4349/J XXIV. GP

Eingelangt am 29.01.2010
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Mag. Ewald Stadler, Mag. Rainer Widmann

Kolleginnen und Kollegen

an die Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung

 

betreffend Rektorenbestellung der Universität Klagenfurt

 

Laut Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Universität Klagenfurt vom 7.10.2009 ist Univ.-Prof. DDr. h.c. Heinrich C. Mayr mit Wirkung ab 01.04.2010 für eine weitere Amtsperiode von vier Jahren zum Rektor (wieder)gewählt worden. Dem sollen Entscheidungen/Wiederwahlen des Universitätsrates vom 10.09. und 25.09.2009 wie auch des Senates vom 23.09.2009 zugrunde liegen. In diesem Zeitraum war eine „Wiederwahl“ des Rektors weder gesetz- noch satzungsgemäß.

Diese Umstände sind Grundlage einer Anfechtung[1] (Antragsteller Univ.-Prof. Mag. Dr. Karl Strobl), die diese Vorgänge in formeller wie auch inhaltlicher Sicht als gesetz- und satzungswidrig ansieht.

Die ordentliche Amtsperiode des derzeit amtierenden Rektors der Universität Klagenfurt, Herrn Univ.-Prof. DDr. h.c. Heinrich C. Mayr endet am 31.03.2010. Für die Funktion des neuen Rektors ab der Amtsperiode 01.04.2009 hätte eine Wahl stattfinden müssen. Im Rahmen dieser Wahl wäre der o. a. Antragsteller als Wahlkandidat aufgetreten. Durch die in der Anfechtung dargelegten Gründe wurde es dem Beschwerdeführer verwehrt, seine Kandidatur durchzuführen, wie auch die Möglichkeit genommen, zum Rektor gewählt zu werden.

Univ.-Prof. DDr. h.c. Heinrich C. Mayr ist nun Dienstvorgesetzter des Antragstellers. Der Antragsteller hat einen Rechtsanspruch darauf, dass sein faktischer Dienstvorgesetzter auf gesetzes- und satzungskonformem Weg in seine Funktion (wieder)gewählt wird. Solches ist nach Meinung seiner Rechtsvertretung nicht geschehen.

Zwischen Univ.-Prof. Mag. Dr. Karl Strobl und Univ.-Prof. DDr. h.c. Heinrich C. Mayr ist ein Prozess in Klagenfurt am Arbeits- und Sozialgericht anhängig. Kernthema dieses Prozesses sind mutmaßliche Mobbingaktivitäten von Univ.-Prof. Mayr zu Lasten von Univ.-Prof. Strobl. Der Antragsteller sieht für sich einen Rechtsanspruch darauf, dass diejenige Person, von der er mutmaßlich gemobbt wird, nicht durch rechtswidrige Verlängerung seiner Funktion als Rektor die faktische Möglichkeit eingeräumt bekommt, über eine weitere Funktionsperiode von vier Jahren Mobbingakte gegen ihn zu setzen.

Darüber hinaus lassen die o. a. Umstände um die „Wiederwahl“ von Univ.-Prof. DDr. h.c. Heinrich C. Mayr zum Rektor der Universität Wien die Vermutungen zu, dass die im UG 2009 explizit formulierte Gleichbehandlungsvorgabe umgangen wurde.

 

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher an den Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung folgende

Anfrage:

1)      Aus welchen Gründen ist im gegenständlichen Fall das UG 2009 nicht in seiner veröffentlichten Fassung vom 18.8.2009 zur Anwendung gekommen?

2)      Die Funktion des Rektors wäre gemäß § 23 Abs.2 UG 2009 vom Universitätsrat spätestens acht Monate vor dem Amtsende oder innerhalb von drei Monaten nach Abberufung oder Rücktritt auszuschreiben. Aus welchen Gründen erfolgte keine gesetzeskonforme Ausschreibung?

3)      Wie viele Personen haben sich für das Rektorat an der Universität Klagenfurt beworben?

a.      Wie viele davon waren Frauen?

b.      Aus welchen Gründen kam keine Frau zum Zug?

 

4)      Hat es einen Dreiervorschlag gegeben?

a.      Wenn ja, wie lautete dieser?

b.      Wenn nein, warum nicht?

 

5)      Auf welchen rechtlichen Grundlagen basiert die Entscheidung zur Wiederbestellung von Univ.-Prof. DDr. h.c. Heinrich C. Mayr als Rektor?

6)      Wurden von Seiten Ihres Ressorts hinsichtlich der Vorgehensweise für die gegenständliche Rektorenwahl an beteiligte Personen bzw. Gremien zu irgendeinem Zeitpunkt Rechtsauskünfte erteilt?

Wenn ja, welchen Inhalts waren diese und in welchem Ausmaß haben diese die Entscheidungsfindung beeinflusst?

 

7)      Wird die o. a. Vorgehensweise von Seiten Ihres Ressorts als satzungs- und gesetzeskonform angesehen?

8)      Sehen Sie hinsichtlich Ihrer Aufsichtspflicht bezüglich des gegenständlichen Falles Handlungsbedarf seitens Ihres Ressorts?

a.      Wenn nein, welche rechtlichen und inhaltlichen Überlegungen sind dafür ausschlaggebend?

b.      Wenn ja, welche Schritte werden Sie setzen?

 

9)      Aus welchen Gründen hat Ihr Ressort auf die am 04.November 2009 eingeschrieben eingebrachte Anfechtung der Rektorenwahl an der Uni Klagenfurt durch Univ.- Prof. Mag. Dr. Karl Strobl (Anwälte Gheneff/Rami/Sommer) vom 04.11.2009 (AZ 523/09) bis dato nicht reagiert?

 

Wien, 25. Januar 2010



[1] Anfechtung der Rektorenwahl an der Uni Klagenfurt durch Univ.- Prof. Mag. Dr. Karl Strobl (Anwälte Gheneff/Rami/Sommer) vom 04.11.2009 (AZ 523/09)