5407/J XXIV. GP

Eingelangt am 20.05.2010
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Dr. Karlsböck

und weiterer Abgeordneter

 

an den Bundesminister für Gesundheit

betreffend Danube Private University (DPU) – die unendliche Akkreditierungsdebatte

 

 

Die Danube Private University (DPU) Krems wurde mit insgesamt fünf Studiengängen durch Bescheid des Österreichischen Akkreditierungsrates (ÖAR) und Genehmigung durch den damaligen Wissenschaftsminister Hahn am 12. August 2009 mit Wirkung vom 13. August 2009 gemäß den Bestimmungen des Universitäts-Akkreditierungsgesetzes (UniAkkG) BGBl. I Nr. 168/1999 als staatlich anerkannte Privatuniversität akkreditiert.

 

Insgesamt vier vom ÖAR eingesetzte unabhängige wissenschaftliche Gutachter, Universitätsprofessoren der Zahnmedizin aus Österreich, Deutschland und der Schweiz haben nicht nur die EU-Richtlinien-Konformität sondern auch die Übereinstimmung mit dem österreichischen Universitätsgesetz bestätigt. Im Besonderen wurde vom ÖAR die Qualität des Studienangebotes geprüft und ob diese durch entsprechendes universitäres wissenschaftliches Personal und wissenschaftliche Assistenzkräfte gesichert ist. Hierbei wurde auch die Ausstattungsplanung, jene für klinische Einrichtungen als auch die Finanzplanung geprüft. Am 10. Juni 2009 wurde vom ÖAR der entsprechende Bescheid erlassen und am 12. August 2009 hat der damalige Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, Dr. Johannes Hahn, nach weiteren zusätzlichen Prüfverfahren zur EU-Richtlinien-Konformität aufgrund von Bedenken einiger Interessensgruppierungen, die entsprechende Genehmigung erteilt.

 

Insbesondere im Bereich des Zahnmedizin-Studiums kam es während des gesamten Akkreditierungsverfahrens und auch im Anschluss an die erteilte Genehmigung immer wieder zu einer lebhaften und teilweise sehr emotionalen Diskussion.

 

In der ÖZZ[1] (Ausgabe 12/2009) werden Bedenken hinsichtlich der Berufsberechtigung geschildert. Der diesbezügliche Artikel lautet in entsprechenden Auszügen wie folgt:

 

„…Das österreichische Zahnärztegesetz sieht ausschließlich ein an einer medizinischen Universität (derzeit die medizinischen Universitäten Graz, Innsbruck und Wien) oder der medizinischen Fakultät einer Universität (existiert derzeit in Österreich keine!) erworbenes Doktorat der Zahnheilkunde als Qualifikationsnachweis für die Ausbildung des zahnärztlichen Berufs vor .(…) Die DPU (nicht zu verwechseln mit der Donau Universität Krems) ist eine von der PUSH GmbH (…) betriebene Einrichtung, die weder im Zahnärztegesetz noch in den zugehörigen Verordnungen genannt ist. …“

 

Der ÖAR vertritt die Ansicht, dass über § 3 Abs. 1 UniAkkG eine Gleichstellung der akademischen Grade von Privatuniversitäten mit jenen von öffentlichen Universitäten erfolgt und diese daher auch unter den Begriff „medizinische Universitäten“ des § 4 Abs. 3 Ärztegesetz fallen. Eine „gesonderte“ Verordnung durch das Bundesministerium für Gesundheit bedarf es dazu nicht. Die Aufnahme der DPU in die entsprechende medizinische Universitäten-Verordnung (MUVO) würde somit nicht „rechtsbegründend“, sondern nur „rechtsfeststellend“ wirken. Dies muss, so der ÖAR, auch für § 7 Abs. 1 Z. 1 Zahnärztegesetz gelten.

 

In einer weiteren Ausgabe der ÖZZ (Ausgabe 03/2010) werden neuerliche Bedenken hinsichtlich der Qualität der zahnmedizinischen Ausbildung an der DPU geäußert. Der diesbezügliche Artikel beinhaltet folgende Fragestellungen an den Vorsitzenden des DPU-Qualitätssicherungsrates:

 

„…Wie sehen Sie die Tatsache, dass die Studierenden der Zahnmedizin nach erfolgreicher Absolvierung des Studiums an der DPU nicht in die Zahnärzteliste der Österreichischen Zahnärztekammer eingetragen werden dürfen?...“ (Darüber hinaus wird im darauffolgenden Artikel der ÖZZ die Behauptung bekräftigt, “… dass Absolventen der DPU nicht in die Standesliste der Österreichischen Zahnärztekammer eingetragen werden können…“)

 

Allerdings wurde der DPU, wie eingangs erwähnt, mit Bescheid des Akkreditierungsrates vom 10. Juni 2009 (GZ I-2/28/53-2009) die Akkreditierung als Privatuniversität erteilt. Der Bescheid ist nach entsprechender Genehmigung gemäß § 5 Abs. 1 UniAkkG 1999 durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung mit Wirkung vom 13. August 2009 rechtskräftig. Die Privatuniversität ist u.a. berechtigt, das Diplomstudium „Zahnmedizin“ am Standort Krems/Niederösterreich durchzuführen und den akademischen Grad „Dr. med. dent.“ zu verleihen. Gemäß § 3. Abs. 1 UniAkkG haben die akademischen Grade, die die DPU verleiht (z.B. „Dr. med. dent.“) die rechtlichen Wirkungen, die die akademischen Grade staatlicher Universitäten haben. Hinsichtlich der Rechtswirkung der akademischen Grade bestehen daher keine Unterschiede, ein Doktorat der DPU ist daher einem Doktorat einer staatlichen Universität gleichzuhalten (vgl. § 7 Abs. 1 Z. 1 ZahnärzteG.)

 

Abschließend ist noch anzumerken, dass bereits zahlreiche österreichische Studierende der Medizin und Zahnmedizin ohne großes Aufsehen ihr Studium an privaten Universitäten in benachbarten EU-Staaten, vor allem in Ungarn, absolvieren. Auch dort sind die von den Studierenden zu tragenden privaten Kosten erheblich. Dadurch fließt ein beträchtliches Volksvermögen ins Ausland ab. Durch private Universitätsgründungen würden diese Gelder in Österreich Verwendung finden und beispielsweise neue Arbeitsplätze schaffen, die die Umwegrentabilität der jeweiligen Region bedeutend erhöhen. Auch die Nachfrage an (privaten) österreichischen Studienplätzen aus dem Ausland, insbesondere aus Deutschland, sollte in der Diskussion eine Berücksichtigung finden. Diese könnten als Chance und nicht als Gefahr für die österreichische Hochschullandschaft gesehen werden. Gerade in Krisenzeiten wie diesen sollte jede Investition in die österreichische Universitätsstruktur – die den Akkreditierungsvorschriften entspricht – mit großem Wohlwollen entgegengenommen werden.

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Gesundheit folgende

 

ANFRAGE

 

1.    Ist Ihnen der Umstand bekannt, dass bereits zahlreiche österreichische Studenten zum Studium der Medizin und Zahnmedizin auf private qualitativ sehr hoch stehende aber verhältnismäßig teure Auslandsuniversitäten ausweichen (müssen)? Ist nicht gerade aus dieser Sicht heraus eine Privatuniversität in Österreich für Studierende, die sich bewusst für eine private Institution entscheiden möchten, von besonderem Vorteil?

 

2.    Gerade in der postgradualen Weiterbildung im Gesundheitssektor sind einige Anbieter privater Bildungseinrichtungen (Privat-Universitäten, Privat-Fachhochschulen) mit Universitätslehrgangs-Angeboten aktiv: Wie bewerten Sie diese?

 

3.    Wie beurteilen Sie, unter Bedachtnahme der steigenden Studentenmobilität, die errechneten Planungszahlen für auszubildende zukünftige Mediziner/Zahnmediziner?

 

4.    Schließen Sie sich neben dem Österreichischen Akkreditierungsrat (ÖAR) und dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung der Position an, dass „…sofern ein an einer Privatuniversität erworbener Studienabschluss in der Zahnheilkunde, die nach den Bestimmungen des Universitäts-Akkreditierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 168/1999, akkreditiert wurde, dem an einer öffentlichen Medizinischen Universität erworbenen Doktorat der Zahnheilkunde gleichgehalten ist, dieser Studienabschluss auch als Qualifikationsnachweis nach dem Zahnärztegesetz gilt…“?

 

5.    Ist damit die Eintragung der DPU in die MUVO noch notwendig, oder ergibt sich aus den Feststellungen in Frage 5, dass die Studierenden der Zahnmedizin nach erfolgreicher Absolvierung des Studiums an der DPU in die Zahnärzteliste der Österreichischen Zahnärztekammer eingetragen werden können?

 

6.    Welche grundsätzlichen Kompetenzen besitzen die ZÄK und ÖAK in Akkreditierungsverfahren für Medizin- bzw. Zahnmedizinstudiengänge?

 

7.    Wie bewerten Sie die Problematik, dass aufgrund der fortwährend – teilweise sehr emotional – geführten Akkreditierungsdebatte, mit Zweifeln an den Beschlüssen des ÖAR, bei den DPU-Studierenden und -Interessenten Unsicherheit geschürt werden könnte?

 

8.    Wie bewerten Sie den Umstand, dass diese fortwährend – teilweise sehr emotional – geführte Akkreditierungsdebatte für den gesamten akademischen Standort Österreich schädlich sein könnte?

 

9.    Ab welchen Zeitpunkt erachten Sie ein Eingreifen in diese Akkreditierungsdebatte für notwendig? (Immerhin werden fortwährend Bedenken von einer Körperschaft öffentlichen Rechtes geäußert, über die Sie Aufsicht führen.)



[1] Österreichische Zahnärzte Zeitung