4873/J XXIV. GP

Eingelangt am 19.03.2010
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Anfrage

 

des Abgeordneten DDr. Königshofer

und weiterer Abgeordneter

an die Bundesministerin für Justiz

betreffend Amtsmissbrauch

 

Zur Strafanzeige bei der Antikorruptionsstaatsanwaltschaft der Mag. Isabella Schörghuber vom 12.2.2010 wegen AMTSMISSBRAUCH gegen:

1. Dr. Hans LANGER,        als Vorsitzender des Richtersenats des LG für ZRS Wien

2. Mag. Konstanze THAU,     als Senatsmitglied des LG für ZRS Wien

3. Dr. Josef MANGI,              als Senatsmitglied des LG für ZRS Wien

 

Die Antikorruptionsstaatsanwaltschaft Wien konnte erst am 16.2.2010 in der Geschäftsabteilung 44 des LG für ZRS Wien die Aktenkopie und Aktensicht der drei Akten 44 R 377/08d (Obsorgeverfahren der beiden Kinder von Mag. Schörghuber), 44 R 441/09t (Ehegatten-Unterhaltsverfahren) verbunden mit 44 R 334/09g (Scheidungsverfahren) u. 44 R 334/09g vornehmen, nachdem sich – laut Angaben des einschreitenden Staatsanwalts an Mag.I.Schörghuber - die Akten am 12.2.2010 nicht in der Geschäftsabteilung 44 am LG für ZRS Wien befanden, sondern der Senatsvorsitzenden Dr. Hans LANGER diese Akten zu diesem Zeitpunkt „bei sich zu Hause“ hatte:

 

Gleichzeitig zu den am 9.2.10 übersandten Protokollen v. 26.1.10 des Senatsvorsitzenden Dr. LANGER, insbesondere dem Protokoll in 44 R 377/08d, Seite 4 mit dem Wortlaut

 

„daß der gesamte Inhalt des Pflegschaftsaktes einschließlich des heute erstatteten Vorbringens auch im Unterhalts- und Scheidungsverfahren als Beweisgrundlage herangezogen wird, sodaß aufgrunddessen allenfalls erforderliche ergänzende Feststellungen getroffen werden können,“

 

übersandte Dr. LANGER – ohne Ordnungszahl – bereits ein Schreiben an Dr. ZANGER vom 4.2.2010, daß

 

„nicht beabsichtigt ist, daraufhin weitere Verfahrensschritte zu setzen, oder die Inhalte zum Gegenstand von ergänzenden Feststellungen zu machen“ !


Das bedeutet, daß Dr. LANGER bereits vor seiner Entscheidungsfindung Dr. ZANGER schriftlich darüber „beruhigend“ vorinformierte, daß er - zu ZANGERs Gunsten - beabsichtigt, keine Inhalte der von Mag. Schörghuber am 26.1.10 vorgebrachten, wesentlichen Beweisurkunden in seine erst zu treffenden, schriftlichen drei Verfahrens-Entscheidungen korrekt zu berücksichtigen.

 

Da mit diesem Schriftstück vom 4.2.2010 von Dr. LANGER an Dr. ZANGER der begründete Verdacht besteht, daß sich in den drei Akten weiterer Schriftverkehr zwischen Dr. LANGER u. Dr. ZANGER über den „beabsichtigten“ Verfahrensverlauf und Verfahrensausgang zu Mag. I.Schörghubers Lasten befindet, der Amtsmissbrauch und Anstiftung dazu begründet wurden die drei Akten 44 R 377/08d, 44 R 441/09t u. 44 R 334/09g am 16.2.2010 – laut telefonischer Auskunft des einschreitenden Staatsanwalts an Mag.I.Schörghuber am 18.2.2010 - gesichtet, Aktenteile kopiert und auf weiteren amtsmißbräuchlichen Schriftverkehr geprüft.

 

Dieser Anfrage beigeschlossen sind die Strafanzeige an die Antikorruptionsstaatsanwaltschaft, das E-Mail von Dr. Zanger und das Urteil vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien vom 18.2.2010.

 

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Justiz nachstehende

 

Anfrage:

 

  1. Welche aufsichtsbehördlichen und/oder dienstrechtlichen Maßnahmen werden Sie im geschilderten Fall veranlassen?
  2. Weshalb ist die Prüfung der Prüfungskommission noch immer nicht endgültig durchgeführt worden?
  3. Werden Sie diesen mit dieser Anfrage angezeigten Sachverhalt dieser 3 Richter LANGER, THAU, MANGI unverzüglich an Dr. ROTTER zur umgehenden, ergänzenden Prüfungsveranlassung gegen diese 3 Richter weiterleiten?
  4. Welche Maßnahmen werden gesetzt, damit in diesen 3 Zivilverfahren die in der Verhandlung vom 26.1.2010 von Dr. Xell-Skreiner und Mag.I.Schörghuber vorgebrachten strafrechtlich-relevanten Inhalte samt Beweisurkunden gegen Dr. ZANGER richterlich korrekt geprüft werden können, zumal gegen dieses Urteil keine ordentlichen Rechtsmittel mehr zulässig sind?

 

 

Anmerkung der Parlamentsdirektion:

 

Die  von  den Abgeordneten übermittelten Anlagen stehen nur als Image (siehe Anfrage gescannt) zur Verfügung.