4259/J XXIV. GP
Eingelangt am 21.01.2010
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ANFRAGE
der Abgeordneten Brunner, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
betreffend Forderung der Landwirtschaftskammern nach einer Demontage von Tierschutzbestimmungen
Laut Tierschutzgesetz muss ab 2010 allen Rindern an mindestens 90 Tagen Bewegungsmöglichkeit (Weidegang oder Auslauf) angeboten werden. Falls eine Beweidung nicht möglich ist, muss ab 1. Jänner 2012 ein entsprechender Auslauf zur Verfügung stehen. Gründe, die der Gewährung von Auslauf oder Weide entgegenstehen können, sind das Nicht-Vorhandensein von geeigneten Weide- oder Auslaufflächen, bauliche Gegebenheiten am Betrieb, Sicherheitsaspekte beim Ein- und Austreiben der Tiere. Bei Nichteinhaltungen der Auflagen drohen Konsequenzen in Form von Kürzungen der Direktzahlungen (Einheitliche Betriebsprämie, Mutterkuhprämie) sowie des ÖPUL und der Ausgleichszulage.
Obwohl die Fristen seit Inkrafttreten des Tierschutzgesetzes im Jahr 2005 bekannt sind und relativ lange Übergangs- und hinreichend Ausnahmebestimmungen vorgesehen wurden, wird in einer Resolution der Landwirtschaftskammer OÖ mit Datum 22. Dezember 2009 der Nationalrat aufgefordert, die im Bundestierschutzgesetz gesetzten Fristen für Weidegang um 5 Jahre zu verlängern. In derselben Resolution wird auch eine Verlängerung der Fristen für die Gruppenhaltung von Zuchtsauen verlangt, in der sogar EU-Standards unterlaufen werden sollen. Laut EU-Richtlinie 2001/88/EG sind nämlich ab 1. Jänner 2013 tragende Sauen in Gruppen zu halten, bei Neu- und Umbauten gilt die Gruppenhaltung bereits seit Jänner 2003. In der genannten Resolution heißt es jedoch: „Die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer OÖ fordert daher die Bundesregierung auf, sich auf EU-Ebene für eine Verlängerung der in der EU-Richtlinie 2001/88 normierten Frist für die Gruppenhaltung bei Zuchtsauen bis 2018 einzusetzen. Der Gesundheitsminister wird aufgefordert eine Verlängerung nach erfolgter Änderung der EU-Richtlinie umgehend in der nationalen Tierschutzgesetzgebung umzusetzen.“
Ähnlich lautende Forderungen finden sich auch in einer Resolution der NÖ Landwirtschaftskammer vom 4. Dezember 2009. Dort wird auch eine Erhöhung der Besatzdichte im Geflügelbereich gefordert mit der Begründung: „Die derzeit geltenden Höchstbesatzdichten im Masthühner- und Truthühnerbereich blockieren erforderliche Investitionen zur wirtschaftlichen Absicherung der Geflügelmäster und der heimischen Schlachtbetriebe…“
Auch hinsichtlich der tierquälerischen Kastration von Ferkeln ohne Betäubung, die bereits EU-weit in Frage gestellt wird, bewegen sich die Vertreter der NÖ Landwirtschaftskammer keinen Millimeter: „Wissenschaftliche Untersuchungen zeigen, dass es derzeit kein praktikableres Verfahren gibt, das die chirurgische Kastration ersetzen könnte. Die LK NÖ fordert daher, dass solange keine praxistaugliche alternative Lösung vorliegt, die derzeitige gesetzliche Bestimmung unverändert beibehalten wird .“ In Österreich ist die Kastration männlicher Ferkel in den ersten sieben Lebenstagen ohne Schmerzausschaltung erlaubt und wird meist von den Tierhaltern selber durchgeführt. Dabei wird das Ferkel fixiert und die Hoden werden bei vollem Bewusstsein abgetrennt. Die Schmerzhaftigkeit des Eingriffs ist von Fachleuten unbestritten.
Anstatt die Betriebe darin zu unterstützen, die gesetzlichen Maßnahmen umsetzen zu können, setzen sich bestimmte Vertreter der Landwirtschaftskammern offenbar für eine Demontage von Tierschutzbestimmungen ein.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE: