4431/J XXIV. GP

Eingelangt am 01.02.2010
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ANFRAGE

 

 

des Abgeordneten Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde

 

an die Bundesministerin für Justiz

 

betreffend Kontrolle der Verfahrenseinstellung zu 46 St 250/09g

 

Herr Klaus N. ist Beklagter in einem zivilgerichtlichen Verfahren vor dem Handelsgericht zu 13 Cg 96/06 d. Der Beklagte war Importeur von diversen innovativen Fahrrädern, die unter anderem auch zur Bewegungstherapie herangezogen werden können. Der Kläger hatte mit einem vom Beklagten importierten Dreirad TRI einen Unfall und kam es deshalb zu dem Rechtsstreit.

 

In dem Verfahren vor dem Handelsgericht kam es unter anderem zur Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens. Der Sachverständige A. soll zur Frage Stellung nehmen, wie sicher das verfahrensgegenständliche Dreirad TRI ist.

 

In der Verhandlung am 11. Mai 2007 (VH-Protokoll zu 13 Cg 96/06 d, S. 18f) sagt der Sachverständige A. aus, dass „Dreirad kann sogar kippen, wenn sich hinaufsetzt und nur anfährt. Dieses Kippen passiert automatisch [...] . Es ist nicht Voraussetzung, dass es zu einem Bedienungsfehler kommt, dass man kippt“.

Der selbe Sachverständige empfiehlt aber - nachweisbar nur eine Woche vorher, nämlich am 5: Mai 2007 - das Dreirad TRI als gut zur Bewegungstherapie geeignet und kippsicher (!).

 

In dem Verfahren wird in weiterer Folge noch ein Gutachten eines anderen technischen Sachverständigen eingeholt. Der zweite Gutachter bewertet das Erstgutachten wie folgt:

„Die Darlegungen des SV A. zum Unfallgeschehen entbehren wesentlicher technischer Grundlagen und werden auch nicht durch die Angaben des Klägers gestützt. Sie sind als widerlegt anzusehen.“

 

Der Beklagte N., der selbst Techniker ist, richtete am 20. Juli 2009 eine Sachverhaltsdarstellung an die StA Wien. In dieser Sachverhaltsdarstellung schildert er den Sachverhalt, nennt das Verfahren vor dem HG Wien samt Geschäftszahl und legt auch die relevanten Unterlagen wie Verhandlungsprotokoll, Urteil, Gutachten etc. vor. Herr N. ist der Ansicht, dass der SV A. in seinem Verfahren falsche Aussagen getätigt hat.

In der Verfahrenseinstellung durch die StA Wien, GZ 46 St 250/09g beruft sich die StA auf Einstellung des Verfahrens wegen § 190 Z 2 StPO, da kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung des Beschuldigten besteht. Die StA hat sich aber nicht einmal die Mühe gemacht, den richtigen Namen des Beschuldigten herauszufinden, wie sich aus der Verfahrenseinstellung ergibt. Es ist daher davon auszugehen, dass wenn überhaupt Ermittlungen angestellt wurden, diese eher schlampig als korrekt geführt wurden, das sich aus den mit der Sachverhaltsdarstellung übermittelten Unterlagen der richtige Name des Sachverständigen A. zweifelsfrei ergibt.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

ANFRAGE:

 

1.      Was für Ermittlungen wurden im Verfahren 46 St 250/09g vorgenommen?

 

2.      Wurde das Verfahren allein aufgrund der vorgelegten Unterlagen eingestellt?

 

3.      Wenn ja, mit welcher Begründung?

 

4.      Wie beurteilen Sie den Umstand, dass die Staatsanwaltschaft nicht einmal in der Lage war, den Namen des Beschuldigten richtig anzuführen?

 

5.      Teilen Sie den Verdacht, dass dieser Umstand darauf hinweist, dass sich die Staatsanwaltschaft offenbar sehr schlampig mit der Sachverhaltsdarstellung befasst hat?

 

4.      Ist der Sachverständige A. immer noch in der Gerichtssachverständigenliste eingetragen, obwohl seinem Gutachten das „Fehlen wesentlicher technischer Grundlagen“ attestiert wird?

 

5.      Wenn ja, sehen Sie hier Handlungsbedarf?

 

6.      Wenn Sie hier Handlungsbedarf sehen, was gedenken Sie zu tun?