und Wein - Rechte des geistigen Eigentums (EuGH 20.05.2003, Rs-C 108/01, Rdn 6 - Prociutto die Parma) und nach besonderen EU-Rechtsvorschriften geschützt.

In der österreichischen Fachzeitschrift Ernährung, Nutrition Volume 33 7/8-2009“ findet sich der Artikel Kein Schutz von geografischen Herkunftsangaben für

Spirituosen und Wein?“, der mit nachstehendem Absatz eingeleitet wird.

Das österreichische Markenschutzgesetz (MSchG) verbietet die unbefugte Verwendung von gemeinschaftsrechtlich geschützten geografischen Herkunftsangaben für Lebensmittel und sieht bei Verstößen zivil- und strafrechtliche Sanktionen vor. Ob dieser Schutz auch für Spirituosen und Wein gilt ist fraglich. In einem aktuellen Urteil vom 23.9.2008 (17 Ob 12/08a) hat der OGH der Angabe Scotch Whisky“ den Schutz nach den markenrechtlichen Bestimmungen verweigert. Das Ergebnis dieser Entscheidung ist bemerkenswert und deckt ein Rechtsschutzdefizit bei geografischen Herkunftsangaben für Spirituosen bzw. Wein im Vergleich zu Lebensmitteln aus“.


Auch im Weinsektor spielen Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben und traditionelle Begriffe eine wichtige Rolle. Die VO (EG) 479/2008 und die VO (EG) 753/2002 schützen diese Begriffe und verbieten ihre unbefugte und irreführende Verwendung (siehe Artikel 45 der VO (EG) 479/208 und Artikel 24 der VO (EG) 753/2002).

Wendet man die Rechtsmeinung des OGH auf Weine an, so führt dies dazu, dass beispielsweise ein Weinbauer aus der Steiermark gegen einen Weinbauern aus einer anderen Weinregion, der die Bezeichnung Steierland“ für seinen Wein verwendet und in Länder außerhalb der EU exportiert, zivilrechtlich nicht vorgehen kann.

Weiters könnten österreichische Weinkellereien ihren Wein als Port" oder Retsina“- Wein bezeichnen und exportieren, ohne zivilrechtliche Sanktionen fürchten zu müssen.

Der Verfasser kommt in diesem Artikel zum Schluss, dass weder die SpirituosenVO noch die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften für Weinbauerzeugnissen Sanktionsvorschriften für den Fall der mißbräuchlichen und irreführenden Verwendung von geschützten geografischen Herkunftsangaben enthalten. Aus Gründen der Rechtssicherheit sei der österreichische Gesetzgeber aufgerufen, hier eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zu schaffen.

Die unterzeichneten Abgeordneten richten an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend nachstehende

Anfrage:

1.             Wie beurteilt das Ressort bzw. das Patentamt die zit. Entscheidung des OGH? Welche Auswirkungen hat diese generell auf Kennzeichnung und Herkunftsangaben?

2.             Sehen Sie, das Ressort bzw. das Patentamt ebenfalls ein Rechtsschutzdefizit bei geografischen Herkunftsangaben für Spirituosen und Wein im Vergleich zu Lebensmitteln?

3.             Muss eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zur Sicherung geografischer Herkunftsangaben für Spirituosen und Wein geschaffen werden?