5098/J XXIV. GP

Eingelangt am 21.04.2010
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Anfrage

 

des Abgeordneten Mag. Roman Haider

und anderer Abgeordneter

 

an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend

betreffend  Abdeckung Insolvenzrisiko durch die Reiseversicherungsverordnung

 

Um Kunden im Fall des Konkurses eines Reiseveranstalters finanziell schadlos zu halten, wurde die Reisebürosicherungsverordnung erlassen.  Eine Abdeckung des Insolvenzrisikos von Reiseveranstaltern kann somit durch Abschluss eines Versicherungsvertrages, durch Beibringung einer Bankgarantie oder durch eine Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts erfolgen.

 

Seitens der Reisebürobranche wird immer wieder angemerkt, dass es zur Beibringung einer Bankgarantie auch Ausnahmen gäbe. Größere Reiseveranstalter im Ausland könnten für ihre Tochtergesellschaften Haftungserklärungen im Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend  hinterlegten, in denen sie angeben, dass ihr Unternehmen finanziell abgesichert ist und somit im Fall eines Konkurses der österreichischen "Tochtergesellschaft" Verluste von der "Mutterfirma" übernommen werden.  Kleine, ohnehin den größeren gegenüber benachteiligte, Reiseveranstalter müssten sich versichern oder Bankgarantien nachweisen. Die Reisebürosicherungsverordnung sieht eine solche Ausnahme jedoch nicht vor. Außerdem würde im Falle eines Konkurses der "Mutterfirma" die Republik Österreich haften.

 

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend nachfolgende

 

Anfrage:

 

1.    Wie viele Reiseveranstalter sind derzeit beim Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend im Verzeichnis der Veranstalter eingetragen?

2.    Wie viele von diesen Reiseveranstaltern sind durch den Abschluss eines Versicherungsvertrages mit einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer gem. §§ 4,5 der Reisebürosicherungsverordnung abgesichert und in welcher Höhe?

3.    Wie viele von diesen im Verzeichnis der Veranstalter eingetragenen Betriebe sind durch die Beibringung einer unwiderruflichen und abstrakten Bankgarantie eines zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Kreditinstitutes gem. § 6 Reisebürosicherungsverordnung abgesichert und in welcher Höhe?


4.    Wie viele von diesen im Verzeichnis der Veranstalter eingetragenen Betriebe sind durch die Beibringung einer unwiderruflichen und abstrakten Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts gem. § 6 Reisebürosicherungsverordnung abgesichert und in welcher Höhe?

5.    Gibt es in Bezug auf die Beibringung einer unwiderruflichen und abstrakten Bankgarantie eines zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Kreditinstitutes gem. § 6 Reisebürosicherungsverordnung Ausnahmen im Sinne von Haftungserklärungen von "Muttergesellschaften" für die "Tochter­gesellschaften" in Österreich?

6.    Wenn ja welche und in welcher Höhe?

7.    Im Rahmen der Reisebürosicherungsverordnung wurden seitens des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend in den letzten 10 Jahren an Geschädigte rund 2 Mio. € ausbezahlt. Auf Grund welcher Rechtsgrundlage?

8.    Erscheinen die Garantien seitens der Reiseveranstalter, in Bezug auf diese Entschädigungszahlungen ausreichend?

9.    Ist seitens des Ministeriums eine Änderung der Abdeckung des Risikos für Veranstalter im Rahmen der Reisebürosicherungsverordnung angedacht?