6323/J XXIV. GP

Eingelangt am 25.08.2010
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Themessl

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend Verfassungsbruch, Amtsmissbrauch und Anstiftung zum Amtsmissbrauch gemäß § 302 StGB

 

 

Nicht rechtzeitige Vorlage des Bundesbudget 2011 verwirklicht Verfassungsbruch

Die nicht rechtzeitige Vorlage des Bundesbudget 2011 durch den Bundesminister für Finanzen verwirklicht den Tatbestand des Verfassungsbruchs gemäß Art 51 Abs 3
B-VG.

 

Nicht rechtzeitige Vorlage des Bundesbudget 2011 verwirklicht Amtsmissbrauch

Durch den verwirklichten Verfassungsbruch gemäß Art 51 Abs 3 B-VG durch die nicht rechtzeitige Vorlage des Bundesbudget 2011 wird der Tatbestand des Amtsmissbrauchs gemäß § 302 StGB verwirklicht.

 

Beitrags- und Bestimmungstäterschaft durch Bundesminister und Beamte

Durch die Anordnungen und Weisungen des Bundesministers für Finanzen gemäß
§ 10 Bundesministeriengesetz das Bundesbudget 2011 nicht rechtzeitig vorzulegen und in diesem Zusammenhang die Vorbereitungen des Bundesbudget nicht fristgerecht abzuschließen bringt der Bundesminister für Finanzen sich und seine Beamtinnen und Beamten sowie Vertragsbedienstete in den Verdacht der Beitrags- und Bestimmungstäterschaft im Zusammenhang mit dem verwirklichten Verfassungsbruch und dem damit begangenen Amtsmissbrauch.

 

Stellungnahme der Korruptionsstaatsanwaltschaft Wien vom 19.8.2010

Am 14. Juli hat RfW-Bundesobmann Fritz Amann Finanzminister Josef Pröll und Bundeskanzler Werner Faymann bei der Korruptionsstaatsanwaltschaft wegen des Verdachts des Amtsmissbrauchs in Zusammenhang mit dem Verfassungsbruch gemäß Art 51 Abs 3 Bundesverfassung angezeigt. Das Verfahren wurde am 20. Juli 2010 eingestellt.

Die Korruptionsstaatsanwaltschaft hat laut ORF-online Vorarlberg vom 19.8.2010 dazu folgendermaßen Stellung genommen: „Die Ankündigung sei noch keine Straftat. Die Korruptionsstaatsanwaltschaft werde spätestens am 22. Oktober, wenn bis dahin kein Budget beschlossen sein sollte, die Sache auch inhaltlich beurteilen. Wenn tatsächlich kein Budget beschlossen sein sollte, dann werde dieses Vorgehen auch in Richtung Amtsmissbrauch überprüft, so die Korruptionsbehörde.“


Tatsache ist: Der Erstellung des Bundesbudgets gehen zahlreiche Vorbereitungshandlungen des zuständigen Bundesministeriums für Finanzen voraus. Wenn der Ressortzuständige Finanzminister in diesem Zusammenhang vom verfassungsmäßig vorgesehenen Budgetfahrplan abweicht, so werden bereist in diesem Zusammenhang der Tatbestand des Amtsmissbrauchs gemäß § 302 StGB verwirklicht. Dies gilt sowohl für die Person des Finanzministers als auch die in diesem Zusammenhang beteiligten Ressortmitarbeiterinnen und -mitarbeiter, die Gefahr laufen sich hier strafrechtlich verantworten zu müssen.

 

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Finanzen folgende

 

Anfrage

 

 

  1. Warum verletzten Sie die Verfassung gemäß Art 51 Abs 3 B-VG als ressortzuständiger Bundesminister für Finanzen?
  2. Warum begehen Sie durch die Verletzung der Verfassung gemäß Art 51 Abs 3 B-VG als ressortzuständiger Bundesminister für Finanzen Amtsmissbrauch gemäß § 302 StGB?
  3. Wie begründen Sie Ihr verfassungs- und strafrechtswidriges Verhalten?
  4. Welche datumsbezogenen Fristen haben Sie den zuständigen Ressortmitarbeiterinnen und -mitarbeitern der befassten Abteilungen und Sektionen für die Vorbereitung der einzelnen Kapitel des Bundesfinanzgesetzes 2011 und des Budgetbegleitgesetzes 2011 gesetzt?
  5. Durch welche Anordnungen und Weisungen gemäß Bundesministeriengesetz und anderer diesbezüglicher Rechtsmaterien wurden diese Fristen gesetzt?
  6. Auf welche einzelnen §§ welcher Gesetze haben Sie dabei Ihre Vorgangsweise gestützt?
  7. Wie lautet die Aktenzahl (lauten die Aktenzahlen) dieser Anordnungen und Weisungen?
  8. Im Zuge welcher Weisungshierarchie wurden diese Anordnungen und Weisungen gesetzt?
  9. Wie sind diese auf ein bestimmtes Datum bezogenen Fristen begründet?
  10. Weichen diese auf ein bestimmtes Datum bezogenen Fristen gegenüber den Fristen für die Vorbereitung der einzelnen Kapitel eines Bundesfinanzgesetzes und Budgetbegleitgesetzes – im Sinne eines fristgerechten Bundesbudgets gemäß Art 51 Abs 3 B-VG – ab?
  11. Wie ist die Abweichung dieser auf ein bestimmtes Datum bezogenen Fristen begründet?
  12. Gab oder gibt es durch einzelne Sektionen, Abteilungen, Ressortmitarbeiterinnen und -mitarbeiter Bedenken gegen die Verletzung der Verfassung gemäß Art 51 Abs 3 B-VG?
  13. Wenn ja, wurden diese Bedenken in aktenmäßigen Einsichtsbemerkungen oder mündlich geäußert und dokumentiert?
  14. Wie wurden diese Bedenken im Einzelnen  begründet?
  15. Wie haben Sie als ressortzuständiger Bundesminister auf diese Bedenken reagiert?
  16. Wurden in diesem Zusammenhang insbesondere Ressortmitarbeiterinnen und Ressortmitarbeiter angewiesen, „Eidesstattliche Erklärungen“ abzugeben, dass keine Verletzung der Verfassung gemäß Art 51 Abs 3 B-VG vorliegt?

  1. Gab oder gibt es durch einzelnen Sektionen, Abteilungen, Ressortmitarbeiterinnen und -mitarbeiter Bedenken wegen Amtsmissbrauch durch die Verletzung der Verfassung gemäß Art 51 Abs 3 B-VG?
  2. Wenn ja, wurden diese Bedenken in aktenmäßigen Einsichtsbemerkungen oder mündlich geäußert und dokumentiert?
  3. Wie wurden diese Bedenken im Einzelnen begründet?
  4. Wie haben Sie als ressortzuständiger Bundesminister auf diese Bedenken reagiert?
  5. Wurden in diesem Zusammenhang insbesondere Ressortmitarbeiterinnen und Ressortmitarbeiter angewiesen, „Eidesstattliche Erklärungen“ abzugeben, dass kein Amtsmissbrauch gemäß § 302 StGB durch die Verletzung der Verfassung gemäß Art 51 Abs 3 B-VG vorliegt?
  6. Hat die Korruptionsstaatsanwaltschaft im Zusammenhang mit dem Verfassungsbruch gemäß Art 51 Abs 3 B-VG und dem dadurch verwirklichten Amtsmissbrauch gemäß § 302 StGB gegenüber dem Bundesministerium für Finanzen, Ihnen als Ressortminister oder einzelnen Ressortmitarbeiterinnen und Ressortmitarbeitern bisher Ermittlungsschritte gesetzt?
  7. Wenn ja, welche?
  8. Wie reagieren Sie als ressortzuständiger Bundesminister für Finanzen auf diese Ermittlungsschritte der Korruptionsstaatsanwaltschaft?
  9. Werden Sie als ressortzuständiger Bundesminister die verfassungsrechtliche und strafrechtliche Gesamtverantwortung im Zusammenhang mit Art 51 Abs 3 B-VG und § 302 StGB tragen, oder werden Sie es zulassen, dass die Ihnen weisungsgebundenen Ressortmitarbeiterinnen und Ressortmitarbeiter Gefahr laufen, diesbezüglich strafrechtlich belangt zu werden?