6177/J XXIV. GP

Eingelangt am 09.07.2010
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ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Mayerhofer, Vilimsky

und weiterer Abgeordneter

 

an die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie

betreffend Vignette – Qualität und Bestrafung trotz vorhandener Vignette

 

 

 

In der Beantwortung 333/AB, XXIV. GP, der parlamentarischen Anfrage Nr. 278/J betreffend vollautomatische Vignettenkontrolle wurde unter anderem ausgeführt, dass die automatische Vignettenkontrolle (AVK) am 12. Dezember 2007 in Betrieb genommen wurde. … Es gab insgesamt 159 Fälle, in denen das Fehlen einer gültigen Vignette nicht ganz eindeutig nachgewiesen werden konnte. In diesen Fällen wurde zugunsten des Kunden entschieden.

In insgesamt 1359 Fällen erfolgte eine Kundenreklamation gegen die Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut. Die Entscheidung, ob ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wird oder nicht, erfolgt auf Grundlage des vorliegenden Datenmaterials (zwei Beweisbilder), das auf Anforderung den Bezirksverwaltungsbehörden zur weiteren Entscheidung zur Verfügung gestellt wird.

 

In der Vergangenheit hat es Kundenreklamationen gegen die Aufforderung der Zahlung einer Ersatzmaut gegeben, da die Vignette aus Sicht der Betroffenen sehr wohl ordnungsgemäß angebracht war; aufgrund eines Produktionsfehler (?) hatte sich jedoch die Vignette nicht vollständig von der Folie gelöst und deshalb waren Teile nicht vollständig auf der Windschutzscheibe zu sehen.

 

Konkrete „Probleme“ mit dem Ablösen und Anbringen der Vignette gab es beispielsweise im Jahr 2009. Vignetten haben sich nicht zur Gänze von der Folie gelöst, Teile von Buchstaben und Ziffern haben bei der auf die Windschutzscheibe aufgeklebten Vignette gefehlt. Dies wurde von der automatischen Vignettenkontrolle erkannt und registriert. Betroffene Autofahrer, die Autobahnabschnitte mit automatischer Vignettenkontrolle regelmäßig benutzen (müssen), wurden mehrfach als mit „ungültiger“ Vignette zur Anzeige gebracht und mehrfach bestraft.

 

Aus diesen Gründen richten die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie folgende

 

Anfrage

 

 

1.    Wie viele Produzenten für die Vignetten gibt es?

 

2.    Ist die Qualität der Vignetten bei allen Produzenten gleich?

 

3.    Wenn nein, welche Unterschiede gibt es?

 

4.    Aus welchen Gründen gibt es mehrere Produzenten?

 

5.    Welche Konsequenzen hat eine schlechte Vignettenqualität (die Vignette lässt sich z.B. nicht vollständig ablösen) für den Produzenten?

 

6.    Inwieweit ist es möglich, dass es zu Problemen beim Ablösen und Anbringen von Vignetten aufgrund einer falschen Lagerung der Vignette vor oder nach deren Kauf gekommen ist?

 

7.    Wie häufig gibt es von Autofahrern Beschwerden über schlecht ablösbare Vignetten, was nicht allein auf zu niedrige Temperaturen zurückzuführen ist?

 

8.    Wie viele Vignetten wurden jeweils in den letzen 5 Jahren wegen schlechter Ablösbarkeit von der Folie reklamiert und ausgetauscht?

 

9.    Wie viele automatische Vignettenkontrollgeräte sind derzeit im Einsatz?

 

10. Wo sind diese automatischen Vignettenkontrollgeräte im Einsatz?

 

11. Gibt es signifikante Unterschiede in Bezug auf die Zahl der bestraften Autofahrer abhängig davon, ob die Kontrolle durch Straßenaufsichtsorgane oder ein automatisches Vignettenkontrollgeräte erfolgt?

 

12. Wie oft kann ein- und derselbe Autofahrer in ein- und demselben Fahrzeug innerhalb des Geltungszeitraums der geklebten Vignette wegen einer schlecht oder falsch geklebten Vignette abgestraft werden?

 

13. Wie viele Autofahrer werden im Schnitt innerhalb eines Jahres mehrfach wegen eines Vignettendeliktes mit ein- und demselben Fahrzeug bestraft?

 

14. Gibt es in Bezug auf das nicht bzw. nicht ordnungsgemäße Anbringen einer Vignette eine jährliche Höchststrafe pro Fahrzeug oder Autofahrer?

 

15. Wie viele dieser betroffenen Autofahrer haben die Strafen auf einmal bezahlt bzw. wie häufig wurden Ratenzahlungen vereinbart?

 

16. Sind Änderungen in Bezug auf die Mehrfachbestrafung eines Autofahrers für ein- und dasselbe Delikt, konkret eine „schlecht angebrachte“ Vignette, geplant?