Eingelangt am 24.06.2010
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
ANFRAGE
des Abgeordneten Albert Steinhauser,
Freundinnen und Freunde
an die Bundesministerin für Justiz
betreffend der nicht konkret beantworteten
Anfrage „mangelhafte Überprüfung der Einstellung eines
Strafverfahrens durch Staatsanwalt Schön“ (4893/AB)
Die Anfragebeantwortung 4839/AB der
Bundesministerin für Justiz zur Anfrage 4901/J „mangelhafte
Überprüfung der Einstellung eines Strafverfahrens durch Staatsanwalt
Schön“ ist rechtlich und sachlich nicht dem parlamentarischen
Interpellationsrecht entsprechend ausgeführt.
Die 52 detaillierten Fragen wurden in Einem
beantwortet, was grundsätzlich zulässig wäre, wenn auf die
Fragen konkret eingegangen würde. Das wurde aber offensichtlich bewusst
unterlassen, um zu den Fragen, keine Antworten geben zu müssen. Damit wird
aber das parlamentarische Interpellationsrecht rechtlich unterlaufen.
Stattdessen begnügt man sich mit
allgemeinen Antworten wie, dass „die unzuständige Bearbeitung
umfassend und eingehend überprüft“ worden sei. Gerade aber
die gegenständliche Anfrage soll hinterfragen, ob tatsächlich
sämtliche Aspekte der Causa einer eingehenden Überprüfung
unterzogen wurden. Eine Beurteilung ist nur möglich, wenn die konkreten
Fragen auch beantwortet werden, weshalb eine pauschale Beantwortung geradezu
der Umgehung der Anfrageintention und damit dem parlamentarischen
Interpellationsrecht dient.
Die angeführten Argumente der
Justizministerin, weshalb eine konkrete Beantwortung nicht notwendig wäre,
greifen zu kurz. Wenn behauptet wird, dass die Anfrage „in völlig
unkritischer Übernahme die – im Übrigen teilweise auch gar
nicht mehr mit dem Akteninhalt in Einklang stehenden - Standpunkte und
Sichtweisen aufgreifen“ so kann das kein Argument für die
Nichtbeantwortung sein. Vielmehr wäre bei jeder einzelnen Frage
auszuführen, warum diese allenfalls nicht mit dem Akteninhalt im Einklang
stünden und daher rechtlich andere Schlussfolgerungen zu ziehen
wären. Nicht zutreffend sind Verweise auf andere Anfragebeantwortungen, da
es nicht richtig ist, dass die gegenständlichen Fragen in dieser Form
bereits gestellt worden wären. Wenn dem so wäre, wäre bei jeder
einzelnen Frage auf die konkrete Beantwortung zu verweisen
Völlig ins Leere gehen
Ausführungen der Justizministerin, wonach eine „konkrete
Beantwortung der einzelnen hier gegenständlichen Fragen (…) nicht
mehr der Überprüfung der Geschäftsführung des BMJ, sondern
ausschließlich der öffentlichen Erörterung der Inhalte und
Verfahrensschritte eines gem. § 12 StPO nicht öffentlichen
Ermittlungsverfahren dienen würden“. Dazu ist fest zu halten:
- Dem parlamentarischen
Interpellationsrecht unterliegt die gesamte Vollziehung des Bundes, somit
auch die Angelegenheiten der Staatsanwaltschaft.
- Es ist nicht richtig, dass die Anfrage
der öffentlichen Erörterung von Verfahrensinhalten dient,
sondern soll vielmehr konkret hinterfragt werden, ob alle relevanten
Vorwürfe detailliert geprüft wurden.
- Selbst, wenn die Anfrage der
öffentlichen Erörterung von Verfahrensinhalten dienen
würde, wäre das kein gesetzlich gedeckter Grund
Anfragebeantwortungen zu verweigern. Die (spekulative Einschätzung
der) Motivlage des Anfragestellers ist keine geeignete Grundlage für
die Verweigerung von Anfragebeantwortungen.
- Die Ausnahme des Ermittlungsverfahrens
vom Öffentlichkeitsgrundsatz des § 12 StPO soll in erster Linie
das Vereiteln von kriminalpolizeilichen Ermittlungserfolgen verhindern.
Keinesfalls kann die Nichtöffentlichkeit als Argument für die
Verweigerung der parlamentarischen Überprüfung von
abgeschlossenen Ermittlungsmaßnahmen in einem abgeschlossenen
Verfahren herangezogen werden.
Die Nichtbeantwortung der
gegenständlichen Anfrage ist nicht nur rechtlich nicht gedeckt, sondern
auch schädlich für das Ansehen der Justiz, da der Eindruck entsteht,
dass es Gründe gibt, warum auf konkrete Fragen, die Antworten verweigert
werden.
Die Bundesministerin für Justiz ist
daher rechtlich verpflichtet die Fragen konkret zu beantworten und allenfalls
im Einzelfall auszuführen, warum eine Frage nicht beantwortet werden kann.
Der Anfragesteller führt daher
nochmals wie folgt aus:
Mit der Anfragebeantwortungen 438/AB und
1239/AB wurde mitgeteilt, dass die Einstellung des Strafverfahrens gegen
Staatsanwalt Schön wegen Amtsmissbrauch trotz der unzuständigen
Bearbeitung mehrere Strafanzeigen gerechtfertigt sei. Es heißt:
„Es ist richtig, dass die
Staatsanwaltschaft Wien auf Ersuchen der
Oberstaatsanwaltschaft Wien (die StA Prof. Dr.
Schön in diesem Zusammenhang
auch eine disziplinarrechtlich relevante
Ermahnung gemäß § 109 Abs. 2 BDG 1979
erteilt hatte), StA Prof. Dr. Schön von
der Leitung eines Wirtschaftsreferats und der
Wirtschaftsgruppe abberief und mit der Leitung
eines allgemeinen Referats bzw.
einer Gruppe für allgemeine Strafsachen
betraute. Grund für diese Maßnahme war,
dass StA Prof. Dr. Schön – wie eine
Überprüfung des von ihm geführten Referats
ergab – als Gruppenleiter mehrfach
Strafsachen an sich gezogen und bearbeitet
hatte, ohne hiefür zuständig gewesen
zu sein, weil sich diese Strafsachen schon
vom äußeren Anschein her nicht als
Wirtschaftsstrafsachen im Sinn der
Geschäftsverteilung der
Staatsanwaltschaft Wien dargestellt hatten und deren
Bearbeitung Staatsanwalt Prof. Dr. Schön
weder nach der Geschäftsverteilung
zugekommen noch ihm gemäß § 2
Abs. 2 letzter Satz StAG durch Verfügung des
Behördenleiters zur Bearbeitung übertragen
worden war.“ (438/AB)
„Die von Staatsanwalt Dr. Sch. gesetzten
Verfahrensschritte sind Ergebnis einer
vertretbaren und sachlich begründeten Beurteilung
des oben angeführten
Akteninhaltes, aus welchem sich auch sämtliche
zur strafrechtlichen Beurteilung des
Sachverhaltes maßgeblichen und zum Zeitpunkt der
Erledigung zur Verfügung
stehenden Beweismittel ergeben.
Die Staatsanwaltschaft Graz hat im Verfahren gegen
Staatsanwalt Dr. Sch. wegen §
302 Abs. 1 StGB überprüft, ob die von ihm
vorgenommenen Enderledigungen der
oben erwähnten Strafsache gegen Dr. G. Z. und
Mag. I. S. entsprechend der im
jeweiligen Tatzeitpunkt aktenkundigen Sach-, Beweis-
und Rechtslage erfolgten.
Die Einstellung des Verfahrens gegen Staatsanwalt Dr.
Sch. erfolgte, weil die
Staatsanwaltschaft Graz die von Staatsanwalt Dr. Sch.
gesetzten Verfahrensschritte
als vertretbare und sachlich begründete Bewertung
der oben angeführten aktenkundigen Beweislage beurteilte.“ (1239/AB)
Dem Anfragesteller
liegt nunmehr die Kopie des, von Staatsanwalt Schön geführten,
Tagebuchs zum Strafverfahren 64St4/06h vor. Auf Grund der Eintragungen ist die
Darstellung, dass Staatsanwalt Schön zwar unzuständig gewesen
wäre, aber die Bearbeitung „für inhaltlich auf einer rechtlich
vertretbaren und sachlich begründeten Beurteilung Schöns
fußend“ vorgenommen wurde, nicht mehr haltbar.
Beispielhaft werden folgende
aufklärungswürdige Vorgangsweisen angeführt:
- Nachträgliche Weißungen im
Tagebuch der Staatsanwaltschaft zu 64St4/06h.
- Anklage wegen dem Vorwurf Verleumdung des Z.
gegen Sch., ohne nachvollziehbarer Ermittlungsschritte.
- Widersprüchliche Vorgangsweisen:
Verfügung eines Außergerichtlichen Tatausgleichs wegen einer
Körperverletzung an Sch. durch Z., gleichzeitig Anklage gegen Sch.,
da diese Anzeige der Körperverletzung eine Verleumdung des Z. von
Sch. darstelle.
- Fehlende rechtliche und sachliche
Begründung für die Zurückstellung des Strafantrags gegen Z.
wegen Körperverletzung an Sch.: Nach Scheitern des
Außergerichtlichen Tatausgleichs und dem Freispruch der Sch. wegen
dem Vorwurf der Verleumdung wurde der Strafantrag gegen Z. wegen der
Körperverletzung an Sch. durch Z. zurückgestellt. Begründet
wurde die Zurückstellung dieses Strafantrags mit Verfügung am
18.10.2006 durch Staatsanwalt Schön damit, dass es sich um einen „praktisch
identen Sachverhalt von bereits gegen 3) (Anm. gegen Z.) eingestelltem
Verfahren. Nuancendivergenz ist unerheblich.“ handeln
würde. Einziger gegen Z. eingestellter Sachverhalt war jedoch nur
eine Anzeige wegen Körperverletzung am 4.2.2006 am Sohn von Sch. und
Z.. Die Körperverletzung an Sch. hat hingegen aber am 18.1.2006
stattgefunden, weshalb die Annahme Schöns eines identen Sachverhalts
nicht nachvollziehbar ist.
Die unzuständige Bearbeitung mehrerer
Strafsachen durch Staatsanwalt Schön ist ein untragbares Kapitel für
die Justiz. Noch untragbarer ist es, dass offensichtlich kein Interesse besteht
diese Causa umfassend auf zu arbeiten. Derzeit sollen sich
die Strafsachen, die Staatsanwalt Schön
mehrfach unzuständig an sich gezogen hat, bei Staatsanwältin Dr.
Sonja Herbst des Wirtschaftsreferats Geschäftsabteilung 602 bei der STA
Wien befinden.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen
daher folgende
ANFRAGE:
- Wurden sämtliche nacheinander an sich
gezogenen vier Anzeigen gegen Z. und Sch. hinsichtlich des Vorwurfs des
Amtsmissbrauchs gegen Staatsanwalt Schön von der Staatsanwaltschaft
Graz geprüft?
- Wurde insbesondere überprüft, ob
Staatsanwalt Schön auch mit der Strafanzeige gegen Z. wegen
vorsätzlicher Körperverletzung an Sch. durch Z. beim
Bezirksgericht Donaustadt 153BAZ165/06i befasst war?
- War Staatsanwalt Schön für die
Bearbeitung dieser Strafanzeige gegen Z. wegen vorsätzlicher
Körperverletzung an Sch. durch Z. beim Bezirksgericht Donaustadt
153BAZ165/06i zuständig?
- Wenn ja, ab wann?
- Auf welcher rechtlichen Grundlage?
- Welche chronologischen Schritte wurden durch
Staatsanwalt Schön in diesem Strafverfahren 64St4/06h bzw.
153BAZ165/06i gesetzt?
- In welchem Verhältnis steht das
Strafverfahren 153BAZ165/06i am BG Donaustadt zum Strafverfahren 64St4/06h
am LG Wien?
- Hat es hinsichtlich einer Anzeige wegen
vorsätzlichen Körperverletzung an Sch. durch Z. beim
Bezirksgericht Donaustadt 153BAZ165/06i im April 2006 einen fertig
formulierten und vorliegenden schriftlichen Strafantrag gegen Z. gegeben?
- Warum wurde dieser Strafantrag nicht durch
die zuständige Bezirksanwältin Benedik am Bezirksgericht
Donaustadt angeklagt?
- Wurde dieser Strafantrag von Schön in
der weiteren Bearbeitung im Tagebuch am 7.6.2006 inhaltlich
abgeändert, indem die „Vorsätzlichkeit“ gestrichen
wurde und um „im Zuge eine Auseinandersetzung“ ergänzt?
- Wenn ja, welche Ermittlungsschritte
begründen diese Vorgangsweise?
- Weshalb wurden im Tagebuch des Dr.
Schön zu 64St4/06h betreffend der Verfügungen vom 21.5.2006,
10.7.2006, 12.7.2006, 22.8.2006, 10.10.2006, 11.10.2006, 18.10.200 und
8.11.2006 Weißungen vorgenommen?
- Wer hat diese Weißungen vorgenommen?
- Das optische Bild und die Chronologie
zeigen, dass diese Weißungen nachträglich vorgenommen wurden.
Welche Schlüsse ziehen Sie daraus?
- Ist es richtig, dass sich im VJ Register zu
153BAZ165/06i am 2.2.2006 ein Eintrag „Akt ins
Abgangsverzeichnis, Anmerkung Chef“ befindet?
- Wenn ja, welche Funktion hat das
Abgangsverzeichnis?
- Welche Wirkung auf das Verfahren hatte diese
Eintragung „Akt ins Abgangsverzeichnis, Anmerkung Chef“ hinsichtlich
der weiteren Bearbeitung des Aktes 153BAZ165/06i?
- Ist es richtig, dass sich im VJ Register zu
153BAZ165/06i am 20.2.2006 ein Eintrag „Teilakt vom
Abgangsverzeichnis zurück“ befindet, der im Zusammenhang
mit dem Eintrag vom 2.2.2006 besteht?
- Was bedeutet diese Eintragung „Teilakt
vom Abgangsverzeichnis zurück“ hinsichtlich der weiteren
Bearbeitung des Aktes 153BAZ165/06i?
- Weshalb hat Staatsanwalt Schön die
Einträge vom 2.2. und 20.2.2006 im VJ Register nicht in seinem
Tagebuch zu 64St4/06h vermerkt?
- Was hat er mit dieser Nichteintragung im
Tagebuch bezweckt?
- Halten Sie es für einen Zufall, dass
über Rechtsanwalt E. am 1.2.2006 Anzeigen im Auftrag von Z. gegen
Sch. ausgerechnet bei Staatsanwalt Schön unzuständig
anhängig gemacht wurden und Staatsanwalt Schön unmittelbar
bereits einen Tag später im bezirksgerichtlichen Strafverfahren gegen
Z. wegen Körperverletzung an Sch. aktiv Einträge im VJ Register
vorgenommen hat?
- Wie konnte Staatsanwalt Schön am 17.2.2006
Ermittlungen gegen Sch. wegen des Vorwurfs der Verleumdung des Z.
betreffend die Anzeige wegen Körperverletzung an Sch. verfügen,
wenn gleichzeitig am BG Donaustadt unter 153BAZ165/06i das
Strafverfahren gegen Z. wegen eben dieser Körperverletzung
anhängig war und sämtliche Ermittlungsschritte
diesbezüglich ausständig waren?
- Wie konnte Staatsanwalt Schön
einerseits Ermittlungen wegen dem Vorwurf der Verleumdung von Z. durch
Sch. hinsichtlich der Körperverletzung an Sch. durch Z. einleiten
(17.2.2006) und andererseits zeitgleich, aber genau auf diese
Körperverletzung an Sch. durch Z. bezogen, am 29.5.2006 einen
Außergerichtlichen Tatausgleich verfügen?
- Ist es rechtlich nicht widersprüchlich
einen Außergerichtlichen Tatausgleich zu verfügen, aber
zugleich davon auszugehen, dass diese Anzeige, die diesem
Außergerichtlichen Tatausgleich zu Grunde liegt eine Verleumdung
darstellt?
- Wie kann es am 10.7.2006 zu einer Anklage
von Sch. wegen Verleumdung bezogen auf die angezeigte Körperverletzung
von Sch. durch Z. kommen, wenn Staatsanwalt Schön davon ausgegangen
ist, dass in Bezug auf die Körperverletzung ein
Außergerichtlicher Tatausgleich erfolgen soll?
- Mit dem Schreiben von Neustart vom 2.8.2006
wurde Staatsanwalt Schön über die Ablehnung des
Außergerichtlichen Tatausgleichs hinsichtlich der
Körperverletzung an Sch. durch Z. informiert. Ist es richtig, dass
Staatsanwalt Schön somit am 10.7.2006 Anklage gegen Sch. wegen dem
Vorwurf der Verleumdung erhoben hat, ohne die schriftliche Stellungnahme
von Neustart bezüglich des Außergerichtlichen Tatausgleichs
abzuwarten?
- Halten Sie es tatsächlich, wie in der
Anfragebeantwortung 1239/AB behauptet, „für inhaltlich
auf einer rechtlich vertretbaren und sachlich begründeten Beurteilung
Schöns fußend“, dass Staatsanwalt Schön wegen
der Anzeige einer Körperverletzung durch Z. an Sch. auf der einen
Seite Anklage wegen Verleumdung des Z. gegen Sch. erhoben hat und
zeitgleich einen Außergerichtlichen Tatausgleich hinsichtlich dieser
Körperverletzung verfügt hat?
- Liegt hinsichtlich dieser Vorgangsweise
nicht der Schluss nahe, dass Staatsanwalt Schön versuchen wollte
über einen Außergerichtlichen Tatausgleich die Anzeige wegen
Körperverletzung zu erledigen und als das nicht gelungen ist, die
Behandlung der Anzeige zugunsten des Z. dadurch zu beeinflussen, dass er
Anklage wegen Verleumdung gegen Sch. erhoben hat?
- Welche Beweise, außer den
ärztlichen und polizeiärztlichen Befunden und Polizeiprotokollen
vom 17.1.2006 und 19.1 2006, die die Verletzung der Sch. dokumentieren,
sind Dr. Schön zu diesem Zeitpunkt vorgelegen, um die Verfügung
von Ermittlungen wegen Verleumdung gegen Sch. rechtlich vertretbar treffen
zu können?
- Welche weiteren Ermittlungsschritte hat es
seitens des Staatsanwalts Schön bezogen auf die angebliche
Verleumdung des Z. durch Sch. bezüglich einer Anzeige wegen
Körperverletzung bis zur Anklage der Sch. am 10.7.2006 gegeben?
- Welche Beweise haben die Anklage der Sch.
wegen Verleumdung des Z. hinsichtlich der Anzeige wegen
Körperverletzung an Sch. und dem Sohn der Sch. und des Z.
gerechtfertigt?
- Wie hat das Strafverfahren gegen Sch. wegen
Vorwurfs dieser beider Verleumdungen des Z. geendet?
- Halten Sie die Unterlassung dieser
Ermittlungen durch Staatsanwalt Schön betreffend der Verleumdung
tatsächlich, wie in der letzten Anfrage beantwortet „für
inhaltlich rechtlich vertretbar und sachlich auf Grund der aktenkundigen
Beweislage begründet beurteilt“?
- Warum führen Sie in Ihrer
Anfragebeantwortung 1238/AB an, dass Staatsanwalt Schön
bezüglich der angezeigten Körperverletzung durch Z. an Sch. bzw.
damit zusammenhängend der Verleumdung des Z. durch Sch. die Personen
Hruza, Danilov, Landergott und Jovanovic „als Zeugen“ einvernommen
hätte, wenn diese Personen tatsächlich nie zu diesen
Tatbeständen und damit zusammenhängenden Sachverhalten befragt
wurden?
- Ist es richtig, dass Schön diese
Personen ausschließlich zu einer Anzeige wegen Erpressung gegen Sch.
befragt hat?
- Betrifft die Verfügung von Staatsanwalt
Schön im Tagebuch zu 64St4/06h auf Seite 2 der Kopie des
Verfahrenstagebuchs vom 18.10.2006 „praktisch identer Sachverhalt
von bereits gegen 3) (Anm.: gegen Z.) eingestelltem Verfahren.
Nuancendivergenz ist unerheblich“ den schriftlichen Strafantrag
des BG Donaustadt wegen Körperverletzung an Sch. durch Z.?
- Hat diese Verfügung zur
Zurückstellung des Strafantrags wegen vorsätzlicher
Körperverletzung an Sch. gegen Z. geführt?
- War Staatsanwalt Schön für die
Geschäftsabteilung 64 am 18.10.2006 zu dieser Verfügung befugt?
- Wenn ja, auf welcher Basis?
- Auf welches eingestellte Verfahren kann sich
die Verfügung „praktisch identer Sachverhalt von bereits
gegen 3) (Anm.: gegen Z.) eingestelltem Verfahren. Nuancendivergenz
ist unerheblich“ von Staatsanwalt am 18.10.2006 bezogen haben?
- Teilen Sie die Ansicht von Staatsanwalt
Schön, dass es sich beim Strafantrag wegen Körperverletzung an
Sch. durch Z. um einen „praktisch identen Sachverhalt von bereits
gegen 3) (Anm.: gegen Z.) eingestelltem Verfahren. Nuancendivergenz
ist unerheblich“ handelt, insbesondere auf Grund der Tatsache,
dass die einzige Einstellung auf die sich Staatsanwalt Schön beziehen
konnte, die Anzeige gegen Z. wegen Körperverletzung am Sohn von Sch.
und Z. am 4.2.2006 gewesen ist?
- Halten Sie die Verfügung der
Zurückstellung des Strafantrags wegen Körperverletzung an Sch.
durch Z. mit dem Hinweis „praktisch identer Sachverhalt von
bereits gegen 3) (Anm.: gegen Z.) eingestelltem Verfahren.
Nuancendivergenz ist unerheblich“ für inhaltlich rechtlich
vertretbar, wenn die einzige Einstellung auf die sich Staatsanwalt
Schön beziehen konnte, die Anzeige gegen Z. wegen
Körperverletzung am 4.2.2006 am Sohn von Sch. und Z. gewesen sein
kann?
- Wurde diese Verfügung von Staatsanwalt
Schön, die offensichtlich zum Ziel hatte, die Zurückstellung des
Strafantrags gegen Z. wegen Körperverletzung an Sch. zu bewirken,
indem er den Eindruck erweckt hat, dass der Sachverhalt der
Körperverletzung am 18.1.2006 an Sch. durch Z. ident mit dem
Sachverhalt der Körperverletzung durch Z. am 4.2.2006 am Sohn von Z.
und Sch. wäre, auf die rechtliche Vertretbarkeit überprüft?
- Wenn ja, wie kommen Sie zum Schluss, dass
diese Verfügung und damit die Zurückstellung des Strafantrags,
wie in der Anfragebeantwortung 1239/AB „für inhaltlich
rechtlich vertretbar und sachlich auf Grund der aktenkundigen Beweislage
begründet beurteilt“ zu bewerten ist?
- Wurde die Anzeigerin Sch. von der
Staatsanwaltschaft, als Opfer von der Zurückstellung des Strafantrags
wegen Körperverletzung an ihr durch Z. informiert?
- Ist es richtig, dass die Strafanzeige wegen
Erpressung gegen Sch. am 1.2.2006 von Rechtsanwalt E. persönlich, bei
Staatsanwalt Schön im Auftrag des Klienten Z. gemeinsam über den
Sekretär Schöns F. unzuständig unter Umgehung der
Einlaufstelle der StA Wien anhängig gemacht wurde?
- Ist es richtig, dass Staatanwalt Schön,
nachdem Z. am 7.8.2006 eine neue Strafanzeige gegen Sch. wegen Verdacht
der Körperverletzung am Sohn der Sch. und des Z. durch Prellung des
rechten Mittelfingers durch Schlag mit einem Holzhammer erstattet
hatte, das Strafverfahren gegen Sch., um diesen weiteren Anklagepunkt
ausgedehnt hat?
- Wenn ja, durch welche Fakten und
Beweismittel war diese Ausdehnung der Anklage gerechtfertigt?
- Sind die Fragestellungen 1 bis 49 dieser
Anfrage in dieser Detailliertheit im Dienstrechtsverfahren gegen
Schön im April 2007 vorgehalten und geprüft worden?
- Sind die Fragestellungen 1 bis 49 dieser
Anfrage in dieser Detailliertheit im Strafverfahren wegen Amtsmissbrauch
gegen Schön, Z. und E. vorgehalten und geprüft worden, bevor
dieses eingestellt wurde?
- Welche weiteren rechtlichen Schritte werden
Sie nunmehr nach Ihrer neuen Erkenntnislage bezogen auf den nun
pensionierten Staatsanwalt Schön setzen?