5333/J XXIV. GP
Eingelangt am 12.05.2010
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Anfrage
des Abgeordneten Hofer
und weiterer Abgeordneter
an den Bundesminister für Finanzen
betreffend Beantragung des Freibetrages bei Invalidität
Um bei Invalidität einen Freibetrag zuerkannt zu bekommen, musste bis zum Jahr 2005 der Amtsarzt aufgesucht werden. Danach folgte die Einstufung der Invalidität und erst danach die Zuerkennung des Freibetrages.
Seit 2005 muss, um den Grad einer Behinderung beim Finanzamt geltend zu machen, ein Behindertenpass beantragt werden.
Das Bundessozialamt kennt jedoch bei der Einstufung keine 5er-Schritte, sondern nur 10er-Schritte. Wem bisher also beispielsweise ein Invaliditätsgrad von 25 Prozent zugesprochen wurde, erhält unter gleichen Voraussetzungen beim Bundessozialamt in den meisten Fällen eine niedrigere Einstufung. Dennoch kann erst ab 25 Prozent ein Freibetrag beantragt werden. Ein Wert, den das Bundessozialamt nicht kennt.
In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Finanzen folgende
Anfrage
1. Wie viele Menschen fallen aufgrund dieser Regelung aus dem Freibetrag?
2. Gab es aufgrund der Neuregelung Rückforderungsansprüche?
3. Wenn ja, in welcher Höhe?
4. Wie viele Personen – aufgelistet nach Bundesländern – sind davon betroffen?