5411/J XXIV. GP

Eingelangt am 20.05.2010
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Mag. Roman Haider

und anderer Abgeordneter

 

an den Bundesminister für Finanzen

 

betreffend Aussetzen der Griechenland Kredite von finanzschwachen EU – Staaten

 

Laut Medienberichten aus Deutschland haben die EU Staaten in ihrem Hilfspaket für Griechenland weitreichendere Entlastungen beschlossen als bisher angenommen. So können finanzschwache Mitgliedsstaaten Kredite an Griechenland aussetzen, wenn die Refinanzierungskosten höher sind als die Zinsen die sie dafür bekommen.

 

In einer Tischvorlage des deutschen Bundesfinanzministeriums heißt es " Sollte ein Kreditgeber höhere Refinanzierungskosten haben als der Zins des Kreditnehmers im Rahmen des Darlehensvertrages, kann er beantragen, an der Auszahlung der nächsten Tranche nicht teilzunehmen."

 

Sollten finanzschwache Länder diese Möglichkeit in Anspruch nehmen, kommen auf die übrigen EU Länder – somit auch auf Österreich – weitere Milliardenlasten zu. Das würde bedeuten, dass die Österreichischen Steuerzahler womöglich noch mehr Milliarden – Kredite zur Verfügung stellen müssten.

 

Die Österreichischen Steuerzahler, die ja in letzter Konsequenz für diese Kredite bürgen müssen, ist es von großem Interesse ob die Gemeinschaft der EU im Falle von Griechenland wirklich zusammen stehe und es nicht wie schon so oft an einigen wenigen Mitgliedsstaaten hängen bleibt.

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für Finanzen nachfolgende

 

Anfrage:

 

1.    Gibt es eine Regelung wie in der Tischvorlage des deutschen Bundesfinanzministeriums beschrieben, nämlich "Sollte ein Kreditgeber höhere Refinanzierungskosten haben, als der Zins des Kreditnehmers im Rahmen des Darlehensvertrages, kann er beantragen, an der Auszahlung der nächsten Tranche nicht teilzunehmen."?


2.    Gibt es diesbezügliche Regelungen auch in und für Österreich?

3.    Muss Österreich für den Fall dass diese Regelung für einen anderen Mitgliedstaat schlagend wird, dessen Verpflichtungen im aliquoten oder in einem sonstigen Anteil übernehmen?

4.    Wenn ja, wie sieht die diesbezügliche Regelung im Detail aus?

5.    Wenn nein, wer übernimmt den nicht ausbezahlten Anteil? Welche diesbezüglichen Vereinbarungen wurden für diesen Fall getroffen?