5196/J XXIV. GP

Eingelangt am 28.04.2010
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ANFRAGE

 

der Abgeordneten Moser, Freundinnen und Freunde

 

an die Bundesministerin für Justiz

 

betreffend Erhebungen in der Causa BUWOG/Meischberger

 

 

 

 

 

 

Mit dem Datum vom 2.10.2009 brachte die Anfragestellerin in der Causa BUWOG eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft ein. Als Tatverdächtige wurden

 

Mag. Karl-Heinz Grasser

Dr. Heinrich Traumüller

Dr. Karl Petrikovics

Ing. Walter Meischberger

Dr. Peter Hochegger

unbekannte Täter

 

angeführt. Bis heute wurde keine Einvernahme des Tatverdächtigen ehemaligen Finanzminister vorgenommen, außerdem unterblieben laut Medienberichten auch andere Erhebungsschritte wie Konto-Öffnungen oder Hausdurchsuchungen. Dies erweckt den Eindruck, als würde absichtlich ein fürsorglicher Bogen um den ehemaligen Finanzminister gemacht oder er stehe unter dem Schutzmantel höchster Instanzen.

 

Nun sieht das Staatsanwaltschaftsgesetz § 8 und 8a vor:

 

§ 8. (1) Die Staatsanwaltschaften haben über Strafverfahren, an denen wegen der Bedeutung der aufzuklärenden Straftat oder der Person des Tatverdächtigen ein besonderes öffentliches Interesse besteht, oder in denen noch nicht hinreichend geklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen sind, von sich aus der jeweils übergeordneten Oberstaatsanwaltschaft unter Mitteilung der etwa schon getroffenen Anordnungen zu berichten und in diesen Berichten zum beabsichtigten weiteren Vorgehen Stellung zu nehmen. Über Strafverfahren gegen Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers ist jedenfalls zu berichten, es sei denn, dass ein Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des Mitglieds auszuschließen ist.

(2) Die Oberstaatsanwaltschaften können in Wahrnehmung ihrer Aufsichts- und Weisungsbefugnisse, insbesondere auch zur Förderung einer einheitlichen Rechtsanwendung, schriftlich anordnen, dass ihnen über bestimmte Gruppen von Strafsachen Bericht erstattet werde; sie können auch in Einzelfällen Berichte anfordern.

(3) Berichte nach Abs. 1 sind anlässlich der ersten Anordnung zu erstatten, in zweifelhaften Fällen schon davor (Anfallsbericht). Im Übrigen richten sich Zeitpunkt und Art der Berichterstattung über den Fortgang des Verfahrens nach den besonderen Anordnungen der Oberstaatsanwaltschaften.

(4) Der Pflicht zur Berichterstattung über eine beabsichtige Verfügung oder Erledigung stehen Anordnungen und Anträge, die wegen Gefahr im Verzug sofort gestellt werden müssen, nicht entgegen.

 

§ 8a. (1) Die Oberstaatsanwaltschaften haben Berichte gemäß § 8 zu prüfen und gegebenenfalls die erforderlichen Anordnungen zu erteilen.

(2) Soweit nicht bloß Strafsachen mit räumlich begrenzter Bedeutung betroffen sind, haben die Oberstaatsanwaltschaften Berichte gemäß § 8 Abs. 1 mit einer Stellungnahme, ob gegen das beabsichtigte Vorgehen oder die Art der zur Genehmigung vorgelegten Erledigung ein Einwand besteht, dem Bundesminister für Justiz vorzulegen, der sodann gegenüber der berichtenden Oberstaatsanwaltschaft gemäß Abs. 1 vorzugehen hat.

(3) In Wahrnehmung seiner Aufsichts- und Weisungsbefugnisse (§ 29a), zur Förderung einer einheitlichen Rechtsanwendung sowie zur Berichterstattung gegenüber gesetzgebenden Körperschaften, ihren Organen und internationalen Organisationen kann der Bundesminister für Justiz gemäß § 8 Abs. 2 vorgehen. Er kann in diesen Fällen von den Oberstaatsanwaltschaften auch Berichte über die Sachbehandlung in einzelnen Verfahren anfordern. Dies ist im Tagebuch ersichtlich zu machen.

 

Mittlerweile ergeben Einzelheiten, die im Rahmen eines Strafverfahrens gegen Michael Ramprecht öffentlich werden, eine Verdichtung der Verdachtsmomente gegen den ehemaligen Finanzminister, für den allerdings die Unschuldsvermutung gilt:

 

-        Detail-Informationen über die nötige Bietersumme (zum Erwerb der BUWOG u.a. Wohnbaugesellschaften durch die Immofinanz) von Walter Meischberger, die dieser enge Freund von KH Grasser nur aus dem engsten persönlichen Umfeld oder vom Minister selbst bekommen konnte;

 

-        Aussagen von Michael Ramprecht und Sitzungsprotokolle der Vergabekommission;

 

-        zwei Meischberger-Konten von bei der Hypo Invest Bank in Liechtenstein (eines davon auf „Natalie“) mit Geldern aus der BUWOG-Provision;

 

-        im Ramprecht-Prozess zugegebene Fehlüberweisung;

 

-        geleugnete Anweisung zur Bevorzugung von Lehman trotz Protokoll-Feststellung der BUWOG-Vergabekommission;

 

-        von Meischberger vermittelter Luxusurlaub ( 6 Nächte für 4.600.- Euro) auf den Seychellen acht Wochen vor Verkauf der BUWOG.

 

Nachdem Ihrerseits und seitens der Bundesregierungen im Zuge der Debatte um die Weisungsgebundenheit der Staatsanwaltschaften stets die bestehende Regelung mit dem Hinweis auf die Kontrollmöglichkeiten des Parlaments gegenüber dem Justizressorts bzw. des weisungsbefugten Justizministers bzw. -ministerin argumentiert wurde, stellen die unterfertigten Abgeordneten daher folgende

 

ANFRAGE:

 

1.      Werden Sie als zuständige Ministerin das Nicht-Tätigwerden der Staatsanwaltschaft bei den Erhebungen gegen den Exminister prüfen? Wenn nein, warum nicht?

 

2.      Wurden bisher Berichte über die Causa BUWOG und den Tatverdächtigten Ex-Finanzminister Grasser von der erhebenden Staatsanwaltschaft verfasst und letztlich an Sie weitergeleitet?

 

a)      Wenn ja, mit welchem Inhalt?

 

b)      Geht aus diesen Berichten hervor, warum keine Einvernahme erfolgt?

 

c)      Wenn ja, welche Weisung erteilten Sie?

 

d)      Wenn nein, warum nicht?

 

3.      Werden Sie in Ihrer Kontrollfunktion nun gemäß § 8 des StAG darauf dringen oder untätig bleiben?

 

4.      Wie erklären Sie sich die Tatsache, dass Walter Meischberger die genaue Bieterhöhe für die Immofinanz in Erfahrung bringen konnte?

 

5.      a)      Gibt es einen Vorhabensbericht der Staatsanwaltschaft, wonach KH Grasser einvernommen werden soll?

 

b)      Wenn ja, wieso hat bis dato keine Einvernahme stattgefunden?

 

c)      Wer hat dies verhindert?