5293/J XXIV. GP

Eingelangt am 07.05.2010
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ANFRAGE

 

 

des Abgeordneten Vilimsky

und weiterer Abgeordneter

 

an die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie

betreffend die rechtswidrige Befristung von Lenkberechtigungen

 

 

 

In ihrem 33. Bericht (III-116 d.B., XXIV. GP) hat die Volksanwaltschaft zum wiederholten Male auf zahlreiche Fälle hingewiesen, bei denen eine Befristung der Lenkberechtigung in amtsärztlichen Gutachten empfohlen und von der Behörde auch verfügt wurde, obwohl seitens der Amtsärztin oder des Amtsarztes im Gutachten nicht dargelegt wurde, dass bei den betroffenen Fahrzeuglenkern nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraft-fahrzeugen ausschließenden oder zumindest einschränkenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes gerechnet werden muss.

 

Ebenso wurden an die Volksanwaltschaft neuerliche Fälle rechtswidriger Befristungen von Lenkberechtigungen herangetragen. So wurde beispielsweise in einem Fall trotz Vorliegens einer fachärztlichen Stellungnahme, wonach kein Einwand zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1 bestand, die vom Amtsarzt vorgeschlagene Befristung ohne jegliche Prüfung übernommen.

 

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie folgende

 

 

Anfrage

 

 

1.    Wie viele befristete Lenkberechtigungen gibt es derzeit in Österreich?

 

2.    Aus welchen Gründen wurden diese befristeten Lenkberechtigungen erteilt?

 

3.    Wie viele befristete Lenkberechtigungen gab es jeweils in den letzten 10 Jahren in Österreich?


4.    Aus welchen Gründen wurden diese befristeten Lenkberechtigungen jeweils erteilt?

 

5.    Wie viele der befristeten Lenkberechtigungen wurden rein aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens erteilt?

 

6.    Wurde den Empfehlungen der Volksanwaltschaft entsprochen und die betroffenen Behörden darauf hingewiesen, in zukünftigen Fällen Vorschläge von Amtsärztinnen und Amtsärzten betreffend Befristungen von Lenkberechtigungen nicht ohne jegliche Prüfung zu übernehmen, sondern darauf zu achten, ob die in der Begründung des Gutachtens dargelegten Erwägungen die vorgeschlagene Befristung auch rechtlich zu tragen vermögen und wenn ja, wann und in welcher Form?

 

7.    Wenn nein, weshalb ist man dieser Empfehlung der Volksanwaltschaft bislang nicht nachgekommen?