3972/J XXIV. GP

Eingelangt am 11.12.2009
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ANFRAGE

 

 

des Abgeordneten Vilimsky, Dr. Rosenkranz

und weiterer Abgeordneter

an die Frau Bundesministerin für Inneres

betreffend DNA-Analyse zur Überprüfung eines Verwandtschaftsverhältnisses

 

 

 

Aus den Materialien zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 ist den Erläuterungen zu § 18 Abs. 2 Asylgesetz folgendes zu entnehmen:

 

„Fremde berufen sich in Verfahren nach diesem Bundesgesetz oftmals auf ein Verwandtschaftsverhältnis, das in weiterer Folge zu Vorteilen führt (Anwendung der Sonderbestimmungen zum Familienverfahren gemäß §§ 34 und 35, Zuständigkeiten nach der Dublin-Verordnung), das aber nicht durch unbedenkliche Urkunden nachgewiesen werden kann. Die DNA-Analyse – ähnlich einem „Vaterschaftstest“ – würde

einen derartigen unbedenklichen Nachweis ermöglichen. Analog zur bereits bestehenden Regelung des § 29 Abs. 2 und 3 NAG soll daher im neuen § 18 Abs. 2 Fremden, die sich auf ein Verwandtschaftsverhältnis berufen, auch im Asylverfahren die Möglichkeit zur Vornahme einer freiwilligen DNA-Analyse zum Nachweis eines Verwandtschaftsverhältnisses eröffnet werden.

Klarerweise wird dadurch nicht vom amtswegigen Ermittlungsgrundsatz (unter Beachtung der Mitwirkungspflichten des § 15) abgegangen und kommt diese Bestimmung daher nur dann in Betracht, wenn das Verwandtschaftsverhältnis auf Grund der bisherigen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens von der Behörde angezweifelt wird. Das „Ermöglichen“ durch die Behörde verlangt lediglich eine organisatorische Hilfestellung bei der Durchführung einer DNA-Analyse und umfasst jedenfalls nicht

deren Kosten. Diese hat der Fremde selbst zu tragen. Selbstverständlich ist dieses Instrument nur dann einzusetzen, wenn es der Fremde selbst wünscht, er ist jedoch über diese Möglichkeit zu informieren. Die DNA-Analyse darf von der Behörde nicht generell zur Überprüfung eines Verwandtschaftsverhältnisses verlangt werden. Es wird auch klargestellt, dass das fehlende Verlangen des Fremden nach einer solchen

Analyse keine mangelnde Mitwirkung am Verfahren darstellt. Das gleiche wird naturgemäß auch für das Nicht-Einbringen des Analyseergebnisses gelten. Die Behörde hat daher in ihrer Entscheidung nach den allgemeinen Beweiswürdigungsregeln in der Begründung darzulegen, warum sie einen Sachverhalt für (nicht) vorliegend hält. Abs. 2 letzter Satz enthält eine datenschutzrechtliche Bestimmung analog zu § 29

Abs. 3 NAG. Bei den „allenfalls darüber hinaus gehenden Daten“ wird es sich insbesondere um DNADaten handeln. Wie dargelegt, entspricht der neue § 18 Abs. 2 dem § 29 Abs. 2 und 3 NAG. Siehe dazu die Erläuterungen zum Fremdenrechtspaket 2005 (ErläutRV 952 BlgNR 22 GP zu § 29 NAG). Es wird auf die Bestimmungen der §§ 12a FPG und 5 Abs. 2 StbG verwiesen, die ebenfalls die Möglichkeit zur

Vornahme einer freiwilligen DNA-Analyse zum Nachweis eines von der Behörde angezweifelten Verwandtschaftsverhältnisses vorsehen.“

 

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Frau Bundesministerin für Inneres nachstehende

 

 

Anfrage:

 

1.     Warum darf die DNA-Analyse von der Behörde nicht generell zur Überprüfung eines Verwandtschaftsverhältnisses verlangt werden?

2.     Warum stellt das fehlende Verlangen des Fremden nach einer solchen DNA-Analyse keine mangelnde Mitwirkung am Verfahren dar?

3.     Welche Staaten in Europa sehen eine freiwillige Durchführung einer DNA-Analyse zur Überprüfung eines Verwandtschaftsverhältnisses im Asylrecht vor?

4.     Welche Staaten in Europa sehen eine verpflichtende Durchführung einer DNA-Analyse zur Überprüfung eines Verwandtschaftsverhältnisses im Asylrecht vor?

5.     Wie ist die verpflichtende Durchführung einer DNA-Analyse zur Überprüfung eines Verwandtschaftsverhältnisses im Detail in diesen Staaten geregelt?

6.     Können Sie diese Gesetze übermitteln? (Bitte um Beilage zur Anfragebeantwortung)

7.     Welche Staaten in Europa sehen eine freiwillige Durchführung einer DNA-Analyse zur Überprüfung eines Verwandtschaftsverhältnisses im Fremdenrecht vor?

8.     Welche Staaten in Europa sehen eine verpflichtende Durchführung einer DNA-Analyse zur Überprüfung eines Verwandtschaftsverhältnisses im Fremdenrecht vor?

9.     Wie ist diese verpflichtende Durchführung einer DNA-Analyse zur Überprüfung eines Verwandtschaftsverhältnisses im Detail im Fremdenrecht in diesen Staaten geregelt?

10. Können Sie diese Gesetze übermitteln? (Bitte um Beilage zur Anfragebeantwortung)