5019/J XXIV. GP

Eingelangt am 07.04.2010
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANFRAGE

 

 

des Abgeordneten Walser, Freundinnen und Freunde

 

an die Bundesministerin  für Unterricht, Kunst und Kultur

 

betreffend Ungereimtheiten rund um den Entzug des Öffentlichkeitsrecht der privaten Montessori-Volksschule Wien Pragerstraße

 

 

Im Jahr 1999 wurde der Montessorischule in Wien 21 Pragerstraße 124 erstmals das Öffentlichkeitsrecht im Sinne des Privatschulgesetzes für die ersten vier Schulstufen verliehen. Ab dem Jahr 2000 wurden die ersten vier Schulstufen des Montessori-Schulvereins als Volksschule mit öffentlich-rechtlicher Schulartbezeichnung geführt, seither bestand das Öffentlichkeitsrecht durchgehend. Die Inspektionen erfolgten zu Beginn jährlich und unangekündigt durch die zuständige Bezirksschulinspektion. Dabei wurde keinerlei Mängel, Missstände oder gesetzeswidrige Zustände festgestellt.

 

An der Montessori-Volksschule Pragerstraße wurde von Beginn an der Unterricht schulstufenübergreifend geführt. Die Schülerinnen und Schüler der ersten bis zur dritten Schulstufe wurden gemeinsam unterrichtet. Der schulstufenübergreifende Unterricht folgt dem Modell der minder differenzierten Volksschule, nachdem die SchülerInnenzahlen für die Eröffnung eigener Jahrgangsklassen zu gering sind.

 

Die Dokumentation des Unterrichtsfortschritte erfolgte mittels Pensenbüchern. Zeugnisse gemäß des Öffentlichkeitsrechtes wurden lediglich bei Schulwechsel ausgestellt. Zu diesem Zweck wurden die Aufzeichnungen aus den Pensenbüchern in Ziffernnoten umgerechnet und in eine Zeugnisformular entsprechend den gesetzlichen Vorschriften übertragen.

 

Die SchülerInnen der vierten Volksschulstufe wurden bis zum Herbst 2009 gemeinsam mit den ersten beiden Schulstufen der am selben Standort befindlichen privaten Sekundarschule mit eigenem Statut unterrichtet. Die Bezirksschulinspektion hat diesen Umstand nicht als problematisch angesehen, da für die SchülerInnen der vierten Volksschulklassen eigene Pensenbücher entsprechend des Volksschullehrplanes galten. Seit der Übermittlung des Mängelbeseitigungsauftrages vom 3.11.2009 wurde die vierte Volksschulstufe jedoch nur noch räumlich zusammen mit den ersten beiden Schulstufen der Sekundarschule unterrichtet. Ihr Klassenzimmer befindet sich im selben Stockwerk. Der Unterricht erfolgt für die SchülerInnnen der 4. Volksschulstufe jedoch gesondert. Lediglich das Schulverwaltungsprogramm führt die SchülerInnen der 4. Volksschulklasse noch mit dem Vermerk „UST“. Es Bedarf einer Umprogrammierung des Schulverwaltungsprogramms um diesen Vermerk zu entfernen.

 

Die oben genannten Formen der Unterrichtserteilung in Mehrstufenklassen und die Praxis der Leistungsbeurteilung mittels Pensenbüchern waren der zuständigen Bezirksschulinspektion bekannt. Fehlende Anmeldungen zu entsprechenden Schulversuchen wurden in fast zehn Jahren des Bestehens der Volksschule mit Öffentlichkeitsrecht niemals beanstandet. Die Schulleitung, namentlich Frau Mag. Brigitte Weninger, ging daher davon aus, dass diese Anträge auf Genehmigung von Schulversuchen zur Führung von Mehrstufenklassen und Alternativen Leistungsbeurteilung nicht notwendig seien. Auch nach der Übersiedlung der Schule im Jahr 2007 und der damit einhergehenden Neugründung wurde das Öffentlichkeitsrecht unverzüglich wieder verliehen.

Im September 2008 wurde Frau Mag. Weninger davon in Kenntnis gesetzt, dass sie als Schulleiterin der Volksschule nicht mehr in Frage komme. Laut Privatschulgesetz § 5 müssen pädagogische und schuladministrative LeiterInnen an Privatschulen folgende Voraussetzungen erfüllen: a) die österreichische Staatsbürgerschaft, b) die Eignung zum Lehrer in sittlicher und gesundheitlicher Hinsicht, c) die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige Befähigung nachweisen und d) dürfen in der Person keine Umstände vorliegen, die nachteilige Auswirkungen auf das österreichische Schulwesen erwarten lassen. Bei einem Gespräch mit Ihrem Kurt Nekula MAS im September 2008 wurde Frau Mag. Weninger mitgeteilt, dass sie für die Stelle als Schulleiterin überqualifiziert sei und daher nicht mehr als Direktorin der Montessori-Volksschule in Frage kommt.

Die danach als SchulleiterInnen angezeigten Personen wurden vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur mit der Begründung abgelehnt, dass sie zu wenige Stunden pro Woche an der Schule tätig sind. Derzeit leitet Frau Kroboth die Montessori-Volksschule. Ihre Tätigkeit als Schulleiterin wurde von Seiten des Stadtschulrats für Wien auch bewilligt. Dennoch wird im Mängelbeseitigungsauftrag des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur vom 3. November 2009 festgehalten, dass es keine Schulleitung gebe.

Von den an der Montessori-Volksschule Pragerstraße tätigen LehrerInnen haben zwei nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Beide haben jedoch ein Lehramtsstudium in ihren Heimatländern abgeschlossen und verfügen über die notwendigen Deutschkenntnisse auf Niveau B2 für die Unterrichtserteilung in deutscher Sprache. Frau Sawicka hat ihr Lehramtsstudium in Polen absolviert, ihre Zeugnisse müssen bzw. können daher in Österreich nicht nostrifiziert werden, da Polen Mitglied der Europäischen Union ist. Frau Vasic hat ihr Lehramtsstudium in Serbien abgeschlossen. Derzeit studiert sie an der Pädagogischen Hochschule Wien Ettenreichgasse, um die Lehrberechtigung für Österreich zu erhalten. Sie arbeitet bis dahin ehrenamtlich als Hilfslehrerin an der Montessori-Volksschule Pragerstraße.

Aus dem Privatschulgesetz § 11 Abs. 2 lit. b geht jedoch ausdrücklich hervor, dass bei einem Mangel an entsprechend lehrbefähigten LehrerInnen auch ein sonstiger ausreichende Befähigungsnachweis erbracht werden kann. Die Bewilligung der Lehrberechtigung für Frau Vasic und Frau Sawicka wäre demnach seitens des Stadtschulrates für Wien durchaus möglich gewesen.


Bei der im Mängelbeseitigungsauftrag des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur vom 3. November 2009 unter Punkt 3 zitierten Stelle aus dem Schulunterrichtsgesetz § 71 Abs. 2 lit. c handelt es sich um die Einspruchsmöglichkeit für Erziehungsberechtigte bzw. eigenberechtigte SchülerInnen, gegen die Entscheidung des Nichtaufsteigens in die nächste Schulstufe Berufung einzulegen. Es wird seitens des Anfragestellers davon ausgegangen, dass es sich um die im Schulunterrichtsgesetz § 20 Abs. 6 zweiter Satz geregelte „Entscheidung der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe oder den nicht erfolgreichen Abschluss der letzten Stufe der besuchten Schulart“ handelt, welche der/ dem betreffenden SchülerIn spätestens am Tag nach der Klassenkonferenz bekannt zu geben ist. Dies geht aus dem Mängelbeseitigungsauftrag seitens den Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur jedoch nicht hervor.

Die Entscheidung der Klassenkonferenz bezüglich Aufsteigen oder Nicht-Aufsteigen des/der betreffenden SchülerIn wird auf der letzten Seite des Pensenbuches festgehalten. Diese wurde den SchülerInnen am Ende des Schuljahres als Ausdruck ausgestellt und den Eltern somit zur Kenntnis gebracht. Während des Schuljahres wird der Zwischenstand der Pensenbücher dreimal den Eltern als Ausdruck der bereits erreichten Lernziele übermittelt.

Stattdessen wird seitens des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur auf die Einhaltung der Verfahrensvorschriften laut § 70 des Schulunterrichtsgesetzes bestanden. Diese haben aber weder mit der Leistungsbeurteilung im engeren Sinn noch mit dem Verfahren bei der Nichtberechtigung zum Aufstieg in die nächsthöhere Schulstufe zu tun. Es bleibt unklar, welche im Mängelbeseitigungsauftrag angeführten Missstände durch Anwendung des § 70 Schulunterrichtsgesetz behoben werden sollen.

Die Montessori-Volksschule Wien 21 Pragerstraße hat sich auf Grund ihrer besonderen pädagogischen Methoden unter anderem zu einer Anlaufstelle für Kinder mit besonders schwierigem Verhältnis zum Schulbesuch entwickelt. Diesen Kindern wird in der Montessori-Volksschule ein Rahmen geboten, in dem sie behutsam wieder in den Schulalltag eingegliedert und entsprechend ihrem individuellen Lerntempo dokumentierte Fortschritte erzielen können. Aus diesem Grund ist es in der Montessori-Volksschule Pragerstraße möglich, länger als ein Schuljahr für die im Lehrplan vorgesehenen Lernziele zu beanspruchen bzw. vorzeitig in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen. Vor diesem Hintergrund muss auch die in der Begründung des Bescheids betreffend Entzug des Öffentlichkeitsrechtes seitens des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur vom 5. März 2010 festgehaltene hohe Zahl von SchülerInnen, die nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt waren, gesehen werden.

Der im Mängelbeseitigungsauftrag geforderte Antrag auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs der betreffenden SchülerInnen ist laut § 8 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes nur für Kinder mit physischen oder psychischen Behinderungen vorgesehen. Solche liegen bei den betreffenden SchülerInnen jedoch nicht vor. Weiters wird darauf verwiesen, dass laut § 8 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes das für die Zuerkennung des sonderpädagogischen Förderbedarfs notwendige schulpsychologische Gutachten nur mit Zustimmung der Eltern eingeholt werden kann. Die Schulleitung kann zwar ebenfalls einen Antrag auf Zuerkennung des sonderpädagogischen Förderbedarfes stellen, dieser ist jedoch ohne die Zustimmung der Erziehungsberechtigten nicht feststellbar. Der Schulleitung kann daher nicht die alleinige Verantwortung über die Zuerkennung des sonderpädagogischen Förderbedarfes für bestimmte SchülerInnen übertragen werden.

Insgesamt wird seitens des Anfragestellers festgehalten, dass bei der Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes an die Montessori-Volksschule seitens des zuständigen Bundesministerium im Jahr 2000, bei der Verleihung des dauerhaften Öffentlichkeitsrechtes im Februar 2001 und bei der Wiederverleihung nach Schulneugründung im Jahr 2007 grobe Verfahrensfehler begangen wurden. Insbesondere wurde bei der Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes weder die fehlende Organisation des Unterrichts in Jahrgangsklassen als Hinderungsgrund für die Verleihung gesehen, noch wurde auf ein Ansuchen auf einen entsprechenden Schulversuch bestanden. Ebenso wurde von Seiten des zuständigen Bundesministeriums bis zum Jahr 2009 nicht auf die fehlenden Leistungsbeurteilungen laut Leistungsbeurteilungsverordnung hingewiesen bzw. solche eingefordert.

Der Mängelbeseitigungsauftrag des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur selbst ist fehlerhaft. So wird in Punkt zwei die gesetzliche Regelung zum sonderpädagogischen Förderbedarf missinterpretiert, in Punkt  drei das Schulunterrichtsgesetz falsch zitiert und das in Punkt sieben angeführte Fehlen einer Schulleitung ist schlichtweg nicht der Fall.

Laut Privatschulgesetz § 16 Abs. 2 kann der Schule für die Behebung von Mängeln eine „Frist bis längstens zum Ende des darauffolgenden Schuljahres“ gewährt werden. Seitens des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur wurde jedoch eine Frist von nur sechs Wochen eingeräumt. Innerhalb dieser Zeit ist es weder möglich, die räumlichen Voraussetzungen für den Unterricht in einzelnen Jahrgangsklassen zu schaffen, noch können in so kurzer Zeit ausreichend Lehrkräfte für die zusätzlich zu schaffenden Gruppen angestellt werden. Der Mängelbeseitigungsauftrag war also von vorneherein so angelegt, das seine Erfüllung praktisch nicht möglich war.

Dennoch war die Schulleitung der Montessori-Volksschule Pragerstraße bemüht, die gesetzeskonformen Zustände herzustellen. Das betrifft insbesondere die Änderung der Organisationsform der Schule in Jahrgangsklassen.  Der rechtskonforme Zustand hätte auch durch die Einreichung eines entsprechenden Schulversuches zur Führung von Mehrstufenklassen erreicht werden können. Dieser Antrag wurde umgehend erstellt und ist am 8. Februar 2010 dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur übermittelt worden. Allerdings wurde der Antrag bisher weder bewilligt noch abgelehnt, lediglich der Bescheid über den Entzug des Öffentlichkeitsrecht weist darauf hin, dass der Antrag zu spät eingebracht worden wäre.

Andere Mängel hingegen wurden behoben. Die Leistungsbeurteilung der SchülerInnen entsprechend der Leistungsbeurteilungsverordnung erfolgt bereits. Ebenso wurden die Schularbeitstermin der 4. Volksschulstufe dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur und dem Stadtschulrat für Wien mitgeteilt. Die Abhaltung der Schularbeiten erfolgt nun gesetzeskonform. Die nach Schulstufen gegliederte Jahresplanung des Unterrichtsstoffes gemäß Volksschullehrplan liegt vor. Schulnachrichten und Zeugnisse werden zeitgerecht vergeben. Ein diesbezüglicher Mangel konnte somit bei der Beweisaufnahme durch Ihre Mitarbeiterin Frau MR Mag. Götz am 18.12.2009 nicht festgestellt werden. Zu diesem Zeitpunkt sind weder Schulnachrichten noch Zeugnisse vorgesehen. Das in der Beweisaufnahme vom 18.12.2009  bemängelte Fehlen von Protokollen über den Verlauf der LehrerInnenkonferenzen wurde im Mängelbeseitigungsauftrag nicht festgehalten.

Der zuständige Bezirksschulinspektor wurde seitens des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur weder die Durchführung einer Beweisaufnahme noch über die Ergebnisse derselben informiert.

Sowohl für die Führung von Mehrstufenklassen als auch für den Schulversuch über alternative Leistungsbeurteilungen wurden seitens der Montessori-Volksschule umgehend Anträge erarbeitet und im Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur am 8. Februar 2010 eingebracht. Die Bewilligung der Schulversuche ist dort noch anhängig. Dieser Umstand wurde beim Entzug des Öffentlichkeitsrechtes nicht berücksichtigt, obwohl dieser in erster Linie auf den fehlenden Anträgen beruht.

Nicht zuletzt wird seitens des Anfragestellers darauf hingewiesen, dass der zuständige Bezirksschulinspektor bei einer 5-stündigen Inspektion der Schule am 14. Jänner 2010 einen Bericht verfasst hat, der keine groben Mängel an der Montessori-Volksschule feststellt. Dieser Bericht ist am 15. Jänner auch an das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur ergangen, fand aber im Verfahren zur Aberkennung des Öffentlichkeitsrechtes keine Beachtung.

Am 5. März 2010 wurde der Bescheid über den Entzug des Öffentlichkeitsrechtes der Montessori-Volksschule Pragerstraße ausgestellt. Am 10. März berichtet die Tageszeitung KURIER darüber. In diesem Artikel wird auch die ehemalige Leiterin der Montessori-Volksschule Mag. Weninger zitiert. Sie wusste zum Zeitpunkt des Interviews nichts über den Entzug des Öffentlichkeitsrechtes. Offenbar haben die Medien aus schulfremder Quelle vom Entzug des Öffentlichkeitsrechtes erfahren.

 

 

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

ANFRAGE:

 

1.) Unter welchen Voraussetzungen wurde der Montessorischule Wien 21 im Jahr 1999 das Öffentlichkeitsrecht verliehen?

          a) Wer überprüfte die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben für die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes?

          b) Mit welchem Ergebnis?

 

2.) Unter welchen Voraussetzungen wurde der Montessori-Volksschule mit öffentlich-rechtlicher Schulartbezeichnung im Jahr 2001 das Öffentlichkeitsrecht verliehen?

          a) Wer überprüfte die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben für die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes?

          b) Mit welchem Ergebnis?


3.) War dem zuständigen Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Jahr 2001 bekannt, dass an der Montessori-Volksschule Wien 21 der Unterricht schulstufenübergreifend geführt wurde?

          a) Wenn ja, warum wurden keine entsprechenden Schulversuchsanträge verlangt?

          b) Wenn nein, warum nicht?

 

4.) War dem zuständigen Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Jahr 2001 bekannt, dass an der Montessori-Volksschule Wien 21 die Leistungsbeurteilung der SchülerInnen an Hand von Pensenbüchern erfolgte?

          a) Wenn ja, weshalb wurde kein entsprechender Schulversuchsantrag gemäß § 78a des Schulunterrichtsgesetzes zur Vorlage verlangt?

          b) Wenn nein, warum nicht?

 

5.) Warum wurde bei den jährlichen Inspektionen durch die zuständige Bezirksschulinspektion nie auf die fehlenden Anträge und Bewilligungen der Schulversuche zur Führung von Mehrstufenklassen und die alternative Leistungsbeurteilung mittels Pensenbüchern in der Montessori-Volksschule hingewiesen?

 

6.) Warum erfolgte seitens des zuständigen Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur die Verleihung des dauerhaften Öffentlichkeitsrechtes im Februar 2001, wobei nachweislich Anträge und Bewilligungen für die oben genannten Schulversuche fehlten?

 

7.) Wann und mit welchem Ergebnis wurde die Montessori-Volksschule ab Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes durch MitarbeiterInnen Ihres Ressorts inspiziert?

 

8.) Gab es bereits vor Juni 2008 Hinweise auf Missstände und „gesetzeswidrige Zustände“ an der Montessori-Volksschule Pragerstraße, die ein Verfahren zum Entzug des Öffentlichkeitsrechtes notwendig gemacht hätten?

          a) Wenn ja, welche?

          b) Wenn ja, wann und durch wen wurden diese Mängel festgestellt?

 

9.) Mit welcher Begründung wurde Frau Mag. Brigitte Weninger im Jahr 2007 die Befähigung zur Leitung der Montessori-Volksschule versagt?

          a) Bestanden diese Gründe bereits vor dem Jahr 2007?

          b)Wenn ja, weshalb wurde die Leitungsbefugnis erst im Jahr 2007 entzogen?

 

10.) Wie erklären Sie sich, dass die Medien, namentlich die Tageszeitung KURIER, bereits vor der betroffenen Schule über den Entzug des Öffentlichkeitsrechtes für das Schuljahres 2009/10 informiert waren?

 

11.) Welche Zeugnisse bzw. Schulnachrichten hätten in der Zeit zwischen der Erteilung des Mängelbeseitungsauftrags durch das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur am 3.November 2009 und der Beweisaufnahme durch Frau Mag. Götz am 18. Dezember 2009 ausgestellt werden müssen?

 

12.) Die Schularbeitstermine der vierten Schulstufe wurden den Eltern mittels eMail übermittelt. In welcher Form hätte der Nachweis der Benachrichtung der Eltern über die Termine der Schularbeiten in der vierten Schulstufe erfolgen sollen?


13.)  Weshalb wurde die Frist für die Erfüllung der schulorganisationsrechtlichen Vorschriften hinsichtlich der Führung von Jahrgangsklassen bzw. Einreichung eines Schulversuches zur Führung von Mehrstufenklassen mit sechs Wochen extrem kurz angesetzt?

 

14.) Weshalb wurde Frau Sawicka und Frau Vasic trotz nachweislichen LehrerInnenmangels für Volksschulen nicht entsprechend Privatschulgesetz  § 11 Abs. 2 lit. b die Lehrberechtigung auf Grund des ausreichenden Befähigungsnachweises bescheinigt?

 

15.) Mit 4. November 2009 erging seitens das Stadtschulrates für Wien ein Schreiben an die Erziehungsberechtigten der SchülerInnen der Sekundarschule des Montessori-Schulvereins, mit der Bitte zu etwaigen Mängeln Stellung zu nehmen. Erging ein vergleichbares Schreiben auch an die Erziehungsberechtigten der SchülerInnen der Montessori-Volksschule?

          a) Wenn ja, wann und mit welchem Inhalt? Bitte gegebenenfalls das Schreiben der Beantwortung in Kopie befügen.

          b) Wenn ja, welche Reaktionen seitens der Eltern gingen an den Stadtschulrat für Wien und wurde die Schule über die Stellungnahmen informiert?

 

16.) Warum wurde dem Bericht von Bezirksschulinspektor Reinhard Dumser vom 15. Jänner 2010 nur „untergeordnete Beweiskraft“ beigemessen?

 

17.) Halten Sie es für gerechtfertigt, wenn die zuständige Sachbearbeiterin im Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur, Frau Mag. Andrea Götz, „massive Zweifel an der Fachkompetenz und/oder der Objektivität des Berichtes“ äußert?

 

18.) Anhand welcher Kriterien lassen sich diese schwerwiegenden Anschuldigungen belegen?