5271/J XXIV. GP

Eingelangt am 06.05.2010
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Mag. Johann Maier

und GenossInnen

an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

betreffend „Bundesforste: Verkauf und Zukauf von Liegenschaften -

Vermögensverhandlungen mit den Bundesländern"

Mit der AB 869/XXIV.GP vom 06.04.2009 wurden die Fragen der Abg. Mag. Maier und GenossInnen zur Anfrage „Bundesforste: Verkauf und Zukauf von Liegenschaften Vermögensverhandlungen mit den Bundesländern" beantwortet. Im Rahmen dieser Verkäufe ergeben sich zentrale Problemstellungen, wie die Sicherung zentraler Wasserressourcen.

Das geltende Regierungsübereinkommen von SPÖ und ÖVP verlangt die Sicherung von

Wasserressourcen auf Liegenschaften der Bundesforste, ebenso das Übereinkommen auf

Landesebene.

Die Texte der Koalitionsparteien von SPÖ und ÖVP auf Bundesebene sowie auf

Landesebene im Wortlaut:

„Die österreichische Bundesregierung bekennt sich zur Substanzerhaltungspflicht der

österreichischen Bundesforste im Bezug auf deren Kauf- und Verkaufsaktivitäten und legt

Wert auf den Verbleib der strategischen Wasserressourcen im öffentlichen Eigentum "

(Regierungsprogramm für die XXIV. Gesetzgebungsperiode, Seite 74).

,, Trinkwasser soll auch in Zukunft sozial verträglich, quantitativ ausreichend und qualitativ hochwertig angeboten werden, deshalb setzt sich die Landesregierung für den dauerhaften Verbleib und die Rückführung von wesentlichen (auch noch nicht erschlossenen) Trinkwasservorkommen im/ins öffentliche/n Eigentum ein "

(Arbeitsübereinkommen 2009 - 2014 der Salzburger Landesregierung, Seite 53).


Aus Sicht des Landes Salzburg (und anderer Bundesländer) ist eine rasche Novellierung des

Bundesforstegesetzes notwendig. Ein diesbezügliches Verkaufsverbot muß auch eingeklagt

und durchgesetzt werden können.

§ 1 Abs. 3a Bundesforstegesetz 1996 in der geltenden Fassung lautet:

Gletscherflächen oder Flächen, die Teil von Nationalparken sind, und strategisch wichtige

Wasserressourcen dürfen nicht verkauft werden. Dies gilt nicht für Verkäufe an

Gebietskörperschaften ".

Nach einer OGH-Entscheidung kann aber keine Gebietskörperschaften außer dem BM für

Landwirtschaft dieses Verkaufsverbot für „Gletscherflächen oder Flächen, die Teil von

Nationalparken sind und strategisch wichtige Wasserressourcen enthalten" gerichtlich geltend

machen bzw. das Finanzministerium über die von ihm entsandten Aufsichtsräte.

Gefordert wird nun eine Klagslegitimation für von derartigen Verkäufen betroffene

Bundesländer und Gemeinden.

Die unterzeichneten Abgeordneten richten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nachstehende

Anfrage:

1.             Welche Haltung nehmen Sie aktuell zur notwendigen Vermögensauseinandersetzung zwischen Bund und den betroffenen Bundesländern auf Basis der Entscheidung des VfGH hinsichtlich der Liegenschaften, welche die Bundesforste (ÖBf AG) für die Bundesländer treuhändig verwalten, ein?

2.             Wie viele diesbezügliche Verhandlungsrunden haben mit den Bundesländern im Jahr  2009 stattgefunden?

Welche (Zwischen-) Ergebnisse liegen vor?

Wann sollen die nächsten Verhandlungen stattfinden?


3.    Werden Sie die vom BM für Land- und Fortwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft entsandten Aufsichtsräte anweisen, bei der Eigentümerversammlung der österreichischen Bundesforste AG weiteren Liegenschaftsverkäufen durch die österreichischen Bundesforste die Zustimmung zu verweigern, solange keine endgültige Vermögensauseinandersetzung mit den betroffenen Bundesländern erfolgt ist?

Wenn nein, warum nicht?

4.       In welchen und wie vielen Fällen wurden 2009 durch die Österreichischen Bundesforste Liegenschaften verkauft, die 1920 vom Bund treuhändig übernommen und bei der Vermögensauseinandersetzung zwischen dem Bund und dem jeweiligen Bundesland berücksichtigt werden müssten (Aufschlüsselung nach Größe bis 5 ha, 5 bis 50 ha, 50 bis 120 ha und über 120 ha sowie jeweils nach Bundesländer)?

5.               Bei wie vielen und welchen Verkäufen von Liegenschaften durch die ÖBf AG wurden in diesem Jahr Überprüfungen durchgeführt, ob strategisch wichtige Wasserressourcen bei den Verkaufsflächen vorliegen?

6.               In wie vielen und welchen Fällen erfolgte nach entsprechender Prüfung kein Verkauf, weil strategisch wichtige Wasserreserven vorlagen?

7.               Wie wurde im Jahr 2009 bei Liegenschaftsverkäufen (z.B. Wald) durch die österreichischen Bundesforste (seien es eigene oder für die Republik verwaltete) überprüft, ob eine strategisch wichtige Wasserreserve vorliegt?

8.               Bei wie vielen und welchen Verkäufen von Liegenschaften durch die ÖBf AG wurde im Jahr 2009 das jeweils zuständige Amt der Landesregierung aufgefordert, zu prüfen, ob die Voraussetzungen von § 4 WRG vorliegen?

9.               Wie viele Zu- und Abkäufe von Liegenschaften bis 5 ha wurden im Jahr 2009 tatsächlich abgeschlossen? Welche Einnahmen und welche Ausgaben wurden jeweils erzielt (Aufschlüsselung auf Bundesländer bzw. Staaten)?


10. Wie viele Zukäufe bis 5 ha betrafen im Jahr 2009 Zukäufe im Ausland?

Wie hoch war jeweils der Kaufpreis (Aufschlüsselung auf Jahre, Anzahl der Transaktionen mit ha-Angabe sowie Staaten)?

11. Wie viele Zu- und Abkäufe von Liegenschaften von 5 bis 50 ha wurden im Jahr 2009 tatsächlich abgeschlossen?

Welche Einnahmen und welche Ausgaben wurden jeweils erzielt (Aufschlüsselung auf Bundesländer bzw. Staaten)?

12.     Wie viele Zukäufe von 5 bis 50 ha davon betrafen im Jahr 2009 Zukäufe im Ausland?  Wie hoch war jeweils der Kaufpreis (Aufschlüsselung auf Anzahl der Transaktionen mit ha-Angabe sowie Staaten?

13.     Wie viele Zu- und Abkäufe von Liegenschaften von 50 bis 120 ha wurden im Jahr 2009 tatsächlich abgeschlossen?

Welche Einnahmen und welche Ausgaben wurden jeweils erzielt (Aufschlüsselung auf Bundesländer bzw. Staaten)?

14.     Wie viele Zukäufe von 50 bis 120 ha davon betrafen im Jahr 2009 Zukäufe im Ausland? Wie hoch war jeweils der Kaufpreis (Aufschlüsselung auf Anzahl der Transaktionen mit ha-Angabe sowie Staaten)?

15.     Wie viele Zu- und Abkäufe von Liegenschaften über 120 ha wurden im Jahr 2009 tatsächlich abgeschlossen?

Welche Einnahmen und welche Ausgaben wurden jeweils erzielt (Aufschlüsselung auf Bundesländer bzw. Staaten)?

16. Wie viele Zukäufe über 120 ha davon betrafen im Jahr 2009 Zukäufe im Ausland?

Wie hoch war jeweils der Kaufpreis (Aufschlüsselung auf Anzahl der Transaktionen mit ha-Angabe sowie Staaten)?


17.       Wie viele Liegenschaften der Bundesforste wurden im Jahr 2009 verpachtet (Aufschlüsselung nach bis 5 ha, 5 bis 50 ha, 50 bis 120 ha sowie über 120 ha)?

18.       Wie viele Pachtverträge wurden mit Österreichern, wie viele mit Nichtösterreichern abgeschlossen?

Welche Einnahmen wurden in diesen Jahren erzielt?

19.       Wie viele Liegenschaften wurden im Jahr 2009 von den Bundesforsten im Inland gepachtet (Aufschlüsselung nach bis 5 ha, 5 bis 50 ha, 50 bis 120 ha sowie über 120 ha)?

20.  Mit welchen Kosten war die verbunden (Aufschlüsselung nach Jahren)?

21.  Wie viele Liegenschaften (Wald etc.)wurden 2009 von den Bundesforsten oder von PächterInnen bzw. über Gesellschaftsbeteiligungen im Ausland gepachtet (Aufschlüsselung nach bis 5 ha, 5 bis 50 ha, 50 bis 120 ha sowie über 120 ha, sowie nach Staaten)?

22.  Mit welchen Kosten (Pacht etc.) waren diese Pachtverträge jeweils verbunden (Aufschlüsselung nach Jahren)?

23.  Wie viele Liegenschaften (Wald etc.) wurden seit 2000 von Tochterunternehmen der Bundesforste oder über Gesellschaftsbeteiligungen im In- und Ausland erworben?

24.  Welche Kosten (Kaufpreis etc.) sind bei diesen Liegenschaftstransaktionen angefallen?

25.  Wie beurteilt das Ressort, das im geltenden Bundesforstgesetz enthaltene Verkaufsverbot in §1 Abs. 3a Bundesforstgesetz, daß nach einer OGH-Entscheidung durch ein Bundesland oder Gemeinde nicht einklagbar ist?


26.  Treten Sie daher dafür ein, daß das Bundesforstegesetz 1996 dahingehend novelliert wird, daß ein Verkaufsverbot insbesondere in Bezug auf § 1 Abs. 3a („Gletscherflächen oder Flächen, die Teil von Nationalparken sind, und strategisch wichtige Wasserressourcen dürfen nicht verkauft werden. Dies gilt nicht für Verkäufe an Gebietskörperschaften"), auch durch die betroffenen Länder und Gemeinden, gerichtlich geltend gemacht werden kann?

27.  Treten Sie dafür ein, daß in Absprache mit den Ländern ein Regelwerk definiert für die Feststellung wird, ob Liegenschaften der Bundesforste strategische Wasserreserven enthalten?

Werden sie dies bei einer Novelle zum Bundesforstegesetz berücksichtigen?

28. Treten Sie dafür ein, daß alle geplanten Verkäufe von Liegenschaften der Bundesforste frühzeitig den Ländern und den Gemeinden bekannt zu geben sind?

Werden Sie dies bei einer Novelle zum Bundesforstegesetz berücksichtigen?