4369/J XXIV. GP
Eingelangt am 29.01.2010
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ANFRAGE
des Abgeordneten Mayerhofer
und weiterer Abgeordneter
an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
betreffend Pensionszahlungen an im Ausland wohnhafte Pensionsbezieher
Auszug aus der Homepage der Österreichischen Sozialversicherung:
Für die Auszahlung von Pensionen an im Ausland wohnhafte Pensionsbezieher ist grundsätzlich die Vorlage einer Lebensbestätigung erforderlich.
Die Aussendung des Formulars erfolgt durch den zuständigen Pensionsversicherungsträger. Dieses ist umgehend unterschrieben und vom zuständigen österreichischen Konsulat, von einer amtlichen Stelle (Behörde) Ihres Wohnsitzes oder von einem Notar beglaubigt zu retournieren.
Wenn das vollständig ausgefüllte Formular nicht innerhalb von 6 Wochen beim zuständigen Pensionsversicherungsträger einlangt, wird die Pensionszahlung vorläufig eingestellt.
Jede Änderung in den für den Fortbestand der Bezugsberechnung maßgebenden Verhältnissen sowie jede Änderung Ihres Wohnsitzes sind binnen zwei Wochen bekannt zu geben. Überzüge, die durch Verletzung der Meldepflicht entstehen, sind zurückzuerstatten.
Von der Vorlagepflicht gibt es teilweise auch Ausnahmen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie beim zuständigen Pensionsversicherungsträger.
In diesem Zusammenhang stellen unterfertigte Abgeordnete folgende
Anfrage:
1. In welchen zeitlichen Abständen werden diese Formulare von den Pensionsversicherungsanstalten versandt?
2. Werden Kontrollen auf die Richtigkeit der Angaben durchgeführt?
3. In welche Länder werden Pensionszahlungen von Österreich überwiesen?
4. Wie hoch ist die Summe der Pensionszahlungen ins Ausland durchschnittlich im Monat?
5. Wie hoch war die Summe der Pensionszahlungen ins Ausland im Jahr 2008?
6. Sind Fälle bekannt, in denen nachträglich Missbrauch festgestellt wurde?
7. Wenn ja, wie hoch ist die Anzahl der Missbräuche?
8. Wenn ja, wie gelangte man zu deren Kenntnis?
9. Wenn ja, wie wurden diese geahndet?
10. Wenn ja, wie hoch waren die Beträge, die zurückgefordert wurden?
11. Wenn ja, wurden diese auch tatsächlich zurückbezahlt?
12. Welche Maßnahmen werden getroffen, denn der Zahlungsaufforderung nicht nachgekommen wird?
13. „Von der Vorlagepflicht gibt es teilweise auch Ausnahmen.“ – Wie lauten diese Ausnahmen?
14. Aus welchem Grund werden grundsätzlich Ausnahmen gewährt?