6546/J XXIV. GP

Eingelangt am 06.10.2010
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

des Abgeordneten Werner Herbert

und weiterer Abgeordneter

an die Bundesministerin für Inneres

betreffend Arzt im Dienst"

Laut § 24 Absatz 5 Straßenverkehrsordnung (StVO) dürfen Ärzte, die zur selbständigen Berufsausübung berechtigt sind, bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug für die Dauer der Hilfeleistung auch auf einer Straßenstelle, auf der das Halten oder Parken verboten ist, abstellen, wenn in der unmittelbaren Nähe des Aufenthaltes des Kranken oder Verletzten kein Platz frei ist, auf dem gehalten oder geparkt werden darf, und durch das Aufstellen des Fahrzeuges die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird. Während einer solchen Aufstellung ist das Fahrzeug mit einer Tafel, welche die Aufschrift "Arzt im Dienst" und das Amtssiegel der Ärztekammer, welcher der Arzt angehört, tragen muss, zu kennzeichnen. Außer in diesem Falle ist eine solche Kennzeichnung von Fahrzeugen verboten.

Gemäß § 99 (3)c) Straßenverkehrsordnung (Strafbestimmungen) ist jemand, der eine Verwaltungsübertretung begeht mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer die Kennzeichnung ,,Arzt im Dienst" unbefugt oder zu anderen als im § 24 bezeichneten Zwecken gebraucht.

Die Ärztekammer Wien informiert Ärzte, die ein Arzt-im-Dienst-Schild (AiD-Schild) benötigen, über die Verwendung eines solchen Schildes und führt neben anderen Voraussetzungen für die Verwendung des AiD-Schildes an:

      ärztliche Hilfeleistung (muss kein dringender Notfall sein)

      kein Parkplatz frei

      Abstellung darf die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigen; Arzt-im-Dienst- Schild muss deutlich lesbar im KFZ aufgelegt werden - KFZ muss vom Arzt selbst gelenkt werden - das privilegierte Halten oder Parken ist nur für die Dauer der Hilfeleistung erlaubt.


 

Betreffend die Möglichkeiten der Verwendung des AiD-Schildes in einer Halteverbotszone oder Kurzparkzone informiert die Ärztekammer Wien:

      geplante und unvorhersehbare Hausbesuche

      dringende Notfälle während der Ordination

      auch Geburtshilfe ist eine ärztliche Hilfeleistung

      Hilferuf ins Belegspital

      geplante Operation im Belegspital: umstritten, noch keine Rechtsprechung dazu vorhanden

      ein Arzt, dem in seinem KFZ durch ein Personenrückrufgerat ein Rückruf angezeigt wird, darf für die Dauer dieses Rückrufs sein KFZ in der Halteverbotszone abstellen.

Eine missbräuchliche Verwendung des AiD-Schildes umfasst laut Ärztekammer Wien unter anderem folgende Punkte:

      Einkaufen, Erledigung von Bankgeschäften

      Abholen eines Vertretungsarztes

      Liegenlassen des Schildes im Auto, um verkehrswidriges Parken zu legitimieren

      KFZ eines Turnusarztes mit AiD-Tafel in einer Halteverbotszone

      Besorgung eines Ersatzteils für das im PKW befindliche Personenrückrufgerat

      dringend notwendige Reparatur am PKW selbst

      Notwendigkeit, zur Diagnose oder Therapie benötigte Instrumente (zum Beispiel Blutdruckmesser, Stethoskope oder Injektionsspritzen) in ordnungsgemäßen Zustand zu halten oder zu versetzen

      Bestellung eines Patienten in ein Gasthaus, Cafe, ...

      die Fahrt in die gewöhnliche Ordination oder den gewöhnlichen Dienst im Krankenhaus

      wenn der Arzt nur Beifahrer ist

      Transport von Untersuchungsmaterial für das Labor

Gerade in letzter Zeit häufen sich Beschwerden von Personen, dass Arzt im Dienst"- Tafeln angeblich missbräuchlich verwendet werden, d.h. dass diese Tafeln von Ärzten oder 3. Personen insbesondere zur Umgehung der Parkgebühr in Kurzparkzonen verwendet werden ohne dass es zu einer ärztlichen Hilfeleistung kommt.

Um nähere Informationen betreffend Ausgabe und Verwendung der Arzt im Dienst"- Tafeln zu erhalten, sowie insbesondere aufgrund der im Raum stehenden Vorwürfe betreffend die missbräuchliche Verwendung von Arzt im Dienst"-Tafeln stellen die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Inneres folgende

Anfrage

1.               Wie viele Ärzte hatten jeweils in den letzten 5 Jahren aufgeschlüsselt nach Bundesländer gemäß § 24 Abs. 5 StVO bezeichnete Tafeln "Arzt im Dienst"?

2.    Wie viele Ärzte hatten jeweils in den letzten 5 Jahren aufgeschlüsselt nach Ärztesparten gemäß § 24 Abs. 5 StVO bezeichnete Tafeln "Arzt im Dienst"?


3.       Wie viele der gemäß § 24 Abs. 5 StVO bezeichneten Tafeln "Arzt im Dienst" wurden jeweils in den Jahren 2008, 2009 und 2010 neu ausgegeben, aufgeschlüsselt nach Bundesländern?

4.       Wie viele der gemäß § 24 Abs. 5 StVO bezeichneten Tafeln "Arzt im Dienst" wurden jeweils in den Jahren 2008, 2009 und 2010 zurückgegeben, aufgeschlüsselt nach Bundesländern?

5.       Aus welchen Gründen wurden diese Tafeln zurückgegeben?

6.       Wie lange sind diese Tafeln gültig und können von den betreffenden Ärzten verwendet werden?

7.       Wie viele Anzeigen erfolgten aufgrund einer missbräuchlichen Verwendung von Tafeln "Arzt im Dienst" jeweils in den Jahren 2008, 2009 und 2010, aufgeschlüsselt nach Bundesländern?

8.       Welche Ärztesparten waren davon betroffen, aufgeschlüsselt nach den angezeigten Fällen?

9.       Wie viele Tafeln "Arzt im Dienst" wurden jeweils in den Jahren 2008, 2009 und 2010 nach missbräuchlicher Verwendung eingezogen, aufgeschlüsselt nach Bundesländern und Ärztesparten?

10.   Wie hoch waren die bei Einziehung der Tafeln "Arzt im Dienst" verhängten Geldstrafen, aufgeschlüsselt nach Bundesländern und Ärztesparten?

11.   Unter welchen Voraussetzungen werden Arzt-im-Dienst-Tafeln, die aufgrund missbräuchlicher Verwendung eingezogen wurden, wieder an den angezeigten Arzt zurückgegeben?

12.    Wann und wie häufig wird die ordnungsgemäße Verwendung von Arzt im Dienst"-Tafeln seitens der Exekutive überprüft?