4679/J XXIV. GP

Eingelangt am 25.02.2010
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ANFRAGE

 

der Abgeordneten Kickl, Neubauer

und weiterer Abgeordneter

 

an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

betreffend Maßnahmen zur Eindämmung von Missbrauchsfällen bezüglich des Ausgleichszulagenbezuges

 

Zur Eindämmung von Missbrauchsfällen bezüglich des Ausgleichszulagenbezuges wurden im Rahmen des 4. Sozialrechts-Änderungsgesetz 2009 folgende Maßnahmen getroffen:

Bei Bestehen begründeter Zweifel am gewöhnlichen Aufenthalt im Inland sollen einerseits die pensionsberechtigten Personen diesen Aufenthalt selbst zu beweisen haben und andererseits die Versicherungsträger ermächtigt werden, auf Barauszahlung umzustellen.

Außerdem ist in Hinkunft in diesen Fällen mindestens einmal jährlich (statt mindestens dreijährlich) die Meldung der für den Anspruch auf Ausgleichszulage wesentlichen Angaben einzuholen.

Begründete Zweifel am gewöhnlichen Aufenthalt im Inland werden etwa dann vorliegen, wenn die pensionsberechtigte Person längere Zeit keine Leistungen der österreichischen Krankenversicherung in Anspruch genommen und Kostenerstattung auf Grund ausländischer ärztlicher Honorare beantragt hat, keine Rechnungen österreichischer Energieversorgungsunternehmen vorlegen kann oder telefonische Anfragen vor allem aus dem Ausland getätigt werden.

Bezüglich der Prüfung, ob ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland vorliegt, ist außerdem zu beachten, dass eine Person immer nur einen (einzigen) gewöhnlichen Aufenthaltsort haben kann und somit ein Mittelpunkt des Lebensinteresses im Ausland einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland ausschließt; dabei ist eine Gesamtbewertung aller einschlägigen Merkmale durchzuführen, zu denen insbesondere die Dauer und Kontinuität des Aufenthaltes, die familiären Verhältnisse und Bindungen der betreffenden Person, die Wohnsituation, insbesondere deren dauerhafter Charakter, und allenfalls auch der steuerliche Wohnsitz zählen.

Zu betonen ist, dass es sich bei der Umstellung auf bare Anweisung nach § 104 Abs. 6 ASVG (und Parallelrecht) im Zusammenhang mit der verfahrensrechtlichen Bestimmung nach § 292 Abs. 14 ASVG (und Parallelrecht) um ein gelinderes Mittel im Verhältnis zur Zurückhaltung der Leistung handelt. Damit wird der Leistungsfortbezug für die Dauer des jeweiligen Ermittlungsverfahrens sichergestellt.


In diesem Zusammenhang stellen unterfertigte Abgeordnete folgende

 

Anfrage:

 

1.     Wie viele Fälle von begründeten Zweifel haben sich bis dato ergeben?

2.     Wie oft wurde bis dato auf Barzahlung umgestellt?

3.     In wie vielen Fällen wurde bis dato überprüft, ob Leistungen der österreichischen Krankenversicherung in Anspruch genommen und Kostenerstattung auf Grund ausländischer ärztlicher Honorare beantragt wurden?

4.     Wie erfolgt diese Überprüfung?

5.     In wie vielen Fällen wurden bis dato Rechnungen eines österreichischen Energieversorgungsunternehmen vorgelegt?

6.     Wurden seit der Gesetzesänderung weitere Missbrauchsfälle bekannt?

7.     Wenn ja, wie wurden diese aufgedeckt?

8.     Wie viele Fälle der Vortäuschung des gewöhnlichen Aufenthalts in Österreich sind Ihnen bekannt?

9.     Wie viele Personen mit Anspruch auf eine ausländische Pension beziehen eine Ausgleichszulage?

10. Im Rahmen der Anfragebeantwortung 2731/AB XXIV. GP geben Sie an, dass Ihnen die genaue Zahl der EU-Bürger, die 2009 eine Ausgleichszulage erhalten, nicht bekannt ist. Im Zuge der Ausschussdebatte die Regierungsvorlage des 4. Sozialrechts-Änderungsgesetz 2009 betreffend sprachen Sie von einer vernachlässigbaren Zahl von ca. 500 potentiellen Missbrauchsfällen. Wie viele EU-Bürger, die eine Ausgleichszulage beziehen sind Ihnen bis dato wirklich bekannt?

11. Hat sich diese Zahl seit Anfang dieses Jahres verändert?