6220/J XXIV. GP

Eingelangt am 09.07.2010
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

 

Anfrage

der Abgeordneten Mag. Andrea Kuntzl und GenossInnen

an die Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung

betreffend Aufnahmestopp für Psychologie an der Universität Klagenfurt

Am 8. Juli 2010 wurde über die Medien bekannt, dass der Rektor der Universität
Klagenfurt plant, einen Aufnahmestopp für das Bachelorstudium Psychologie zu
verhängen. Er begründet dies mit dem schlechten Verhältnis zwischen der Anzahl der
Studierenden und der der Vortragenden und plant diese Maßnahme für vorerst für zwei
Jahre. Nach seinen Angaben gebe es 1600 Studierende. Für das Studium Psychologie an
der Universität Klagenfurt existieren Zugangsbeschränkungen; nach Angaben des
Rektors nehme die Psychologie rund 230 StudienanfängerInnen jährlich auf, was seiner
Meinung nach zu viel sei.

Gemäß § 124b UG besteht unter anderem für das Studium der Psychologie die
Möglichkeit Zugangsbeschränkungen zu verhängen, was von der zuständigen
Bundesministerin und ihrem Vorgänger bisher als das erforderliche Mittel dargestellt
wurde, für dieses Studium eine angemessene Betreuungsrelation herbeizuführen. Zur
Verhängung seines „Aufnahmestopps" will sich der Rektor der Universität Klagenfurt
nach den Medienberichten eines juristischen Tricks bedienen, indem er vorübergehend
das Bachelorstudium Psychologie ganz auflässt. Es ist offenkundig, dass das
Universitätsgesetz einen Aufnahmestopp nicht vorsieht, sodass die beabsichtigte
Vorgangsweise des Rektors als Umgehung zu qualifizieren ist. Die unterzeichnenden Abgeordneten stellen daher an die Bundesministerin für
Wissenschaft und Forschung folgende

Anfrage

1Gemäß § 7 Abs. 1 UG ergibt sich der Wirkungsbereich unter anderem der
Universität Klagenfurt aus den am Tag vor dem „In-Kraft-Treten" eingerichteten
Studien- und Forschungseinrichtungen. Änderungen der Wirkungsbereiche der
Universitäten sind gemäß § 7 Abs. 3 UG nur im Wege der
Leistungsvereinbarungen gemäß § 13 UG oder durch Verordnung der
Bundesregierung gemäß § 8 UG zulässig. Erlaubt es diese Bestimmung den
Universitäten, willkürlich oder zumindest nach Belieben Studien einzurichten
oder abzuschaffen?

2.   Gemäß § 13 Abs. 2 lit. c UG sind in der Leistungsvereinbarung zwischen der
einzelnen Universität und dem Bund unter anderem die Studien, die an der
Universität anzubieten sind, festzulegen. In der Leistungsvereinbarung der
Universität Klagenfurt fehlt das Bachelorstudium Psychologie. Dies führt zu
folgenden Fragen:

a)                Warum ist das Bachelorstudium Psychologie nicht angeführt? Ist dies Absicht
oder Zufall?

b)               Steht es im Belieben der Universität, Studien, die nicht in der
Leistungsvereinbarung angeführt sind, anzubieten und damit die
Finanzierung der in der Leistungsvereinbarung genannten Studien zu
schmälern?

c)                Steht es im Belieben einer Universität, auch in der Leistungsvereinbarung
genannte Studien abzuschaffen? Wenn nein: Warum haben Sie bzw. Ihr
Vorgänger das Bachelorstudium Psychologie nicht in die
Leistungsvereinbarung aufgenommen?

d)               Nach welchen Kriterien werden jeweils an der Universität Klagenfurt und an
den anderen Universitäten (im Falle von Unterschieden gegliedert nach
Universitäten) Studien in die Leistungsvereinbarung aufgenommen oder
weggelassen?

e)                Welche weiteren Studien, die an der Universität Klagenfurt und an den
anderen Universitäten angeboten werden, sind nicht in der jeweiligen
Leistungsvereinbarung enthalten (konkrete Auflistung gegliedert nach
Universitäten)? Können alle diese Studien nach Belieben von der Universität
abgeschafft werden?

f)                   Sollte das Bachelorstudium der Psychologie das einzige nicht in der
Leistungsvereinbarung enthaltene Studium an der Universit
ät Klagenfurt
sein: Warum ist gerade dieses nicht enthalten?

3.   Gemäß § 13 Abs. 2 UG 1 m ist unter anderem in der Leistungsvereinbarung für die Universität Klagenfurt im Studium Psychologie eine Anzahl von Studienplätzen festzulegen, „sodass sichergestellt ist, dass bis zum Wintersemester 2015/16 bis zu 2300 Studienanfängerinnen und - anfängern die Aufnahme des Studiums möglich ist; bei der Aufteilung der Studierenden zwischen den Universitäten sind die bisherigen Studierendenzahlen zu berücksichtigen." Warum widerspricht die
Leistungsvereinbarung der Universität Klagenfurt eindeutig dieser Vorschrift?
Sind auch die Leistungsvereinbarungen der anderen in dieser Vorschrift
genannten Universitäten insofern gesetzwidrig? Wie stellen Sie die Erreichung
der Studienplatzanzahl bis 2015/16 sicher? Müssen die anderen Universitäten
entsprechend mehr Studienplätze zur Verfügung stellen? Ist bei der Aufteilung
im Sinne des letzten Halbsatzes der lit. m von den Studierendenzahlen nach
Auflassung des Studiums durch den Rektor der Universität Klagenfurt oder vor
der Auflassung auszugehen?

4.             Wie verhindern Sie generell, dass eine Universität zu Lasten der anderen
Universitäten vorgeht?

5.             Gemäß § 141 UG erhalten die Universitäten ihr Budget vom Bund. Steht es den
Universitäten frei, durch die Auflassung von Studien dieses Budget nach Belieben
zu verwenden?

6.             Gemäß § 141 Abs. 8 UG erhalten die Universitäten einen Ersatz für den Entfall
von Studienbeiträgen, die im Wesentlichen nach dem Einnahmenentfall im
Sommersemester 2009 sowie im Verhältnis der Gesamtzahl der tatsächlich
Studierenden im Kalendervorjahr berechnet wird. Wird die Universität
Klagenfurt die volle Refundierung erhalten, obwohl sie dieses Studium gar nicht
mehr anbietet?

7.             Gemäß § 124 UG bleiben die an den Universitäten am 1. Oktober 2003
eingerichteten Diplom-, Bakkalaureats-, Magister- und Doktoratsstudien an
diesen Universitäten eingerichtet, „solange keine entgegenstehenden
Entscheidungen gemäß § 54 dieses Gesetzes getroffen werden". § 54 UG sieht
nun die Entscheidung durch den Senat vor. § 22 Abs. 1 Z 12 UG sieht die
Zuständigkeit des Rektorats für die Einrichtung und Auflassung von Studien nur
dann vor, wenn diese dem Entwicklungsplan widersprechen oder wenn diese
nicht bedeckbar sind. Lägen diese Voraussetzungen im Falle der Auflassung des
Bachelorstudiums Psychologie durch das Rektorat der Universität Klagenfurt
vor? Wenn nein: Was werden Sie unternehmen, wenn das Rektorat dieses
Studium trotzdem auflässt?

8.             Der Gesetzgeber hat gerade für das Studium der Psychologie die Möglichkeit der
Zugangsbeschränkung vorgesehen, von der die Universität Klagenfurt auch
Gebrauch gemacht hat, damit ein angemessenes Betreuungsverhältnis erreicht
wird. Halten Sie es mit dieser Zielsetzung des Gesetzgebers vereinbar, ein

     Studium ganz aufzulassen? Wenn ja: Mit der Abschaffung welcher weiteren
Studien ist zu rechnen? Sollten Sie dies der Autonomie der Universitäten
überlassen: wofür sind die von Ihnen ständig geforderten
Zugangsbeschränkungen noch erforderlich, wenn die Universitäten ohnedies
sogar bei Zugangsbeschränkungen ganze Studien auflassen?

9.  Wie werden Sie generell ermöglichen, dass die Universitäten eine dem Bedarf der Studierenden entsprechende Anzahl an Studienplätzen für die jeweiligen Studienrichtungen bereitstellen?